Widerruf v. Ausnahmegenehmigung (Strassenverkehr)

Hallo,

Ich habe folgende Frage: Angenommen, die Stadt erteilt bestimmten Personengruppen (z.B. Anwohnern) gegen Gebühr das Recht, bei Parkautomaten mit einem Anwohnerparkausweis zu parken (ohne Tickets zu ziehen). Welche Strassen zum Anwohnerbereich gehören wird einmal jährlich (widerruflich) per Post mitgeteilt.
Angenommen, die Behörde will dies für einige Strassen widerrufen - diese sollen also aus der Ausnahmezone herausgenommen werden, so dass von nun an auch die Anwohner dort die parkautomatemn benutzen müssen.

In welcher Weise muss der Widerruf erfolgen? Reicht es, eine Woche lang Zettel an die dort parkenden Autos zu verteilen, sowie ein Hinweis in der örtlichen Presse? Oder gibt es ein Amtsblatt, in dem dies - einmal veröffentlicht - als bekannt vorausgesetzt werden darf? (Kann man das im Nachhinein überprüfen?) Oder muss die behörde jedem Inhgaber des Parkausweises einen Brief schicken?

Mit vielen Grüßen, Peter

Hallo!

Ohne die konkrete Situation vor Ort jetzt zu kennen, gebe ich dir jetzt eine Antwort aus dem Bauch heraus - bin nicht so versiert im deutschen Verwaltungsrecht:

Normalerweise werden doch verschiedene Zonen geschaffen, die durch Verkehrszeichen kundgemacht werden (zB gebührenpflichtige Kurzparkzone - Ausgenommen Anwohner mit Schein A oder so ähnlich). Für diese durch Verkehrszeichen kundgemachten Zonen kriegst du dann zB den Schein für die Zone A - der gilt halt dann dort wo die Zone A ist. Wird diese Zone A geändert, so werden auch die Verkehrszeichen geändert und somit ist für dich ersichtbar, dass du dort nicht mehr parken darfst.

Gruß
Tom

Ich habe folgende Frage: Angenommen, die Stadt erteilt
bestimmten Personengruppen (z.B. Anwohnern) gegen Gebühr das
Recht, bei Parkautomaten mit einem Anwohnerparkausweis zu
parken (ohne Tickets zu ziehen).

Hallo Peter,

es kommt entscheidend darauf an, in welcher Form dieses Recht erteilt wird. Ich vermute, dass es schriftlich geschieht. Wenn ja, dürfte es sich um einen Verwaltungsakt (Bescheid) mit Widerrufsvorbehalt handeln.

Welche Strassen zum
Anwohnerbereich gehören wird einmal jährlich (widerruflich)
per Post mitgeteilt.

Ich vermute ganz stark, dass diese Post lediglich ein bürgerfreundlicher Service deiner Behörde ist, denn die Straßenzüge dürften vermutlich in einer Satzung (Straßensatzung) niedergeschrieben sein. Evtl. ist dort auch eine Ermächtigungsklausel zum jährlichen Ändern der betroffenen Straßenzüge für die Exekutive deiner Stadt enthalten. Diese Änderungen wären dann bekannt zu machen, was eben über das jährliche Schreiben in Verbindung mit entsprechenden Verkehrsschildern geschieht.

Angenommen, die Behörde will dies für einige Strassen
widerrufen - diese sollen also aus der Ausnahmezone
herausgenommen werden, so dass von nun an auch die Anwohner
dort die parkautomatemn benutzen müssen.

In welcher Weise muss der Widerruf erfolgen?

Das kommt darauf an (… sehr kluge Antwort - ich weiß …). Es kommt zum einen darauf an, in welcher Form die Genehmigung erfolgte. Es kommt weiter darauf an, was die Ortssatzung sagt. Eventuell kommt es dann noch darauf an, wo die Stadt öffentlich bekannt machen darf, wenn sie denn öffentlich bekanntmachen muss.

Reicht es, eine
Woche lang Zettel an die dort parkenden Autos zu verteilen,
sowie ein Hinweis in der örtlichen Presse? Oder gibt es ein
Amtsblatt, in dem dies - einmal veröffentlicht - als bekannt
vorausgesetzt werden darf? (Kann man das im Nachhinein
überprüfen?) Oder muss die behörde jedem Inhgaber des
Parkausweises einen Brief schicken?

Mit dem öffentlichen Bekanntmachen hat die Stadt grundsätzlich ihre Pflicht erfüllt. Zwar wird nicht jeder Bürger und Einwohner gezwungen, die Tageszeitung zu lesen, aber es wird ja auch vorausgesetzt, dass jeder Nicht-Führerschein-Inhaber weiß, dass man als Fußgänger nicht bei Rot über die Ampel gehen darf. Getreu dem Motto: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wo die öffentlichen Bekanntmachungen deiner Kommune zu geschehen haben (örtliche Presse, Aushang, Amtsblatt usw.) steht vermutlich in der Hauptsatzung.

