Widerruf v. falschen USt-Ausweis in neuer Rechnung

Wenn ein Freiberufler eine Honorarrechnung mit USt-Ausweis ausgestellt hat und nach Monaten erst bemerkt, daß die Kleinunternehmerregelung auf ihn zutrifft, dann müßte er ja die falsch ausgewiesene USt an das Finanzamt abführen.
Ist es auch möglich, daß nach Aufdeckung des Irrtums die falsche Rechnung berichtigt wird und eine neue Rechnung ohne Umsatzsteuer an den Kunden ausgestellt wird, dem das als Nichtunternehmer gleichgültig wäre?
Wie müßte der Freiberufler dabei vorgehen? Eine neue Rechnung mit Rechnungsnummer schreiben oder unter der alten Rechnungsnummer eine neu ausfertigenmit Überschrift Korriegierte Rechnung?
Vieloen Dank für Euren Rat.
Norbert

Hi !

ob es 100% richtig ist, weiss ich nicht (95% Trefferquote sind drin), aber ich würde es so machen:

  1. Storno-Rechnung
    Man sollte genau die Rechnung, die man damals verschickt hatte, noch ein mal ausdrucken und vor das Wort „Rechnung“ noch „Storno-“ setzen. Damit wäre die alte Rechung aufgehoben. Am besten auch unter dem damaligen Datum das Ganze machen.

  2. Richtige Rechnung
    ergänzend zu den ursprünglichen Daten sollen als zusätzliche Angaben noch auftauchen:

  • Verweis auf die geänderte Vorschrift,
  • Verweis auf die Stornorechnung
  • Datum der Änderung (zusätzlich)

BARUL76

Hört sich gut an. Wenn man allerdings pingelig ist, müsste man die falsch ausgewiesene USt zuerst abführen und könnte sich diese erst dann wieder vom Finanzamt zurückholen, wenn die Rechnung korrigiert wurde. So sieht es das UStG vor.

Grüße

Steevvee

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Hi !

Wenn man allerdings pingelig ist, müsste man
die falsch ausgewiesene USt zuerst abführen

Ich hatte den Fall so verstanden, dass bisher die in der Rechung ausgewiesene USt wegen der Anwendung der KU-Regelung (§19) noch gar nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Und auch die Vorsteuer wurde auf der Gegenseite nicht gezogen.

Der obige Hinweis dürfte daher wuhl allgemein richtig sein, aber im speziellen Einzelfall nicht zutreffen.

BARUL76

Das ist völlig egal. Wenn die USt ausgewiesen ist muss sie auch abgeführt werden (auch bei Anwendung der KU-Regelung). Erst eine Korrektur der Rechnung erlaubt das Rückholen der USt.

Im übrigen: woher soll der Rechnungsempfänger diesen Sachverhalt kennen? Wäre er vorsteuerabzugsberechtigt, hätte er die Vorsteuer natürlich bereits geltend gemacht.

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Danke
Besten Dank für das Aufzeigen der Vorgehensweise.
An Steewee und Barul noch eine Klarstellung:

  1. Der Sachverhalt sagte daß die Kundschaft Nichtunternehmer sei, also war die Vorsteuer egal
  2. Das korrekte Abführen der USt zum Zeitpunkt von Rechnungsausstellung und das Rückholen zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur fällt glücklicherweise in einen Jahreszeitraum mit Jahreserklärung und kann demnach entfallen.
    Norbert