Person A hat einen Online-Shop und räumt seinen Kunden ein - sagen wir - 90 tägiges Rücktrittsrecht ein.
Nun muss Person A ja auch eine Widerrufsbelehrung vor dem Bestellprozess einfügen. In diesem Bereich gab’s ja viele Abmahnungen und Unsicherheiten.
Mich würde jetzt interessieren, ob Person A einfach in der Widerrufsbelehrung sagen kann: „das Rücktrittsrecht gilt für 90 Tage“ oder ob Person A da mit ner Abmahnung rechnen muss.
Nehme mal an, dass die Kunden von Person A etwas misstrauisch wären, wenn sie erst von einer 90 Tage Garantie lesen und anschließend ankreuzen müssen, dass sie innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten können…
in der Überschrift schreibst du etwas von Geld-zurück-Garantie und im Text von 90tägigem Rücktrittsrecht.
Dies sind völlig unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsgrundlagen.
Bezüglich des Rücktrittsrechts würde ich zunächst die Ausführungen auf Wikipedia empfehlen.
Sollte ein 90tägiges Rücktrittsrecht tatsächlich erwogen werden, würde ich empfehlen auch einmal mit der Buchhaltung/dem Steuerberater zu sprechen.
Sollte es sich um eine 90tägige Geld-zurück-Garantie handeln, so würde ich hier nicht auf eine fachkundige Rechtsberatung verzichten, denn es dürfen durch die Geld-zurück-Garantie einerseits keinesfalls bestehende Recht aus dem Gewährleistungsanspruch beschnitten werden und andererseits darf aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht der Eindruck erzeugt werden, dass mit dieser Geld-zurück-Garantie ein Recht eingeräumt wird, dass ohnehin besteht.
Ohne fachkundige Auskunft (und ggfs. Haftung) würde ich da nichts machen, was nicht Standard ist. Dazu gibt es gerade in diesem Bereich zu viele Unwägbarkeiten (und zu viele „Abmahnvereine“).