Hallo,
ich möchte hier mal einen hypothetischen Fall zur Diskussion stellen, der mir nicht ganz einfach erscheint. Hab da schon ein paar längere Diskussionen hinter mir 
Also, ein Kunde kauft auf einer Einzelhandelsmesse z.B. zwei neue Handys zum Messe-Sonderpreis und bezahlt bar. Modell 1 wurde auf der Messe gezeigt und demonstriert, Modell 2 kommt erst 5 Wochen später auf den Markt und ist dementsprechend nicht vorhanden.
Die Lieferzeit beider Modelle liegt bei 5-6 Wochen.
Nach 4 Wochen findet der Kunde beide Handys in einem Katalog eines großen Händlers. Modell 1 ist hier 10% und Modell 2 40% günstiger als der Messe-Sonderpreis.
Hat der Kunde Wiederrufsrecht? Unterscheiden sich hier Modell 1 und Modell 2?
Gruß,
Kevin
ich möchte hier mal einen hypothetischen Fall zur Diskussion
stellen, der mir nicht ganz einfach erscheint. Hab da schon
ein paar längere Diskussionen hinter mir 
Hat der Kunde Wiederrufsrecht? Unterscheiden sich hier Modell
1 und Modell 2?
weil kein widerrufsrecht der §§ 312ff. bgb vorliegt, kann auch nicht widerrufen werden.
auch der kaufvertrag über eine (noch) nicht vorhandene sache ist wirksam, http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html
wie kann man hier so viel diskutieren ?
Hi,
Zunächst: Ich bin Laie.
Unklar war uns, ob evtl. das Fernabsatzgesetz gilt, da die Ware (Modell 2) nicht begutachtet werden konnte. Hier gilt, dachte ich, ein zwei wöchiges Widerrufsrecht ab Wareneingang oder?
Unklar war uns auch, ob hier evtl. Wucher vorliegt.
Gruß,
Kevin
Unklar war uns, ob evtl. das Fernabsatzgesetz gilt, da die
Ware (Modell 2) nicht begutachtet werden konnte.
nur im besonderen fall, dass unter ausschließlicher verwendung von fernkommunikationsmitteln der vertrag zwischen verbraucher/unternehmer geschlossen wird, ist das widerrufsrecht bei fernabsatzverträgen anwendbar, http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
auch ein wuchergeschäft liegt nicht vor, http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html
entscheidend für das vorliegen eines wuchers ist nicht, dass die ware von einem dritten zu einem erheblich geringeren preis veräußert wird. entscheidend ist, dass leistung und gegenleistung in einem missverhältnis stehen.
darüber hinaus muss bei einem wucher/wucherähnlichem geschäft eine subjektive komponente in form eines „ausbeutens“ oder einer verwerfliche gesinnung (bei § 138 I bgb) hinzutreten (bei einem besonders groben missverhältnis - abweichung um 100% - wird diese gesinnung vermutet).
dass der wert des handys und der kaufpreis in einem besonderen missverhältnis stehen, ist nicht ersichtlich. an § 138 bgb sind im übrigen hohe anforderungen zu setzen, sonst könnte man die vertragliche bindung zu leicht aushebeln.
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wie kann man hier so viel diskutieren ?
Ganz einfach. Man klickt auf „Antworten“, tauscht seine Argumente aus und erörtert Gegenargumente. Da man das bei wer-weiss-was unbegrenzt lange machen kann, kann man hier so viel diskutieren, wie man (bzw. der Diskussionspartner) möchte.
Oder sollte Deine Frage als Kritik verstanden werden, in dem Sinne, dass es total abwegig und dämlich ist, überhaupt von der Möglichkeit des Bestehens eines Widerrufsrechts auszugehen? Dann frage ich mich, warum es so viel Rechtsprechung zum Thema „Verbrauchermessen und § 312 BGB“ gibt. Anstatt einfach zu sagen „ist doch klar ey, oh Mann, seid ihr alle doof“, hat sich sogar der BGH dieser Frage mehrfach angenommen. Wie doof!
Im Ergebnis stimmen die Bundesrichter Dir immerhin zu, auch wenn sie argumentativ etwas besser aufgestellt sind: Verbrauchermessen sind in der Regel keine „Freizeitveranstaltungen“ im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Also besteht kein Widerrufsrecht.
wie kann man hier so viel diskutieren ?
Ganz einfach. Man klickt auf „Antworten“, tauscht seine
Argumente aus und erörtert Gegenargumente. Da man das bei
wer-weiss-was unbegrenzt lange machen kann, kann man hier so
viel diskutieren, wie man (bzw. der Diskussionspartner)
möchte.
dir muss ja irre langweilig sein, wenn du meine frage schon auslegst…
ich weiß auch nicht, wie man die frage entsprechend dem zweiten teil deines kleinen erlebnisaufsatzes verstehen kann.
ich wollte nur wissen, warum man bei der frage -wie der steller beschreibt- viel diskutieren kann. ich hoffe, du hast es nun begriffen, obwohl sie (immer noch) nicht an dich gerichtet war.
wenn ich etwas sarkastisch meine, dann wirst du es schon erkennen, keine sorge…
Im Ergebnis stimmen die Bundesrichter Dir immerhin zu, auch
wenn sie argumentativ etwas besser aufgestellt sind:
Verbrauchermessen sind in der Regel keine
„Freizeitveranstaltungen“ im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BGB. Also besteht kein Widerrufsrecht.
interessant… du hättest auch noch erwähnen sollen, dass das widerrufsrecht per se ausscheidet, wenn kein verbraucher beteiligt ist.
das dürfte ebenso interessant sein wie die tatsache, dass hier keine freizeitveranstaltung vorliegt.
schließlich schreibt der fragesteller, dass es ihm unklar war, ob das fernabsatz"gesetz" anwendbar ist.
im übrigen, bei der schilderung einer einzelhandelsmesse handelt es sich im regelfall um eine echte verkaufsmesse, warum also den sonderfall erwähnen, wenn in keinster weise fraglich.
nichtsdestotrotz danke für die zusätzlichen erläuterungen (das war ironisch).
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