Widerruf: wer trägt Versandkosten von Abs.->Emp

Hallo,

wer trägt, wenn man übers Internet etwas bestellt bei einem Widerruf die Versandkosten, die der Empfänger anfangs an den Absender (= Händler) bezahlt hat?

Der Empfänger zahlt bei einem Warenwert unter 40 Euro die Versandkosten zurück. So weit, so klar.

Was muss nun der Absender/Händler dem Empfänger rücküberweisen:
den Artikelwert alleine oder den Artikelwert plus die Versandkosten, die der Empfänger als Vorabüberweisung mit dem Artikelwert bezahlt hatte?

DAnke.
Christina

Hallo,

in diesem Fall besteht leider Rechtsunsicherheit. Viele verweisen auf ein Urteil des OLG Frankfurt, nur wurden die Versandkosten an sich gar nicht verhandelt.
Bevor ich alles erkläre, hier eine Antwort http://www.competence-site.de/rechtsfragen.nsf/0/c6e…

Gruß
Christian

Der Empfänger zahlt bei einem Warenwert unter 40 Euro die
Versandkosten zurück. So weit, so klar.

Das ist so nicht richtig. Wenn es keine Abrede gibt, trägt der Verkäufer die Kosten, arg. ex § 357 II S. 3 BGB.

Was muss nun der Absender/Händler dem Empfänger
rücküberweisen:
den Artikelwert alleine oder den Artikelwert plus
die Versandkosten, die der Empfänger als Vorabüberweisung mit
dem Artikelwert bezahlt hatte
?

Also, mein Vorredner ist event. schon weitergehend informiert als ich, ich habe mir jetzt aber nicht die Mühe gemacht, seine Quelle zu lesen. Meine Auffassung ist diese:

Die Rechtsfolgen des Widerrufs bestimmen sich nach den Vorschriften über gesetzlichen Rücktritt, § 357 I S. 1 BGB. Damit ist also § 346 I S. 1 BGB anendbar, und der sagt, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Das umfasst m.E. auch das vorab überwiesene Porto.

Levay

Hallo, für Deine Datensammlung:

[http://www.versandhandelsrecht.de/?url=news&gldetai…

"…Urteil zur Erstattung der Hinsendekosten

Die Verbraucherzentrale NRW hat in erster Instanz in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen den Heine-Versand gewonnen. Der Versandhändler muss dem Kunden auch die Kosten für die Hinsendung bei einem Widerruf erstatten. (LG Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05, nicht rechtskräftig)…"

Gruß
Peter

Meines Erachtens ergibt sich das eh schon aus dem Gesetz. Ich wüsste nicht mal, wie man da argumentieren sollte, wenn man eine andere Auffassung vertritt.

Levay

Hallo,

Meines Erachtens ergibt sich das eh schon aus dem Gesetz. Ich
wüsste nicht mal, wie man da argumentieren sollte, wenn man
eine andere Auffassung vertritt.

lese mal die folgenden Argumentationsfiguren, wobei ich in meinem laienhaften Kopf denke, dass durch die 40-Euro-Regelung da noch eine zusätzliche Variante entsteht.
Gruß
Peter

http://www.123recht.net/article.asp?a=13166
„…Das Urteil wurde jedoch in der juristischen Literatur zum Teil heftig kritisiert und als falsch bewertet. Der Versand der Ware sei eine separate Leistung, die der Käufer bei der Rückabwicklung nicht in Natur zurückgewähren könne und für die er daher gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz schulde…“

http://www.heise.de/ct/faq/hotline/03/22/08.shtml
"…Das kommt drauf an. § 325 BGB besagt: „Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.“ Diese Regelung wird durch § 284 BGB ergänzt, der besagt: „Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.“

Diesem Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, dass man aufgewendete Versandkosten nur dann erstattet bekommt, wenn auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegeben wären, also grundsätzlich nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Händlers (etwa bei Lieferung einer mangelhaften Sache und Ausschluss des Nachbesserungsrechts). Ansonsten, also beispielsweise beim bloßen Fernabsatzwiderruf, ist nichts zu holen. Insofern gilt vielmehr der Grundsatz, dass jede Partei ihre Vertragskosten selber tragen muss und man diese (gerechterweise) natürlich nicht deshalb auf den Händler abwälzen kann, nur weil man selbst die Sache plötzlich nicht mehr haben will. (RA Kai Mielke/gs)"

http://www.heise.de/ct/03/24/060/
„…Das OLG Frankfurt hat in einem Fall jedoch anders entschieden (Az. 9 U 148/01). Entgegen der Vorinstanz führt es aus: „Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm nach § 346 BGB zurückzuerstatten ist.“ Dabei lässt das Gericht jedoch außer Acht, dass auch der Unternehmer nach § 346 BGB Wertersatz für die Kosten der von ihm erbrachten Transportdienstleistung verlangen kann. Die Wechselseitigkeit der Erstattungspflichten schließt es nun aber eigentlich aus, dass der Unternehmer auf den Hinsendekosten sitzen bleibt. Insofern kann das OLG-Urteil wohl noch nicht als der Weisheit letzter Schluss angesehen werden, wenngleich man die Tendenz zu verbraucherfreundlichen Entscheidungen grundsätzlich begrüßen mag. Der Bundesgerichtshof (BGH), vor dem das anschließende Revisionsverfahren in dem erwähnten Fall stattfand, hat es übrigens leider versäumt, zur Frage der Versandkostenrückerstattung Stellung zu nehmen. (Kai Mielke/psz)…“