Hallo zusammen,
Sorry das es soviel zu lesen ist. Ich wollte nichts wichtiges auslassen.
Also angenommen jemand hätte bei dieser Auktion http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=24…
den Zuschlag bekommen.
Kurz danach würde er mit folgender Mail von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen:
…schnipp…
Sehr geehrte Damen und Herren,
Es handelt sich um die Powerauktion http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=24…
Mit der Bitte auf Bestätigung der Kenntnisnahme Ihrerseits möchte ich
hiermit von meinem 14-tägigem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Ich werde also gar nicht erst Geld überweisen und Sie ersparen sich die
Vorbereitung des Versandes.
Desweiteren möchte ich Sie auf folgenden Thread aufmerksam machen. http://www.hifi-forum.de/index.php?action=browseT&ba…
Ab Seite 3 dürfte Es für Sie außerordentlich informativ werden.
Und das hier ebenso: http://www.snakecirty.de/board/showthread.php?thread…
…schnapp…
Und in der Antwort des Verkäufers stünde:
…schnipp…
wir haben Ihre eMail erhalten, vielen Dank.
Einen Kaufrücktritt können wir unter Umständen akzeptieren.
Da uns aber Kosten entstanden sind, die wir nicht erstattet
bekommen, für Einstellgebühren und Zusatzoptionen wie
Galeriebilder etc., erwarten wir diese nicht tragen zu müssen.
Die entstandenen Kosten in Höhe von EUR 9,75 werden Ihnen bei
Kaufrücktritt berechnet. Bitte überweisen Sie diese auf das
angegebene Konto. Wir löschen dann den Vorgang und melden eBay,
dass wir uns gütlich geeinigt haben
…schnapp…
Da könnte man sich vorstellen, das der Verkäufer nicht im Recht ist, diese 9,75 Euro in Rechnung zu stellen oder ?
Wie seht Ihr das ?
aus meinem primitiven Rechtsverständnis heraus vermute ich mal, dass Du zahlen musst.
Das Fernabgabegesetz ist hier nicht anzuwenden, da es sich um eine Versteigerung handelte. Bei einem Kauf über „sofort Kaufen“ hätte die Sache wohl anders ausgesehen.
Du hast einen gültigen Kaufvertrag geschlossen, von dem Du jetzt zurücktreten willst. Da hat der Verkäufer Anspruch auf Kostenersatz.
ich kenne mich zwar mit Paragrafen nicht aus, aber ich würde mich
einfach auf deren eigene AGB berufen. Dort ist ein extra Passus
über Widerrufsrecht aufgeführt und dort steht nichts von der
Erstattung irgendwelcher Gebühren. Du handelst also klar nach deren
eigenen Vorgaben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die nachträglich
geändert werden dürfen.
Viele Grüsse
Merit
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Bitte überweisen Sie diese auf das
angegebene Konto. Wir löschen dann den Vorgang und melden
eBay,
dass wir uns gütlich geeinigt haben
ohne jetzt auf dein eventuell vorhandenes Rücktrittsrecht einzugehen (einfach, weil ichs nicht weiß) möchte ich mal anmerken, dass mir das sehr danach klingt „Zahlst du nicht drücken wir dir ne negative Bewertung rein“.
Das Fernabgabegesetz ist hier nicht anzuwenden, da es sich um
eine Versteigerung handelte.
gerade das ist n.h.M. nicht der Fall. Für eine Versteigerung fehlt das Element des Zuschlags, durch den der Vertragsschuß erst zustande kommt.
Im übrigen gibt es das Fernabsatzgesetz nicht (mehr). Fernabsatzverträge sind seit 2002 oder so im BGB in den §§ 312 ff geregelt. Das in §312 d festgeschriebene Rückgaberecht gilt auch bei Ebay, sofern es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer habndelt, der auch als Unternehmer handelt.
ohne jetzt auf dein eventuell vorhandenes Rücktrittsrecht
einzugehen (einfach, weil ichs nicht weiß) möchte ich mal
anmerken, dass mir das sehr danach klingt „Zahlst du nicht
drücken wir dir ne negative Bewertung rein“.
Also wenn dich die negative Bemerkung mal nicht stört würde ich folgendes machen:
Erstens mit einem Einschreiber den Widerruf vom Kaufvertrag erklären und zweitens mitteilen, dass jedenfalls die Einbringung einer Strafanzeige bzw. Strafantrages wegen versuchten Betruges vorbehalten bleibt. Ich denke angesichts der Einträge bei Snakecity und deiner Geschichte kann man schon einen solchen Verdacht hegen.
