Hallo,
angenommen, jemand habe ein sogen. Haustürgeschäft abgeschlossen, ist es dann korrekt, daß bei diesem das zweiwöchige Widerrufsrecht ab dem Moment der Belehrung über dieses Recht gilt?
Ist es weiters richtig, daß im Falle einer nur mündlich erteilten Zustimmung dieser Vertrag leichter anfechtbar wäre?
Ist es weiters richtig, daß das Widerrufsrecht nicht den Sinn hat, daß der Kunde sich die (bspw.) Zeitung anschauen kann, weil das keine Sau interessiert, ob er die mag, sondern daß ihm damit nur Gelegenheit gegeben werden soll, den Vertragsabschluß zu überdenken?
Gruß,
Malte.
Guten mittag,
angenommen, jemand habe ein sogen. Haustürgeschäft
abgeschlossen, ist es dann korrekt, daß bei diesem das
zweiwöchige Widerrufsrecht ab dem Moment der Belehrung über
dieses Recht gilt?
ja.
Ist es weiters richtig, daß im Falle einer nur mündlich
erteilten Zustimmung dieser Vertrag leichter anfechtbar wäre?
Ja, sofern wir das Wort „anfechten“ in Anführungszeichen setzen.
Ist es weiters richtig, daß das Widerrufsrecht nicht den Sinn
hat, daß der Kunde sich die (bspw.) Zeitung anschauen kann,
weil das keine Sau interessiert, ob er die mag, sondern daß
ihm damit nur Gelegenheit gegeben werden soll, den
Vertragsabschluß zu überdenken?
So ist das.
Gruß,
Christian