Ich habe folgende Frage: Angenommen, die Stadt erteilt
bestimmten Personengruppen (z.B. Anwohnern) gegen Gebühr das
Recht, bei Parkautomaten mit einem Anwohnerparkausweis zu
parken (ohne Tickets zu ziehen).
Hallo Peter,
es kommt entscheidend darauf an, in welcher Form dieses Recht erteilt wird. Ich vermute, dass es schriftlich geschieht. Wenn ja, dürfte es sich um einen Verwaltungsakt (Bescheid) mit Widerrufsvorbehalt handeln.
Welche Strassen zum
Anwohnerbereich gehören wird einmal jährlich (widerruflich)
per Post mitgeteilt.
Ich vermute ganz stark, dass diese Post lediglich ein bürgerfreundlicher Service deiner Behörde ist, denn die Straßenzüge dürften vermutlich in einer Satzung (Straßensatzung) niedergeschrieben sein. Evtl. ist dort auch eine Ermächtigungsklausel zum jährlichen Ändern der betroffenen Straßenzüge für die Exekutive deiner Stadt enthalten. Diese Änderungen wären dann bekannt zu machen, was eben über das jährliche Schreiben in Verbindung mit entsprechenden Verkehrsschildern geschieht.
Angenommen, die Behörde will dies für einige Strassen
widerrufen - diese sollen also aus der Ausnahmezone
herausgenommen werden, so dass von nun an auch die Anwohner
dort die parkautomatemn benutzen müssen.
In welcher Weise muss der Widerruf erfolgen?
Das kommt darauf an (… sehr kluge Antwort - ich weiß …). Es kommt zum einen darauf an, in welcher Form die Genehmigung erfolgte. Es kommt weiter darauf an, was die Ortssatzung sagt. Eventuell kommt es dann noch darauf an, wo die Stadt öffentlich bekannt machen darf, wenn sie denn öffentlich bekanntmachen muss.
Reicht es, eine
Woche lang Zettel an die dort parkenden Autos zu verteilen,
sowie ein Hinweis in der örtlichen Presse? Oder gibt es ein
Amtsblatt, in dem dies - einmal veröffentlicht - als bekannt
vorausgesetzt werden darf? (Kann man das im Nachhinein
überprüfen?) Oder muss die behörde jedem Inhgaber des
Parkausweises einen Brief schicken?
Mit dem öffentlichen Bekanntmachen hat die Stadt grundsätzlich ihre Pflicht erfüllt. Zwar wird nicht jeder Bürger und Einwohner gezwungen, die Tageszeitung zu lesen, aber es wird ja auch vorausgesetzt, dass jeder Nicht-Führerschein-Inhaber weiß, dass man als Fußgänger nicht bei Rot über die Ampel gehen darf. Getreu dem Motto: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wo die öffentlichen Bekanntmachungen deiner Kommune zu geschehen haben (örtliche Presse, Aushang, Amtsblatt usw.) steht vermutlich in der Hauptsatzung.
Gruß Piri