Hallo habe hier gerade einiges zu Sammelbestellung gelesen? Und mir tut sich da eine Frage auf.
Nehmen wir mal an Privatperson A bestellt online Kleidung um den Mindestbestellwert zu erreichen oder Porto zu sparen holt er sich Privatperson B mit ins „Boot“.
Nun habe ich gelesen das die 14-tägige Widerruffrist erst zu laufen beginnt wenn der Käufer das Paket geöffnet hat und ihm schriftlich die Widerrufsbelehrung vorliegt.
Weiter im geschehen: Nun bekommt aber B aus Abwesenheitsgründen (Urlaub, Krankheit…) die Ware erst am 15. Tag von A. Hat B jetzt überhaupt noch die Möglichkeit etwas zu widerrufen?
Nun habe ich gelesen das die 14-tägige Widerruffrist erst zu
laufen beginnt wenn der Käufer das Paket geöffnet hat und ihm
schriftlich die Widerrufsbelehrung vorliegt.
sofern er vom Verkäufer eine korrekte Widerrufsbelehrung erhalten hat, ist es nicht das Problem des Verkäufers, wenn der Käufer aus welchen Gründen auch immer das Paket nicht öffnet.
Mit dem Öffnen des Paketes hat das alles gar nichts zu tun. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt des Öffnens für den Verkäufer überhaupt nicht nachvollziehbar ist, würde es für ihn ein unkalkulierbares Risiko bedeuten. Man stelle sich vor, der Käufer öffnet das Paket erst 20 Jahre nach Erhalt…
Dann ist diese 14-tägige Frist ja total schwammig und eigentlich nur zum Vorteil des Verkäufers da der Käufer nicht nachvollziehen kann ob bei Erhalt der Widerufsbelehrung den die Ware bereits versendet wurde.
Kommt nun noch hinzu das die Post vielleicht mal etwas länger braucht sollte man vor Ablauf der Frist also schon mal sicherheitshalber widerrufen da ja doch die Möglichkeit besteht das z. B. die Kleidung zu groß/klein ausfällt.
Und auf gar keinen Fall etwas bestellen wenn man weiß das man die nächsten Wochen nicht erreichbar ist. Weil dann könnte es ja ein Nachbar oder Mitbewohner annehmen und aus ist’s mit der Rückgabemöglichkeit.
Dann ist diese 14-tägige Frist ja total schwammig und
Nö. Kein bisschen. Im Gegenteil ist das betreffende Gesetz sogar eins der deutlichsten, das ich kenne. Lies mal: http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html Folge auch den dort angegebenen weiterführenden Links zu weiteren Paragraphen.
eigentlich nur zum Vorteil des Verkäufers da der Käufer nicht
nachvollziehen kann ob bei Erhalt der Widerufsbelehrung den
die Ware bereits versendet wurde.
Wenn Du das oben gelesen hast (vor allem den zweiten Absatz) wirst Du erkennen, dass das falsch ist.
Kommt nun noch hinzu das die Post vielleicht mal etwas länger
braucht sollte man vor Ablauf der Frist also schon mal
sicherheitshalber widerrufen da ja doch die Möglichkeit
besteht das z. B. die Kleidung zu groß/klein ausfällt.
Und das erst recht.
Und auf gar keinen Fall etwas bestellen wenn man weiß das man
die nächsten Wochen nicht erreichbar ist. Weil dann könnte es
ja ein Nachbar oder Mitbewohner annehmen und aus ist’s mit der
Rückgabemöglichkeit.
So ist es. Du wirst doch wohl einsehen, dass dieses Problem nicht zu Lasten des Verkäufers gehen kann, der dann vielleicht in der Urlaubszeit hunderte oder gar tausende von Paketen im Wert von Millionen Euro irgendwo bei Nachbarn oder nicht abgeholt in einem Paketshop liegen hat und die Zinsen für dieses geliehene Kapital zahlen muss, oder?
Nebenbei, der eigentliche Grund für dieses Gesetz besteht darin, dem Bestellkunden ähnliche Rechte einzuräumen, wie sie ein Kunde in einem Laden vor Ort hat: er kann die Ware prüfen, bevor er sie kauft. Er muss dadurch keine Katze im Sack kaufen. Andererseits soll er aber auch nicht wesentlich mehr Rechte haben, denn sonst würde jeder nur noch bestellen und alle normalen Läden wären benachteiligt (was sie ja eh’ schon sind).
Und wenn Du Dir das überlegst: niemand geht in einen Laden, sucht sich ohne nähere Prüfung ein paar Artikel aus, nimmt sie mit nach Hause und fährt dann in den Urlaub - um die Artikel dann Wochen später genauer anzuschauen und bei Nichtgefallen zurück zu bringen. Oder machst Du das im allgemeinen so?
Gruß
loderunner (ianal)
umgekehrt, der verkäufer ist derjeniger, der sich in einer misslichen lage befindet.
die widerrufsfrist beginnt frühestens mit zugang der ware beim empfänger. dazu genügt es grds. nicht, dass die ware an den nachbarn oder einen sonstigen dritten abgeliefert wird.
der widerruf kann auch in textform erklärt werden, § 355 I bgb. eine email, ein fax genügen (beweisproblem, wenn überhaupt strittig). selbst bei der rücksendung der ware kommt es nicht auf den tag des zugangs an, sondern den der versendung an.
über den unteren vergleich mit dem kauf in einem ladengeschäft, wie es der gesetzgeberischen intention früher entsprach, kann man heute nur noch müde lächeln. die prüfrechte gehen beim fernabsatz wesentlich weiter.
den artikel im urlaub zu benutzen ist für die widerrufsmöglichkeit unerheblich, ggf. greift die wertersatzpflicht, § 357 abs.3 bgb.
über den unteren vergleich mit dem kauf in einem
ladengeschäft, wie es der gesetzgeberischen intention früher
entsprach, kann man heute nur noch müde lächeln. die
prüfrechte gehen beim fernabsatz wesentlich weiter.
den artikel im urlaub zu benutzen ist für die
widerrufsmöglichkeit unerheblich, ggf. greift die
wertersatzpflicht, § 357 abs.3 bgb.
Mit dem Leseverstehen hast Du so Deine Probleme? Nimm Dir doch bitte Zeit, mal zu lesen, was Du kommentierst.
Zu den ersten beiden Sätzen oben habe ich nichts anderes behauptet, das Thema Deines letzten Satzes hast Du Dir wohl selbst ausgedacht.
Gruß
loderunner
Mit dem Leseverstehen hast Du so Deine Probleme? Nimm Dir doch
bitte Zeit, mal zu lesen, was Du kommentierst.
Zu den ersten beiden Sätzen oben habe ich nichts anderes
behauptet, das Thema Deines letzten Satzes hast Du Dir wohl
selbst ausgedacht.
nimm’ doch nicht alles als angriff, zumal ich nicht auf deinen „beitrag“ geantwortet habe.
übrigens:
Andererseits soll er aber auch nicht wesentlich mehr Rechte haben, :denn sonst würde jeder nur noch bestellen und alle normalen Läden :wären benachteiligt (was sie ja eh’ schon sind).
unsinn, sowohl hinsichtlich der behauptung (er solle nicht mehr rechte haben) als auch hinsichtlich der begründung.
beim ersten teil des satzes kann man ja noch sagen, dass du die damalige intention des gesetzgebers schön auswendig gelernt hast (auch wenn sie heute nicht mehr mit der praxis übereinstimmt).
die begründung im zweiten teil wirst du aber in den BtDrs nirgends finden.
(das kannst du übrigens als angriff auf deinen quatsch verstehen…)