Widerrufsrecht bei online Apotheken

Hallo,

die AGBs von einigen Onlineapotheken besagen, dass ein Widerrufsrecht bei der Bestellung von Arzneimitteln nicht besteht. Begründet wird das damit, dass Arzneimittel nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Soweit so gut. Aber wie ist es, wenn man bereits VOR Versendung der bestellten Ware vom Vertrag zurücktreten will. Gilt dann auch, dass man generell zur Abnahme der bestellten Medikamente verpflichtet ist?

Viele Grüße,

Aureel

Hallo,

die AGBs von einigen Onlineapotheken besagen, dass ein
Widerrufsrecht bei der Bestellung von Arzneimitteln nicht
besteht. Begründet wird das damit, dass Arzneimittel nicht für
eine Rücksendung geeignet sind.

fehlende oder falsche Hinweise auf das Rückgaberecht ist nach verschiedenen Veröffentlichungen von Verbraucherschutzorganisationen bei Versandapotheken keine Seltenheit.

Solange es sich nicht auf extra angefertigte Medikamente bezieht, sind solche Regeln unwirksam.

Gruß

S.J.

Hallo EssJott,

ist das ernsthaft so?
Du hast das jetzt erstmal ohne Quelle so behauptet, und Verbraucherschutzorganisationen sind da vielleicht auch parteiisch?

Jedenfalls könnte ich mir schon vorstellen, dass man bei der Lieferung von Medikamenten das Rückgaberecht bzw. das Widerrufsrecht einschränkt. Immerhin hat doch die Apotheke die Pflicht, einwandfreie Ware zu verschicken. Wie soll denn die Apotheke gewährleisten, dass nicht Pfusch damit betrieben worden ist, wenn die Packung eine Zeit lang außer Haus bei irgendeinem Verbraucher gelegen war?

Klar, das ist bei allen Versandgegenständen so, aber bei Medikamenten wäre ein Missbrauch (z.B. Ersetzen des Inhalts durch billige Fälschungen) doch mit fürchterlichen Folgen für den ahnungslosen nächsten Kunden verbunden.

Und ob man das wirtschaftliche Risiko (Wegschmeißen aller Rückläufer) allein der Versand-Apotheke aufbürden sollte, finde ich eben zweifelhaft. Immerhin haben wir ein gut ausgebautes Apotheken-Netz. Wer online bestellt, macht das i.d.R. ganz und gar freiwillig und insbesondere wegen der günstigeren Preise. Ich finde schon, dass man in einem Fall, wo es um Leben und Gesundheit der Kunden geht, wenigstens das wirtschaftliche Risiko splitten könnte.

Aber das ist jetzt völlig unjuristisch gesprochen. Spontan würde ich das auch unter „aufgrund ihrer Beschaffenheit“ (§ 312 d IV Nr. 1 BGB) subsumieren. Aber vielleicht hat ja jemand einen Kommentar da?

LG
larymin

Aber das ist jetzt völlig unjuristisch gesprochen. Spontan
würde ich das auch unter „aufgrund ihrer Beschaffenheit“ (§
312 d IV Nr. 1 BGB) subsumieren. Aber vielleicht hat ja jemand
einen Kommentar da?

es ist umstritten und nicht durch den bgh geklärt, ob medikamente unter diese nummer fallen.

z.b.
Der Käufer eines apothekenpflichtigen Medikaments kann vom Fernabsatzvertrag zurücktreten und die Ware zurücksenden. Es liegt allein im Risikobereich des Verkäufers, dass er das zurückgesandte Medikament möglicherweise nicht mehr in den Verkehr bringen darf.

AG Köln, Urteil vom 31. 5. 2007 - 111 C 22/07

Hallo,

ist das ernsthaft so?
Du hast das jetzt erstmal ohne Quelle so behauptet, und
Verbraucherschutzorganisationen sind da vielleicht auch
parteiisch?

als Quelle ziehe ich zunächst § 312d BGB heran, der das nicht ausdrücklich ausschließt.

Ansonsten: http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr393.php

Jedenfalls könnte ich mir schon vorstellen, dass man bei der
Lieferung von Medikamenten das Rückgaberecht bzw. das
Widerrufsrecht einschränkt. Immerhin hat doch die Apotheke die
Pflicht, einwandfreie Ware zu verschicken. Wie soll denn die
Apotheke gewährleisten, dass nicht Pfusch damit betrieben
worden ist, wenn die Packung eine Zeit lang außer Haus bei
irgendeinem Verbraucher gelegen war?

Die Widerufsfrist beträgt 14 Tage. Wo ist das Problem? Zudem: Dieses Problem, so es denn eines ist, haben auch Lieferanten anderer Produkte. Das Risiko hat der Verkäufer zu tragen.

Klar, das ist bei allen Versandgegenständen so, aber bei
Medikamenten wäre ein Missbrauch (z.B. Ersetzen des Inhalts
durch billige Fälschungen) doch mit fürchterlichen Folgen für
den ahnungslosen nächsten Kunden verbunden.

Das lässt sich problemlos mit entsprechenden technischen Maßnahmen wie z.B. Siegeln regeln.

