Widerruf vor erhalt der Ware

Hallo,

wenn man vor dem erhalten der Ware diese schon widerruft hat man anspruch auf das bereits überwiesene Geld?

Wenn das Geld dennoch nicht überwiesen wird wie sollte man sich verhalten?

Vielen Dank!

Guten Tag,

Eine Willenserklärung ist dann wirksam, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Willenserklärung (z.B. eine Bestellung) im Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Ein Widerruf wird wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig dieser Widerruf zugeht.
Beispiel: B bietet dem A seinen BMW für 8000 Euro an. Das Angebot faxt er dem A nachts um 24 Uhr zu. Am nächsten Tag bietet jemand für den BMW 9000 Euro an. B faxt daher dem A gegen 14 Uhr einen Widerruf des Angebots. A kommt um 14:30 Uhr und liest zuerst den Widerruf, anschließend das Angebot des B. Entscheidend ist hier, dass das Angebot des B im Laufe des Vormittags dem A zugegangen ist, weil zu dieser Zeit mit einer Kenntnisnahme gewöhnlich zu rechnen war. Der Widerruf des B um 14 Uhr ist damit nicht vorher oder gleichzeitig, sondern erst nach dem Zugang des Angebots erfolgt. Daran ändert auch nix, dass A den Widerruf zuerst gelesen hatte.

In Ihrem Fall hätte der Verkäufer Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags (Abnahme und Zahlung der Ware).
Jetzt kommt es natürlich darauf an, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind und unter welchen Bedingungen Ihre Situation stattgefunden hat (Ebay, Kleinanzeige, Onlineshop etc). Dies geht aus Ihrer Frage nicht eindeutig hervor.

Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage!

Mit freundlichen Grüßen,

Benedikt

Ich habe ein Elektrogerät in einem Onlineshop bestellt und erst im nachhinein bei Google negative Berwertungen gelesen in denen stand das der Verkäufer oft garnicht oder Defekte Geräte liefert. Somit habe ich gedacht das ich lieber jetzt mein Widerrufsrecht einsetze bevor es zu spät ist.

Nun ja,

wenn Sie per Vorkasse zahlen wollten, überweisen Sie einfach nicht. Juristisch nicht ganz in Ordnung, aber eine mögliche Vorgehensweise. Denn üblicherweise stornieren die Online-Shops die Bestellungen nach einer Weile, wenn sich der Käufer nicht mehr gemeldet hat oder eben nicht überwiesen hat. Das müssen diese Shops aber nicht - das ist reine Kulanz. Das BGB sagt eindeutig, dass einer Abgabe einer Willenserklärung üblicherweise die Vertragserfüllung folgt.
Oder aber, Sie überweisen, die Ware kommt zu Ihnen und Sie schicken die Ware umgehend (binnen 14 Tagen) wieder zurück (siehe Fernabsatzrecht). Feritg.
Wenn Sie Misstrauisch sind was den Händler angeht, würde ich pesönlich nichts riskieren und die Sache einschlafen lassen.

Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage.

Viele Grüße,

Benedikt

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Habe das Geld leider schon überwiesen.

Wie sollte ich mich verhalten wenn die Ware in der angegeben Lieferzeit nicht geliefert wird?

Autsch.

Okay. Wenn die Ware zur angegebenen Terminen nicht erscheint, müssen Sie dem Händler eine Frist setzen, bis wann er Ihnen die Ware bzw. das Geld zu erstatten hat. Machen Sie dem Händler UNMISSVERSTÄNDLICH klar, dass Sie Rechtsmittel gegen ihn einsetzen werden, sollte diese Frist Ereignislos verstrichen sein. Mit dieser Formulierung müssen Sie noch nicht einmal besonders freundlich oder charmant sein. Hart in der Sache, verbindlich im Ton sind völlig ausreichend.
Dann gibt es mehrere Möglichkeiten:
Sie erstatten bei der polizei Strafanzeige wegen Betrug.
Und Sie erwirken einen gerichtlichen Mahnbescheid über diese Forderung. Die Kosten des Mahnbescheids schlagen Sie einfach auf die Hauptforderung oben drauf (die Kosten ergeben sich aus dem Streitwert -> http://www.muehlenbein.de/index.php?title=Gerichtlic…). Des weiteren können Sie Verzugszinsen geltend machen.
Wenn Sie dann auch noch zur Verbraucherzentrale gehen, können auch die Wettbewerbsrechtliche Schritte einleiten (VErbraucherzentralen kennen in der Regel die Pappenheimer der Online-Shops).

Aber ich hoffe Ihr bestes!

Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage!

Viele Grüße,

Benedikt

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sie haben mir sehr geholfen.

Viele Grüße