Widerrufendes Testament ungültig, widerruf auch?

Hallo zusammen.

Der Sachverhalt:
Ein Vater verstirbt. Er hat 1970 zu gunsten seiner damaligen Freundin A ein Testament 1 aufgesetzt. Die Beziehung hielt nicht, er heiratete eine Mutter B. Daraufhin setzte er 1974 ein neues Testament 2 zugunsten der Mutter auf:

„Ich setze als Alleinerbin meine Ehefrau B ein. […] Das Testament vom … widerrufe ich.“

Vor etwa 5 Jahren lassen sich der Vater und B scheiden.

Meine Fragen:

  • Testament 2 ist ja nach §2077 BGB ungültig. Verliert damit auch der widerruf seine Gültigkeit? Dann wäre ja Testament 1 wieder Gültig, was definitiv nicht im Sinne des Vaters war (Seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu A) (Auch unter Beachtung von §2085 BGB)
  • Muss das Testament 2 angefochten werden, oder muss einfach ein Erbschein beantragt werden und das AG stellt die Gültigkeitsverhältnisse fest? (Verhältnis zur Mutter ist gut, es geht lediglich darum Erbschaftssteuere zu sparen, als Geschiedene Ehefrau sind die Freibeträge deutlich ungünstiger als für einen Sohn)

Wie ginge man am günstigsten vor? Bin dankbar für jeden Ratschlag.

Hallo zusammen.

Der Sachverhalt:
Ein Vater verstirbt. Er hat 1970 zu gunsten seiner damaligen
Freundin A ein Testament 1 aufgesetzt. Die Beziehung hielt
nicht, er heiratete eine Mutter B. Daraufhin setzte er 1974
ein neues Testament 2 zugunsten der Mutter auf:

„Ich setze als Alleinerbin meine Ehefrau B ein. […] Das
Testament vom … widerrufe ich.“

Vor etwa 5 Jahren lassen sich der Vater und B scheiden.

Meine Fragen:

  • Testament 2 ist ja nach §2077 BGB ungültig.

§ 2077 bgb ist nur eine auslegungsregel und kommt erst dann zur anwendung, wenn der wille des erblassers nicht ersichtlich ist. wenn also B darlegen und ggf. beweisen kann, dass Vater wollte, dass das testament im falle der scheidung fortgelten sollte, dann bleibt die verfügung wirksam.

Verliert damit
auch der widerruf seine Gültigkeit? Dann wäre ja Testament 1
wieder Gültig, was definitiv nicht im Sinne des Vaters war
(Seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu A) (Auch unter
Beachtung von §2085 BGB)

auch § 2085 bgb ist nur eine auslegungsregel (s.o.).
sollte § 2077 bgb anwendbar sein bzw. der gegenteilige wille des erblassers nicht nachweisbar sein, dann folgt aus § 2077 bgb nur die unwirksamkeit der verfügung der erbeinsetzung von B und nicht die unwirksamkeit des testaments (anders als bei §§ 2279 oder 2268 bgb). d.h. nur die einsetzung der ehefrau ist unwirksam, der widerruf des ersten testaments bleibt wirksam.

  • Muss das Testament 2 angefochten werden

nein, wieso auch…