Gruß Piri

Hallo Tom,

Nein, bei uns nicht. Wir bekommen nur 1x jährlich einen Brief, in dem die Anwohnerparkstrassen aufgeführt sind. Auf den Schildern steht das normale „Parken mit Parkschein von 7-19 Uhr“, die Anwohner wissen durch den Briefverkehr, dass sie keinen Parkschein brauchen. Der entsprechende Satz im Schreiben heisst:
„Weiterhin wird Ihnen gemäß §46 Abs.1 Ziffer 4a in Verbindung mit §13 Abs. 1 StVO die jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, im Bereich der Bewohnerparkzone an Parkzeitüberwachungseinrichtungen zu parken, ohne diese zu bedienen.“

Die Strassen der Anwohnerparkzone gehen aus dem Schreiben hervor.

Mit vielen Grüßen und schonmal Danke, Peter

„Weiterhin wird Ihnen gemäß §46 Abs.1 Ziffer 4a in Verbindung
mit §13 Abs. 1 StVO die jederzeit widerrufliche
Ausnahmegenehmigung erteilt, im Bereich der Bewohnerparkzone
an Parkzeitüberwachungseinrichtungen zu parken, ohne diese zu
bedienen.“

Wieder was dazu gelernt:

§46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

  1. a)von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.

gefunden unter: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_46.php

Die Strassen der Anwohnerparkzone gehen aus dem Schreiben
hervor.

… das somit Bestandteil der Erlaubnis sein dürfte.

Ich habe in der StVO keinen Hinweis auf eine Formvorschrift für die Genehmigung gefunden. Wenn dies stimmt, dürfte auch der Widerruf nicht an eine bestimmte Form gebunden sein.

Gruß Piri

Hallo,

Danke, Deine Antworten helfen tatsächlich weiter. Die entsprechenden paragraphen habe ich zwar schon angesurft (und wohl auch verstanden), aber was ich nicht durchblicke ist wie gesagt die Frage, unter welchen Bedingungen die „Regeln“ geändert werden dürfen (bzw. die Mitteilung der Änderung).

Die Strassen der Anwohnerparkzone gehen aus dem Schreiben
hervor.

… das somit Bestandteil der Erlaubnis sein dürfte.

Ok

Ich habe in der StVO keinen Hinweis auf eine Formvorschrift
für die Genehmigung gefunden. Wenn dies stimmt, dürfte auch
der Widerruf nicht an eine bestimmte Form gebunden sein.

Heißt das, es liegt im Bereich des Möglichen, damit durchzukommen?(Natürlich in aller Vorsicht gefragt)?

Mit vielen grüßen, Peter

Heißt das, es liegt im Bereich des Möglichen, damit
durchzukommen?(Natürlich in aller Vorsicht gefragt)?

Das heißt, dass es im Bereich des Möglichen liegt, dass die Behörde genau richtig gehandelt hat und DU vermutlich kaum eine Chance haben dürftest mit einem Widerspruch durch zu kommen. Dies jedoch auch nur mit aller Vorsicht behauptet. Bin kein Fachmensch im Straßenverkehrsrecht. Sorry.

Gruß Piri

By the way: an einem anderen Brett hatte ich dir noch was zum Thema Sondernutzung gepostet.

Nein, bei uns nicht. Wir bekommen nur 1x jährlich einen Brief,
in dem die Anwohnerparkstrassen aufgeführt sind. Auf den
Schildern steht das normale „Parken mit Parkschein von 7-19
Uhr“, die Anwohner wissen durch den Briefverkehr, dass sie
keinen Parkschein brauchen. Der entsprechende Satz im
Schreiben heisst:
„Weiterhin wird Ihnen gemäß §46 Abs.1 Ziffer 4a in Verbindung
mit §13 Abs. 1 StVO die jederzeit widerrufliche
Ausnahmegenehmigung erteilt, im Bereich der Bewohnerparkzone
an Parkzeitüberwachungseinrichtungen zu parken, ohne diese zu
bedienen.“

Die Strassen der Anwohnerparkzone gehen aus dem Schreiben
hervor.

Hallo Peter,
da das Ordnungsamt einen regelmäßigen Schriftverkehr mit dir führt - 1x Jährlich in Verbindung mit der Verlängerung der Ausnahmegenahmigung (mit Angabe der betreffenden Straßen) - kannst du davon ausgehen, dass evt. Änderungen/Widerrufe auf dem gleichen Weg geregelt werden, sofern die Verlängerung automatisch gewährt wird und du sie nicht jedes Jahr selbst beantragt hast.

Liebe Grüße von
Helga