Hallo liebe Gemeinde,
wir haben bei unseren Auktionen im Auktionstext sowohl unsere AGB, als auch noch einmal gesondert die Widerrufsbelehrung aufgeführt (sind deutlich zu erkennen), mit der Bemerkung, daß beides mit Abgabe eines Gebotes als gelesen gilt.
Wenn ich jetzt die Rechnung an den Kunden schicke, muß ich beides dann noch einmal mitschicken, oder reicht ein Hinweis auf den Auktionstext, oder brauche ich in dieser Hinsicht gar nichts mehr zu unternehmen…
Mir geht es um den ganzen Papierberg, der dann anfallen würde …
Dankeschön!
Cea
Hallo liebe Gemeinde,
wir haben bei unseren Auktionen im Auktionstext sowohl unsere
AGB, als auch noch einmal gesondert die Widerrufsbelehrung
aufgeführt (sind deutlich zu erkennen), mit der Bemerkung, daß
beides mit Abgabe eines Gebotes als gelesen gilt.
Wenn ich jetzt die Rechnung an den Kunden schicke, muß ich
beides dann noch einmal mitschicken
ich meine ja
hab aber nichts zur hand um das zu belegen 
(kaum einer druckt sich die auktion aus um die agbs nochmal schriftlich in der hand zu haben und wenn die auktion weg ist, fehlt ihnen auhc jeglicher beweis das die überhaupt damit drin waren)
druckt es doch auf die rückseite der rechnungen
Hallo Cea,
wir haben bei unseren Auktionen im Auktionstext sowohl unsere
AGB, als auch noch einmal gesondert die Widerrufsbelehrung
aufgeführt (sind deutlich zu erkennen), mit der Bemerkung, daß
beides mit Abgabe eines Gebotes als gelesen gilt.
bevor Dir jemand da etwas dazu schreiben kann, müsstest Du zumindest sagen, was unter „unsere Auktionen“ zu verstehen wäre.
a)Ist das wie bei ebay nur eine Plattform oder
b) „versteigert“ Ihr im eigenen Namen für eigene Rechnung?
Mal meine allgemeine Ansicht dazu:
Bei a: 1.sowieso erst mal das BGH-Urteil abwarten, ob hier überhaupt Widerrufsrecht gegeben
2. obläge es dem eigentlichen gewerbsmäßigen Verkäufer, in seiner Beschreibung auf das W. hinzuweisen.
Die AGBs würden - sofern nicht dafür gesorgt wird, daß sie mit in den Vertrag einbezogen sein sollen - ,da gar keine Wirkung entfalten.
Aber der BGH wird hoffentlich dazu umfassend entscheiden.
bei b) angesichts einer total verworrenen Rechtslage (wann im ecommerce auf AGBs oder Widerrufsbelehrungen ausreichend hingewiesen ist, gibt es die unterschiedlichsten Urteile) würde ich auf Nummer sicher gehen.
Bei Abgabe des Gebotes ein button deutlich sichtbar mit link auf die Belehrung und ein Kästchen, das der Bieter ankreuzen muss ‚die Widerrufsbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen‘
Ich würde da an Eurer Stelle einen Anwalt konsultieren, z.B.
http://www.versandhandelsrecht.de/
Auch hier mal ausführlich lesen:
http://www.internetrecht-rostock.de/index.html
insb. http://www.internetrecht-rostock.de/Belehrung_Widerr…
Viele Grüße
Peter