Widerruf vom Kauf

Ist ein gemeinnütziger Verein ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und kann einen Internetkauf widerrufen.
Gibt es Vergleichsurteile ?

Hallo WoFo,
ein ganz heißes Eisen, mit dem ich selbst schon zu tun hatte:
Rein rechtlich ist ein Verein keine natürliche Person und kann deshalb nicht auf die gesetzlichen Rückgabe- und Widerrufsrechte pochen.
Es gibt aber mittlerweile Rechtsprechung, dass immer dann die Verbraucherrechte angewendet werden, wenn Du nachweisen kannst, dass der gekaufte Artikel nicht dem Geschäfts- (bzw. hier: dem Vereins-)Zweck gedient hat, sondern der Verein als reiner Endverbraucher aufgetreten ist.
Mittlerweile weiß ich, dass man dies am besten gleich bei der Bestellung mit angibt. Jetzt kannst Du nur noch versuchen, den Verkäufer nachträglich auf den Endverbrauchercharakter dieser Internetbestellung hinzuweisen. Wenn er nicht allzu geldgeil ist, wird er es akzeptieren, muss es aber nicht unbedingt (Kulanz).

Da ich nicht weiß, worum es geht und warum Du zurück geben willst, ist es auch schwer, Dir ein paar „Hintertürchen“ aufzumachen.

Hallo wofo2304,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass ich kein Rechtsanwalt bin und diese Antwort somit unverbindlich ist. Diese Antwort stellt keine Rechtsberatung dar sondern meine Meinung, welche sich aus meiner beruflichen Praxis als Groß- und Außenhandelskaufmann gebildet hat. Sollten Sie eine verbindliche Rechtsinformation benötigen, empfehle ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder Verbraucherschutzzentrale in Ihrer Nähe zu wenden.

Zunächst führe ich hier zwei Zitate mit Links zur Quelle auf:
BGB § 13:
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de//bgb/__13.html

BGB §14:
„(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.“
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de//bgb/__14.html

Anhand des § 13 BGB kann man erkennen, dass ein Verein nicht zur dort aufgeführten Gruppe zählt. Der § 14 BGB sortiert den eingetragenen Verein als juristische Person ein, und den nicht eingetragenen Verein gemäß § 54 BGB als Gesellschaft. Hier findet auch keine Unterscheidung bezüglich der steuerrechtlichen Einordnung des Vereins nach Abgabenordnung statt (Gemeinnützigkeit, Selbstloses Handeln). Somit wird hier auch nicht bewertet, ob ein unternehmerisches Handeln vorliegen muss oder nicht.

Da nach § 312d BGB nur der Verbraucher (§ 13 BGB) ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB hat, fallen somit alle anderen Konstellationen heraus.

Urteile, die meine Theorie bestätigen oder widerlegen, habe ich im Internet nicht gefunden. Die meisten Urteile zu diesem Thema beschäftigen sich mit der Nachweisbarkeit vom Status des Verbrauchers oder nicht.

Ein Grundsatzurteil des BGH habe ich gefunden unter
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/30/bgh-grun…
Hier nach muss aus Sicht des Verkäufers also klar ersichtlich sein, dass der Käufer nicht als Verbraucher einkauft. Der Artikel beschreibt, wann das der Fall ist und wann nicht. Zudem sei noch erwähnt, dass es dem Verkäufer bei Fernabsatzverträgen teilweise nicht möglich ist, zu prüfen, ob der Käufer nun Verbraucher nach §13 oder irgendwo unter §14 einzuordnen ist.

Ich hoffe, dass ich wenigstens ein bisschen weiterhelfen konnte.

Bis denne
gitarrejoern

hallo,

der Besteller kann binnen gegebener fristen von einem Internetkauf zurücktreten.jemand muss ja den kauf getätigt haben,also gibts auch jemanden der davon zurücktreten kann. Hängt auch mit von den agbs ab.

mfg
kaisen

Ist ein gemeinnütziger Verein ein Verbraucher im Sinne von §
13 BGB und kann einen Internetkauf widerrufen.
Gibt es Vergleichsurteile ?

Sorry da kann ich nicht helfen. Gruß

Ist ein gemeinnütziger Verein ein Verbraucher im Sinne von §
13 BGB und kann einen Internetkauf widerrufen.
Gibt es Vergleichsurteile ?

Hallo Schubifant,

wir haben für unseren Karnevalsverein eine Musikanlage
gekauft.
Die Anlage war toll beschrieben und im Verhältnis auch nicht billig.
Bekommen haben wir Billigware aus China und die hätten wir gerne wieder zurückgegeben.
Wird wohl nichts werden.
Haben sie vielen Dank für ihre freundliche Antwort.

Mit den besten Grüßen

wofo2k4

Hi Wofo,
na Karneval und Musik passt ja nun wie „Ei & Dotter“. Da nimmt Euch kein Richter der Welt ab, dass die Musikanlage nur für die heimische Speisekammerbeschallung sein sollte :wink:

Aber lass mal die Kappe nicht hängen, denn was jetzt scheiße aussieht, kann noch gut ausgehen. Ihr wolltet nämlich gar nicht den Kauf widerrufen so nach dem Motto „achnö, gefällt mir doch nicht“, sondern Ihr habt u.U. handfeste Gründe, vom Kauf wegen mangelhafter Leistungseigenschaften zurück zu treten (§§ 346 & 347 BGB wegen Leistungsstörung).

So eine Leistungsstörung kann nun sein:

a) im Katalog oder auf der Website wurde die o.g. Anlage mit Eigenschaften beschrieben, die sie nicht hat: vergleicht genau das Angebot mit den tatsächlichen Eigenschaften der Anlage, vielleicht findet sich ja was, was fehlt.

Oder b) die Anlage weist Mängel auf.
Ihr habt doch bestimmt einen DJ in der Bütt, der den Reiskocher mal so richtig in die Mangel nimmt: Verarbeitungsfehler, Potentiometer (laut/leise) können kratzen, manche CDs nicht abspielbar sein oder „springen“, Anschlüsse nicht normgerecht sein, CD-Fächer wackeln oder was weiß ich. Auch Ausgangsleistung und Impedanz lassen sich einfach nachmessen.

Alles, was Ihr zu a) oder b) findet, müsst Ihr haarklein auflisten und den Händler per Einschreiben mit angemessener Frist (7 Tage) auffordern, die Leistung nachzubessern und androhen, Ihr tretet vom Kauf zurück. Das wird er nicht können. Vielleicht bietet er Ersatz oder Preisminderung an, mal sehen.

Wenn nicht und die Frist um ist, dann schreibt Ihr eine „Rücktrittserklärung“ (auch per Einschreiben) und sendet das Teil gut verpackt und versichert (Ihr seid verantwortlich dafür) mit Nachweis an den Händler zurück.

Ein Internetkauf kann grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dies ist gesetzlich so geregelt.

Ist ein gemeinnütziger Verein ein Verbraucher im Sinne von §
13 BGB und kann einen Internetkauf widerrufen.
Gibt es Vergleichsurteile ?

Hallo gitarrejoern,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße, wofo2304.

Hallo kaisen,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße, wofo2304