Hallo,
als Quelle ziehe ich zunächst § 312d BGB heran, der das nicht
ausdrücklich ausschließt.
Richtig, deshalb schrieb ich ja auch, dass es evtl. aber aufgrund der Beschaffenheit von Medikamenten ausgeschlossen sein könnte, was eben doch in § 312 d BGB normiert ist. (Absatz 4, Nr. 1)
Ansonsten: http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr393.php
Ja, das hab ich mir durchgelesen. Eine Begründung finde ich dort nicht. Es wird vom AG behauptet, dass das so sei. Und ich behaupte nun, dass es nicht so sei. So what? 
(btw: Hendrik hatte doch schon geschrieben, dass es umstritten ist.)
Die Widerufsfrist beträgt 14 Tage. Wo ist das Problem? Zudem:
Dieses Problem, so es denn eines ist, haben auch Lieferanten
anderer Produkte. Das Risiko hat der Verkäufer zu tragen.
Sofern die Beschaffenheit von Medikamenten das Widerrufsrecht wirksam ausschließt, gibt es überhaupt keine Widerrufsfrist. Das Risiko hat der Verkäufer gerade nicht zu tragen, wenn die Beschaffenheit seines Produkts die Rücksendung ungeeignet macht.
Die Frage ist also, ist dies bei Medikamenten der Fall?
Dies scheint umstritten zu sein.
Das lässt sich problemlos mit entsprechenden technischen
Maßnahmen wie z.B. Siegeln regeln.
Nein, denn dem Verbraucher sollen durch das Widerrufsrecht gerade die Nachteile ausgeglichen werden, die ihm durch den Fernabsatzhandel gegenüber dem normalen Handel entstehen. Dazu gehört auch eine Prüfmöglichkeit, so wie sie im Laden möglich wäre. (siehe dein link)
In einer Apotheke kann man aber die Packung öffnen, zum Beispiel wenn man feststellen möchte, ob die Tablettengröße für einen angenehm zum Schlucken ist o.ä. Mit einem Siegel ginge das nicht.
Deine Meinung in allen Ehren, aber es ist vom Gesetzgeber
anders gewollt.
Nein, es gibt schon Möglichkeiten, den Widerruf auszuschließen. Und die schützen gerade das wirtschaftliche Risko des Unternehmers. Die Frage ist eben, ob das auch auf Medikamente und Apotheker zutrifft. Ob die Medikamente aufgrund der Beschaffenheit drunter fallen könnten oder eben in Analogie dazu. (So lange gibt es den Versand von Medikamenten in Deutschland ja noch nicht. Eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke besteht vielleicht, sofern nicht schon die Beschaffenheit greift. Ich hab keinen Kommentar hier, deswegen kann ich dazu nichts sagen.)
Bedenke bitte, dass Deine Einwände prinzipiell auf eine
Vielzahl von Produkten zutreffen dürften. Es ist sicher nicht
im Sinne des Gesetzgebers, wenn ein Verkäufer unter dem
Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit einfach Gesetze per AGB
aushebeln könnte.
Nein, da hast du Recht. Das Widerrufsrecht ist sicher nicht abbedingbar durch AGB. Aber das ist auch nicht der Kernpunkt. Die Frage ist, ob überhaupt ein Widerrufsrecht besteht.
LG
larymin