es geht hier um die Möglichkeiten, einen rechtswirksam abgeschlossenen Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht doch noch zu widerrufen.
Folgendes Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall behauptet das Opfer O, Verletzungen erlitten zu haben. Der Unfallverursacher T einigt sich bei Gericht mit einem Vergleich auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1000 Euro. Drei Monate später erfährt der Unfallverursacher T, dass sich das angebliche Opfer O die Verletzungen schon drei Tage vor dem Unfall zugezogen hatte. Gibt es eine Möglichkeit, den Vergleich zu widerrufen, wenn das Geld noch nicht bezahlt worden ist?
Gibt es eine Möglichkeit, den Vergleich zu
widerrufen, wenn das Geld noch nicht bezahlt worden ist?
Nein, widerrufen kann man nicht mehr.
Am sinnvollsten ist, den Vergleichsbetrag nicht zu zahlen und eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erheben.
ich mag mich irren, aber nach § 767 II ZPO kann die Klage nur auf Einwendungen gestützt werden, die nach Schluss der Verhandlung (hier Vergleichsschluss) enststanden sind. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist hingegen unerheblich (Zöller 767 Rdn. 14). Insofern wäre das hier wohl eher nicht möglich.
Wie wäre es mit einer Anfechtung des materiell-rechtlichen Vergleichs nach § 123 BGB?
Gruß,
Dea
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