Und ob man das wirtschaftliche Risiko (Wegschmeißen aller
Rückläufer) allein der Versand-Apotheke aufbürden sollte,
finde ich eben zweifelhaft. Immerhin haben wir ein gut
ausgebautes Apotheken-Netz. Wer online bestellt, macht das
i.d.R. ganz und gar freiwillig und insbesondere wegen der
günstigeren Preise. Ich finde schon, dass man in einem Fall,
wo es um Leben und Gesundheit der Kunden geht, wenigstens das
wirtschaftliche Risiko splitten könnte.

Deine Meinung in allen Ehren, aber es ist vom Gesetzgeber anders gewollt. Es steht schließlich jedem Unternehmer frei Onlinehandel zu betreiben oder es zu lassen. Die unternehmerischen Risiken sind ja bekannt und kalkulierbar. Siehe hierzu auch http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/11/18/kein-wer…

Aber das ist jetzt völlig unjuristisch gesprochen.

Bedenke bitte, dass Deine Einwände prinzipiell auf eine Vielzahl von Produkten zutreffen dürften. Es ist sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn ein Verkäufer unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit einfach Gesetze per AGB aushebeln könnte.

Gruß

S.J.

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Hallo,

als Quelle ziehe ich zunächst § 312d BGB heran, der das nicht
ausdrücklich ausschließt.

Richtig, deshalb schrieb ich ja auch, dass es evtl. aber aufgrund der Beschaffenheit von Medikamenten ausgeschlossen sein könnte, was eben doch in § 312 d BGB normiert ist. (Absatz 4, Nr. 1)

Ansonsten: http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr393.php

Ja, das hab ich mir durchgelesen. Eine Begründung finde ich dort nicht. Es wird vom AG behauptet, dass das so sei. Und ich behaupte nun, dass es nicht so sei. So what? :smile:
(btw: Hendrik hatte doch schon geschrieben, dass es umstritten ist.)

Die Widerufsfrist beträgt 14 Tage. Wo ist das Problem? Zudem:
Dieses Problem, so es denn eines ist, haben auch Lieferanten
anderer Produkte. Das Risiko hat der Verkäufer zu tragen.

Sofern die Beschaffenheit von Medikamenten das Widerrufsrecht wirksam ausschließt, gibt es überhaupt keine Widerrufsfrist. Das Risiko hat der Verkäufer gerade nicht zu tragen, wenn die Beschaffenheit seines Produkts die Rücksendung ungeeignet macht.
Die Frage ist also, ist dies bei Medikamenten der Fall?
Dies scheint umstritten zu sein.

Das lässt sich problemlos mit entsprechenden technischen
Maßnahmen wie z.B. Siegeln regeln.

Nein, denn dem Verbraucher sollen durch das Widerrufsrecht gerade die Nachteile ausgeglichen werden, die ihm durch den Fernabsatzhandel gegenüber dem normalen Handel entstehen. Dazu gehört auch eine Prüfmöglichkeit, so wie sie im Laden möglich wäre. (siehe dein link)
In einer Apotheke kann man aber die Packung öffnen, zum Beispiel wenn man feststellen möchte, ob die Tablettengröße für einen angenehm zum Schlucken ist o.ä. Mit einem Siegel ginge das nicht.

Deine Meinung in allen Ehren, aber es ist vom Gesetzgeber
anders gewollt.

Nein, es gibt schon Möglichkeiten, den Widerruf auszuschließen. Und die schützen gerade das wirtschaftliche Risko des Unternehmers. Die Frage ist eben, ob das auch auf Medikamente und Apotheker zutrifft. Ob die Medikamente aufgrund der Beschaffenheit drunter fallen könnten oder eben in Analogie dazu. (So lange gibt es den Versand von Medikamenten in Deutschland ja noch nicht. Eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke besteht vielleicht, sofern nicht schon die Beschaffenheit greift. Ich hab keinen Kommentar hier, deswegen kann ich dazu nichts sagen.)

Bedenke bitte, dass Deine Einwände prinzipiell auf eine
Vielzahl von Produkten zutreffen dürften. Es ist sicher nicht
im Sinne des Gesetzgebers, wenn ein Verkäufer unter dem
Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit einfach Gesetze per AGB
aushebeln könnte.

Nein, da hast du Recht. Das Widerrufsrecht ist sicher nicht abbedingbar durch AGB. Aber das ist auch nicht der Kernpunkt. Die Frage ist, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht.

LG
larymin

es ist umstritten

Was sonst? :smile:
Trotzdem vielen Dank.

Grüße.

Hallo,

Das lässt sich problemlos mit entsprechenden technischen
Maßnahmen wie z.B. Siegeln regeln.

Nein, denn dem Verbraucher sollen durch das Widerrufsrecht
gerade die Nachteile ausgeglichen werden, die ihm durch den
Fernabsatzhandel gegenüber dem normalen Handel entstehen. Dazu
gehört auch eine Prüfmöglichkeit, so wie sie im Laden möglich
wäre. (siehe dein link)
In einer Apotheke kann man aber die Packung öffnen, zum
Beispiel wenn man feststellen möchte, ob die Tablettengröße
für einen angenehm zum Schlucken ist o.ä. Mit einem Siegel
ginge das nicht.

ich möchte doch stark bezweifeln, dass man in der Apotheke einzelne Tabletten aus der Verpackung drücken darf um die Tablettengröße hinsichtlich der eigenen Wünsche überprüfen zu können.

Selbst wenn es so wäre: Das „Wasserbettenurteil“, was ich bereits angeführt habe, dürfte deutliche Worte sprechen.

Gruß

S.J.

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