Hallo,
Meines Erachtens ergibt sich das eh schon aus dem Gesetz. Ich
wüsste nicht mal, wie man da argumentieren sollte, wenn man
eine andere Auffassung vertritt.
lese mal die folgenden Argumentationsfiguren, wobei ich in meinem laienhaften Kopf denke, dass durch die 40-Euro-Regelung da noch eine zusätzliche Variante entsteht.
Gruß
Peter
http://www.123recht.net/article.asp?a=13166
„…Das Urteil wurde jedoch in der juristischen Literatur zum Teil heftig kritisiert und als falsch bewertet. Der Versand der Ware sei eine separate Leistung, die der Käufer bei der Rückabwicklung nicht in Natur zurückgewähren könne und für die er daher gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz schulde…“
http://www.heise.de/ct/faq/hotline/03/22/08.shtml
"…Das kommt drauf an. § 325 BGB besagt: „Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.“ Diese Regelung wird durch § 284 BGB ergänzt, der besagt: „Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.“
Diesem Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, dass man aufgewendete Versandkosten nur dann erstattet bekommt, wenn auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegeben wären, also grundsätzlich nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Händlers (etwa bei Lieferung einer mangelhaften Sache und Ausschluss des Nachbesserungsrechts). Ansonsten, also beispielsweise beim bloßen Fernabsatzwiderruf, ist nichts zu holen. Insofern gilt vielmehr der Grundsatz, dass jede Partei ihre Vertragskosten selber tragen muss und man diese (gerechterweise) natürlich nicht deshalb auf den Händler abwälzen kann, nur weil man selbst die Sache plötzlich nicht mehr haben will. (RA Kai Mielke/gs)"
http://www.heise.de/ct/03/24/060/
„…Das OLG Frankfurt hat in einem Fall jedoch anders entschieden (Az. 9 U 148/01). Entgegen der Vorinstanz führt es aus: „Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm nach § 346 BGB zurückzuerstatten ist.“ Dabei lässt das Gericht jedoch außer Acht, dass auch der Unternehmer nach § 346 BGB Wertersatz für die Kosten der von ihm erbrachten Transportdienstleistung verlangen kann. Die Wechselseitigkeit der Erstattungspflichten schließt es nun aber eigentlich aus, dass der Unternehmer auf den Hinsendekosten sitzen bleibt. Insofern kann das OLG-Urteil wohl noch nicht als der Weisheit letzter Schluss angesehen werden, wenngleich man die Tendenz zu verbraucherfreundlichen Entscheidungen grundsätzlich begrüßen mag. Der Bundesgerichtshof (BGH), vor dem das anschließende Revisionsverfahren in dem erwähnten Fall stattfand, hat es übrigens leider versäumt, zur Frage der Versandkostenrückerstattung Stellung zu nehmen. (Kai Mielke/psz)…“