Aufpassen bei der Formulierung: nicht so verknüpfen: wenn ich eine schlechte Bewertung kriege oder du noch Geld von mir willst, dann zeige ich dich an. Sondern der Hinweis auf die Anzeige sollte sozusagen unabhängig von der sonstigen Erklärung sein, ohne Verknüpfung.
Also du erklärst den Widerruf. Dann kannst du gerne nochmals den Hinweis auf die Einträge bei Snakecity machen und schreiben, dass du daher den begründeten Verdacht hast, dass hier ein versuchter Betrug vorliegen könnte, sodass jedenfalls die Einbringung einer Strafanzeige bzw. Strafantrages wegen dieses Verdachtes vorbehalten bleibt.
Du hast dann rein objektiv nicht irgendeine Forderung mit einer Anzeigedrohung verknüpft (was manchmal rechtlich problematisch ist), aber zwischen den Zeilen ist dem anderen klar, dass er sich am besten ruhig verhalten sollte.
Da könnte man sich vorstellen, das der Verkäufer nicht im
Recht ist, diese 9,75 Euro in Rechnung zu stellen oder ?
Wie seht Ihr das ?
Ich schliesse mich Christians (=exc) Aussage "das in §312 d
festgeschriebene Rückgaberecht gilt auch bei Ebay, sofern es sich
beim Verkäufer um einen Unternehmer handelt, der auch als Unternehmer
handelt. " an und ergänze:
dass es sich hier um einen solchen handelt halte ich für
unstreitig, zumal eine Umsatzsteuer-ID existiert und nicht der
Eindruck entsteht, es handele sich um Liebhaberei und damit um einen
Verbraucher. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357
abschliessend aufgeführt. Gemäß § 357 IV BGB bestehen keine
weitergehenden Ansprüche als die in den Absätzen I - III bezeichneten
(die IMHO ziemlich identisch sind mit den betreffenden AGBs). Ergo:
kein Anspruch auf die 9,75 €.
ohne jetzt auf dein eventuell vorhandenes Rücktrittsrecht
einzugehen (einfach, weil ichs nicht weiß) möchte ich mal
anmerken, dass mir das sehr danach klingt „Zahlst du nicht
drücken wir dir ne negative Bewertung rein“.
Klar ist eine negative Bewertung nichts, wovor man sich fürchten sollte und kann auch dementsprechend kommentiert werden.
Ich wollte darauf hinaus, dass das eventuell in Richtung Nötigung / Erpressung gehen könnte (manche Leute haben eben doch reichlich Angst vor ner neg. Bew.). Ich wollte mich aber nicht aufs Glatteis wagen
Das Fernabgabegesetz ist hier nicht anzuwenden, da es sich um
eine Versteigerung handelte.
Hallo kumise,
ich bin völlig der Meinung von Christian.
Natürlich gilt auch bei ebay das Widerrufsrecht zwischen Unternehmer und Verbraucher.
Ebay AGB §8 Punkt 4 weißt explizit darauf hin, dass auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen werden muss.
Unabhängig von Sofortkauf oder Auktion handelt es sich um Ein Geschäft nach §474 BGB.
Nebenbei bemerkt gilt dieses Widerrufrecht, wenn es nicht angegeben ist, bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag.
So!
Vielen Dank für diese fundierte und prima formulierte Auskunft !
Jemand dem dies mal so passieren würde, dem würde ich diese Aussage so zeigen und ihm raten das so in der Form an die ensprechende Stelle zu senden.
Erstens mit einem Einschreiber den Widerruf vom Kaufvertrag
erklären und zweitens mitteilen, dass jedenfalls die
Einbringung einer Strafanzeige bzw. Strafantrages wegen
versuchten Betruges vorbehalten bleibt. Ich denke angesichts
der Einträge bei Snakecity und deiner Geschichte kann man
schon einen solchen Verdacht hegen.
Aufpassen bei der Formulierung: nicht so verknüpfen: wenn ich
eine schlechte Bewertung kriege oder du noch Geld von mir
willst, dann zeige ich dich an. Sondern der Hinweis auf die
Anzeige sollte sozusagen unabhängig von der sonstigen
Erklärung sein, ohne Verknüpfung.
Also du erklärst den Widerruf. Dann kannst du gerne nochmals
den Hinweis auf die Einträge bei Snakecity machen und
schreiben, dass du daher den begründeten Verdacht hast, dass
hier ein versuchter Betrug vorliegen könnte, sodass jedenfalls
die Einbringung einer Strafanzeige bzw. Strafantrages wegen
dieses Verdachtes vorbehalten bleibt.
Du hast dann rein objektiv nicht irgendeine Forderung mit
einer Anzeigedrohung verknüpft (was manchmal rechtlich
problematisch ist), aber zwischen den Zeilen ist dem anderen
klar, dass er sich am besten ruhig verhalten sollte.
