Sachverhalt:
Beratung für Wintergarten wurde durch Fachfirma durchgeführt. Einmal in der Firma, 2x im Haus des Kunden, beim 2. Mal kam es zum Vertragsabschluss.
Es gab keine schriftliche Einladung zu dem Termin bei dem Kunden, aber telefonische Absprache.
Verkäufer hat stark gedrängt.
Dem Kunden kommen nur wenige Stunden nach dem Vertragsabschluss starke Bedenken aufgrund negativer Erfahrungsberichte über die Firma im Internet.
Kunde möchte zurücktreten.
Ist dies rechtlich möglich?
Ist dies rechtlich möglich?
Nein.
Habe heute früh ein ähnliches Problem zur Disskussion gegeben. Meiner Meinung nach käme nach § 355 BGB ein Widerruf in Frage.
Wer weiß es genauer ??
Habe heute früh ein ähnliches Problem zur Disskussion
gegeben. Meiner Meinung nach käme nach § 355 BGB ein Widerruf
in Frage.
Die Meinung ist aber falsch.
Wer weiß es genauer ??
Ich. Wie ich ja schon sagte: kein Widerrufsrecht.
Meiner Meinung nach käme nach § 355 BGB ein Widerruf
in Frage.
Dort heißt es im ersten Satz: „Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt …“
Durch welches Gesetz wird in dem vorliegenden Beispiel denn ein Widerrufsrecht eingeräumt?
Lg,
M.
Hi,
in obigem Fall hat es einen Termin beim Händler und noch zwei Zuhause gegeben, damit kann man nicht mehr von einem Haustürgeschäft sprechen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Haust%C3%BCrgesch%C3%A4ft
Gruß
Tina
Habe heute früh ein ähnliches Problem zur Disskussion
gegeben. Meiner Meinung nach käme nach § 355 BGB ein Widerruf
in Frage.
wer war denn der Anbieter?
Erreichen des Zieles auch ohne Widerruf
hi Bettina,
die Fachleute sind ja wiedermal kurz angebunden, ich versuchs mal aus Handwerkersicht weiterzuspinnen.
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Jeder Vertrag kann auch gekündigt werden, es ist nur eine Frage, wie hoch die Stornogebühr (nennen wir es ruhig Schadensersatz) ist.
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Wir wissen nicht, was mit negativen Erfahrungen gemeint ist und wie verwertbar die Quelle überhaupt ist. Viele würden Handwerker gerne mal niedermachen, das Internet ist frucht(-furcht-)barer Boden für sowas. Deswegen muss die Firma nicht unbedingt unseriös sein.
Der Vertrag ist ja nunmal schon geschlossen und sofern es sich nicht grad um eine Scheinfirma handelt, kann man unter folgenden Kriterien trotzdem loslegen:
Falls Anzahlung als TEIL-Zahlung vereinbart wurde (vermute ich hier mal), diese auch pünktlich leisten. Sonst macht ER wiederum Vertrauensbruch geltend
Und ab jetzt gilt:
Jeden Bauabschnitt PRÜFEN (lassen) und weitere Zahlungen erst dann leisten, wenn der Abschnitt MÄNGELFREI ist. Falls nicht, solange zur Nachbesserung auffordern, bis …
Im Zweifel einen Architekten oder Sachverständigen o.ä. dazuholen und den Bau von Anfang an überwachen lassen. Was soll dann deiner Einschätzung nach schiefgehen können?
Wichtig nur: Auf KEINEN FALL eine KOMPLETTvorauskasse leisten!
Dann WIRD es schiefgehen!
also nicht gleich vorzeitig die Flinte ins Gras werfen, nur wegen irgendwelcher www-Berichte, sonst wird der Schaden nur noch grösser
Gruss Schorsch
wer war denn der Anbieter?
Gegenfrage: Welche Rolle spielt das?
die Fachleute sind ja wiedermal kurz angebunden
Es gibt dazu eben nicht mehr zu sagen, als dass es für diese Konstellation kein Widerrufsrecht gibt. Man könnte höchsten noch darauf hinweisen, dass § 312 BGB wegen Absatz 3 nicht anwendbar ist.
Merke: Mehr Worte sind nicht zwingend besser als weniger Worte.
- Jeder Vertrag kann auch gekündigt werden, es ist nur eine
Frage, wie hoch die Stornogebühr (nennen wir es ruhig
Schadensersatz) ist.
Nein, nicht jeder Vertrag kann gekündigt werden. Wenn allerdings ein Vertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde, fällt natürlich auch kein Schadensersatz an.
Falls Anzahlung als TEIL-Zahlung vereinbart wurde (vermute
ich hier mal), diese auch pünktlich leisten. Sonst macht ER
wiederum Vertrauensbruch geltend
Was hat das eigentlich noch mit der Ausgangsfrage zu tun?
Und ab jetzt gilt:
Jeden Bauabschnitt PRÜFEN (lassen) und weitere Zahlungen erst
dann leisten, wenn der Abschnitt MÄNGELFREI ist. Falls nicht,
solange zur Nachbesserung auffordern, bis …
…???..
Hallo,
Jeden Bauabschnitt PRÜFEN (lassen) und weitere Zahlungen erst
dann leisten, wenn der Abschnitt MÄNGELFREI ist. Falls nicht,
solange zur Nachbesserung auffordern, bis …
Kommt es nicht ein wenig auf den Vertrag an, wann welche Zahlung zu leisten ist?
Gruß
loderunner (ianal)
hi mevius,
Merke: Mehr Worte sind nicht zwingend besser als weniger
Worte.
ja, ich schrieb zuviel. Manchmal merkt man das selbst erst am nächsten Morgen.
Nichtsdestotrotz finde ich es wichtg und hilfreich, dem Frager bzw Leser aufzuzeigen, wie es trotz der „Nein“-Antwort auf die Frage für ihn noch zu einem guten Ergebnis kommen kann.
Weiterhin sei dem Frager noch erwähnt, dass er den Vertrag unabhängig prüfen lassen kann, ob nichtige oder unbillige Passagen enthalten sind. Soll gar nicht mal so selten sein. Vielleicht erledigt sich das Problem des Fragers ja schon auf diese Weise
Gruss zurück
aber wenn der Anbieter gar nicht nachweisen kann, dass es bereits 2 Besuche gab?
Es gab keinerlei schriftliche Abreden.
Vor Gericht muss man die Wahrheit sagen, § 138 ZPO. Es ist verboten und ggf. strafbar (§ 263 StGB) die Unwahrheit zu behaupten. Fehlende Beweise bedeuten nicht, dass man als Partei lügen und betrügen darf.