Hallo Ihr Lieben,
Angenommen, man bekommt aufgrund diverser Verkäufe über eine Internetplattform (zB ebay) Anfragen.
Diese Anfragen beziehen sich auf elektronische Bauteile.
Nun kann es hier u da, dazu kommen, dass diese Bauteile extra beim eigentlichem Hersteller extra für den Kunden bestellt werden müssten.
Weiterhin gehe man davon aus, dass der Kunde in den meisten Fällen im elektronischem Bereich ein Laie ist u sich auf sein (im Verhältnis zu einem Elektromeister) minder gutes handwerkliches Geschick verlässt.
Dazu kann es kommen, dass der Laie eine falsche Fehlerdiagnose stellt.
Aufgrund seiner falschen Diagnose bestellt ein Kunde via Internet beim Händler (der bekannt ist aufgrund seiner Präsenz bei eBay) ein elektronisches Bauteil.
der Händler muss (wie oben schon erwähnt) extra das Bauteil beim Hersteller bestellen, da es keine Lagerware ist, da es sich nicht lohnt.
Weiterhin sei angenommen, der Kunde packt das Bauteil zu Hause aus, ersetzt dieses mit dem angeblich defektem u findet heraus, dass das nicht die Ursache des Fehlers war.
Kann in diesem Fall der Kunde von seinem Widerrufsrecht ggüber dem Händler Gebrauch machen?
Wenn der Händler diesem einwilligt u er es wiederum beim Hersteller zurückgeben will, berechnet dieser zB eine Bearbeitungsgebühr von ca. 10 €.
Wenn der Händler es nicht beim Hersteller zurückgibt, liegt es bei ihm auf Lager u liegt u liegt u liegt u wird aufgrund der geringen Nachfrage zum toten Kapital.
Könnte der Händler diese Unkosten dem Käufer rein rechtlich in Rechnung stellen trotz des Fernabsatzgesetzes?
Ich freu mich auf Eure Antworten.
Liebe Grüße
Andrea
PS. ich hoffe ich war verständlich.