Jupp, in der Art würde ich das wohl machen. Sowas nur über eMail abzuwickeln, wäre sowieso Mist.
Man muss was in den Händen haben.
Hat jemand ne Ahnung, welchen Status Snakecity hat ? Ist das lediglich eine von vielen Interressengemeinschaften im Netz die sich eine schwarze Liste gebastelt haben, oder hat die Seite schon eine gewisse Aussagekraft/Bedeutung ?
Danke für Eure Auskünfte an dieser Stelle nochmal !
Detlef
Hallo Christian,
auch Du nimmst offensichtlich nicht zur Kenntnis, dass dieses Widerrufsrecht außerordentlich strittig ist.
Was heißt da bitte h.M. ?
Deshalb zwar nochmals der link, den ich schon weiter unten gebracht habe, aber gleich mal daraus zitiert:
"http://www.internetrecht-rostock.de/Ebay_und_Interne…
Wie eine ordnungsgemäße Belehrung aussieht und mehr zur Rechtslage finden Sie in unserem Beitrag zu Widerrufs- und Rückgaberechten bei ebay. Die Rechtslage ist jedoch ausserordentlich umstritten (siehe Besprechung des Urteils AG Bad Hersfeld und die richtige Ansicht des Amtsgerichtes Itzehoe)
Die Frage, ob bei ebay-Auktionen eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vorliegt, ist bisher leider noch nicht eindeutig geklärt. In seiner grundlegenden Ricardo-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2002, 363) hatte der Bundesgerichtshof zwar festgestellt, dass bei Internetversteigerungen wirksame Verträge geschlossen werden. Ob es sich hierbei jedoch um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt, hat der BGH leider offen gelassen. Dies hat zur Folge, dass es sehr unterschiedliche Rechtsprechung gibt, die die Frage abweichend beantworten.
Während das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck eine Versteigerung angenommen hat und somit dem Käufer kein Widerrufsrecht zuerkannte, hat das Landgericht Hof gleich mehrmals festgestellt, dass Internetauktionen keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind.
Nunmehr schlägt sich auch das Amtsgericht Bad Hersfeld (Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, Az.: 10 C 153/04) auf die Seite der Versteigerungsfraktion."
Stammt zwar nicht von Dir, sondern in einer anderen Antwort,
Zusätzlich nochmal (bin jetzt zu faul, das entspr.BGH-Urteil zu suchen):
Die AGBs von ebay, den Verkäufer betreffend, entfalten so gut wie keine Rechtswirkung auf den Kaufvertrag.
Herzlichen Gruß
Peter
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auch Du nimmst offensichtlich nicht zur Kenntnis, dass dieses
Widerrufsrecht außerordentlich strittig ist.
ich nehme zur Kenntnis, daß Du der Ansicht bist, daß das außerordentlich strittig ist.
Was heißt da bitte h.M. ?
Naja, Freund Palandt hat seine Meinung dazu (und das ist ja schon mal was) und auch ich habe eine Meinung dazu. Solange, bis mir jemand erklärt, wo bei Ebay ein expliziter Zuschlag erfolgt, bleibe ich bei unserer gemeinsamen Meinung.
Ca. 3/4 meiner Auktionen werden ohne jegliches Lebenszeichen des Verkäufers abgewickelt. Zuschlag durch Untätigkeit? Zuschlag durch freudiges auf-den-Tisch-Hauen des Schädels durch den Verkäufers?
Nein, die Sache mit dem Zuschlag bekommt man nicht rund. Mal ganz abgesehen von der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, die auf einmal bei einer noch risikoreicheren Verkaufsform als dem normalen Interneteinkauf nicht mehr gelten soll.
Die Frage, ob bei ebay-Auktionen eine Versteigerung im Sinne
des § 156 BGB vorliegt, ist bisher leider noch nicht eindeutig
geklärt. In seiner grundlegenden Ricardo-Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2002, 363) hatte der
Bundesgerichtshof zwar festgestellt, dass bei
Internetversteigerungen wirksame Verträge geschlossen werden.
Ob es sich hierbei jedoch um Versteigerungen im Sinne des §
156 BGB handelt, hat der BGH leider offen gelassen.
Ist das so?
Ich kann mich nicht genau erinnern, aber ich habe das Urteil mal gelesen (bzw. die relevanten Stellen), und wenn ich mich nicht täusche, hat der BGH nur offen gelassen, wo Angebot und wo Annahme zu sehen ist, aber im Übrigen eine „gewöhnliche“ Einigung keine Auktion angenommen…