Hallo Wissende,
Ich bin beim Studium einer AGB über folgende Absätze gestolpert:
(xx) Einem Verbraucher mit ständigem Aufenthalt außerhalb Deutschlands räumt der Anbieter ein, die Widerrufserklärung auch dann formlos zu übermitteln, wenn das nationale Recht des Verbrauchers eine strengere Form vorsieht.
(xxx) Für Verbraucher mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz gelten die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des deutschen Verbraucher-Widerrufsrechts auch dann, wenn nach schweizerischem Recht ein Widerruf nicht vorgesehen ist.
Warum sollte sich ein deutscher Internethändler beim Widerufsrecht schlechter stellen als er muß?
Sitzen sonst wieder Abmahnvereine deswegen in Startposition?
Beim Googeln der Absätze bin ich auf dutzende gleichlautende AGB anderer Anbieter gestoßen.
Gruß Tomthall