Widerrufsrecht bei Maklervertrag

Guten Morgen

Person A hat Vertreter B zu sich bestellt um ein bestimmtes Produkt ( Finanzprodukt) zu bekommen.
A unterschreibt Maklervertrag, in dessen letzten Absatz steht folgender Satz: A ist sich sicher , dass er dieses Produkt auch ganz ausdrücklich will.
Hat A ein unter diesen Vorraussetzungen ein, Rücktrittsrecht???

Für hilfreiche Antworten dankt schon mal

Der Mikesch

P.S. Sollte A das Produkt dann irgendwie doch nicht gefallen, hat A ein 14tägiges Widerufsrecht

A unterschreibt Maklervertrag, in dessen letzten Absatz steht
folgender Satz: A ist sich sicher , dass er dieses Produkt
auch ganz ausdrücklich will.

Worum handelt es sich genau. Der Maklervertrag ist eine Sache, der „Kaufvertrag“ für das Finanzprodukt eine andere.

Hat A ein unter diesen Vorraussetzungen ein, Rücktrittsrecht???

Mit großer Wahrscheinlichkeit: JA. Um es endgültig zu entscheiden, müßte man wissen, worum es sich handelt. Wichtig auch: Handelt es sich um ein Haustürgeschäft (=Makler beim Kunden)?

Erstmal Hallo,

Mit großer Wahrscheinlichkeit: JA. Um es endgültig zu
entscheiden, müßte man wissen, worum es sich handelt. Wichtig
auch: Handelt es sich um ein Haustürgeschäft (=Makler beim
Kunden)?

Ich bin kein Jurist, aber hier hat doch A den Makler bestellt, also m.M. nach kein Haustürgeschäft, dieses liegt doch nur vor, wenn unaufgefordert jemand an Deiner Tür klingelt und Du dann etwas abschließt. Oder irre ich mich?

Gruß Volker

Ich bin kein Jurist, aber hier hat doch A den Makler bestellt,
also m.M. nach kein Haustürgeschäft,

Wenn der Makler zu Dir ins Haus kommt schon.

dieses liegt doch nur
vor, wenn unaufgefordert jemand an Deiner Tür klingelt und Du
dann etwas abschließt. Oder irre ich mich?

Das ist gänzlich verboten. Kaltakquise beim Privatkunden untersagen die Verbraucherschutzgesetze.

Ich bin kein Jurist, aber hier hat doch A den Makler bestellt,
also m.M. nach kein Haustürgeschäft,

Wenn der Makler zu Dir ins Haus kommt schon.

Habe dazu diesen Artikel gefunden:
http://www.brennecke-partner.de/default.php?ID=1284&…

D.h. bei einem Vertreterbesuch kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob dies als Haustürgeschäft zu werten ist oder nicht.

dieses liegt doch nur
vor, wenn unaufgefordert jemand an Deiner Tür klingelt und Du
dann etwas abschließt. Oder irre ich mich?

Das ist gänzlich verboten. Kaltakquise beim Privatkunden
untersagen die Verbraucherschutzgesetze.

Ich glaube Du verwechselst das mit Cold Calls.

Grüße
Kaj

D.h. bei einem Vertreterbesuch kommt es sehr auf den
Einzelfall an, ob dies als Haustürgeschäft zu werten ist oder
nicht.

Einverstanden.

Ich glaube Du verwechselst das mit Cold Calls.

Wenn Du nicht unaufgefordert anrufen darfst, darfst Du dann unaufgefordert an der Tür klingeln ?

Ich glaube Du verwechselst das mit Cold Calls.

Wenn Du nicht unaufgefordert anrufen darfst, darfst Du dann
unaufgefordert an der Tür klingeln ?

Ja. Zumindest finde ich keinen Paragraphen und kein Urteil, das es verbietet, zumindest, wenn kein Hinweis an der Tür angebracht ist.

Grüße
Kaj

Hallo,

Wenn Du nicht unaufgefordert anrufen darfst, darfst Du dann
unaufgefordert an der Tür klingeln ?

wenn das nicht der Fall wäre, gäbe es die Firma Vorwerk nicht mehr.
Gruß
loderunner (ianal)