Hallo,
ich habe mal ein kleines Diskusionsthema.
Beispiel: Es wurde jemandem als „Haustürgeschäft“ eine Zeitschrift aufgequatscht, mit dem Hinweis, dass man nochmals angerufen wird, um die Bestellung zu bestätigen. Die Lieferung der Zeitschrift beginnt erst 4 Monate nach dem Haustürgeschäft. Der Bestätigungsanruf kommt erst 6 Wochen nach diesem „Haustürgeschäft“. Wenn man jetzt bei diesem Anruf sagt, dass man die Zeitschrift doch nicht haben will, gilt das als Widerruf? Nach Aussage der Firma gilt die Widerrufsfrist nur 2 Wochen nach dem Haustürgeschäft. Meiner Meinung nach ist das falsch. Ich denke, dass die Widerruffrist erst 2 Wochen nach der 1. Lieferung endet (es könnte ja sein, dass die Zeitschrift einem nicht gefällt). Wie ist es nun richtig? Kann man trotzdem widerrufen? (zu beachten: das Abo hat noch nicht begonnen)
Sorry, dass das so komisch klingt, aber ich musste alles unpersönlich schreiben, weil mein erster Beitrag zu dem Thema vom Administrator gelöscht wurde (weil das Beispiel zu persönlich war)
Wäre schön, wenn jemand eine Lösung wüsste.
Liebe Grüße, Anja
Hallo !!!
Gesetz über den Widrruf von Haustürgeschäften:z.B
-am Arbeitsplatz
-in Privatwohnungen u.s.w.
ausgenommen sind z.B Versicherungsvertreter, im Rahmen einer selbsständigen Tätigkeit, oder Verkäufer handelt nicht geschäftsmäßig
Bei vorlirgrnden Voraussetzungen hat der Kunde ein 2. Wöchiges Widerufsrecht.
Übernehme keine Garantie für das was ich schreibe, im Zweifelsfall Rechtsbeihilfe einholen.
Gruß Peggy
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Hallo,
ich habe mal ein kleines Diskusionsthema.
Beispiel: Es wurde jemandem als „Haustürgeschäft“ eine
Zeitschrift aufgequatscht, mit dem Hinweis, dass man nochmals
angerufen wird, um die Bestellung zu bestätigen. Die Lieferung
der Zeitschrift beginnt erst 4 Monate nach dem
Haustürgeschäft. Der Bestätigungsanruf kommt erst 6 Wochen
nach diesem „Haustürgeschäft“. Wenn man jetzt bei diesem Anruf
sagt, dass man die Zeitschrift doch nicht haben will, gilt das
als Widerruf? Nach Aussage der Firma gilt die Widerrufsfrist
nur 2 Wochen nach dem Haustürgeschäft.
Ja so ist das Vorrausgesetzt man ist belehrt worden. Gibt es ein Feld Widerrufsbelehrung??
Wenn da unterschrieben wurde, sieht es für Jemand schlecht aus.
Jakob
Meiner Meinung nach ist
das falsch. Ich denke, dass die Widerruffrist erst 2 Wochen
nach der 1. Lieferung endet (es könnte ja sein, dass die
Zeitschrift einem nicht gefällt). Wie ist es nun richtig? Kann
man trotzdem widerrufen? (zu beachten: das Abo hat noch nicht
begonnen)
Sorry, dass das so komisch klingt, aber ich musste alles
unpersönlich schreiben, weil mein erster Beitrag zu dem Thema
vom Administrator gelöscht wurde (weil das Beispiel zu
persönlich war)
Wäre schön, wenn jemand eine Lösung wüsste.
Liebe Grüße, Anja
Ich denke, dass die Widerruffrist erst 2 Wochen
nach der 1. Lieferung endet (es könnte ja sein, dass die
Zeitschrift einem nicht gefällt). Wie ist es nun richtig? Kann
man trotzdem widerrufen? (zu beachten: das Abo hat noch nicht
begonnen)
Hallo,
ich würde sagen dass deine Meinung vielleicht verständlich
aber juristisch aber ziemlich falsch ist.
Gem. BGB §312 steht dir ein Widerrufsrecht nach BGB §355 zu.
Dieser lautet
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
und viel wichtiger für deine Frage:
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Also meiner Interpretation nach ist es ziemlich Essig mit dem Fristbeginn bei Erhalt der ersten Zeitschrift, denn ich kennen keine Zeitschrift die im Abo nicht auf das Widerrufsrecht hinweist.
Gruß Ivo
Hallo,
deine Ansicht ist nicht nur rechtlich falsch, sondern auch rechtspolitisch untragbar. Ein bloßes „Nichtgefallen“ kann ja nicht der Maßstab sein. Das Widerrufsrecht soll lediglich die Tatsache ausgleichen, dass man an der Haustür leicht „überrumpelt“ werden kann. Entsprechend ist der gesamte Tatbestand aufgebaut.
Levay
Sorry, dass das so komisch klingt, aber ich musste alles
unpersönlich schreiben, weil mein erster Beitrag zu dem Thema
vom Administrator gelöscht wurde (weil das Beispiel zu
persönlich war)
Und aus diesem Grunde haben zwei andere Mitglieder auf die - später gelöschte - Frage geantwortet:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Wäre schön, wenn jemand eine Lösung wüsste.
Zwei Dinge wären auch schön:
- Wenn der Moderator nicht jeden Artikel löschen würde, der scheinbar FAQ:169 nicht ins Brett paßt.
- Wenn die Fragesteller auch mal ins Brett schauen würden, nachdem sie ihre Frage gestellt haben.
Gruß,
Christian
Hallo,
komisch, verstehe ich da etwas nicht?
Gruß
Peter
http://www.vis-recht.bayern.de/de/left/themen/vertra…
„…Vorgesehen ist ein Widerrufsrecht auch bei so genannten Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB), zu denen auch ein Zeitungsabonnement gehört.
Allerdings gibt es hier eine Bagatellgrenze: Beträgt der Preis für das Abo bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit weniger als 200 Euro, so ist ein Widerruf nicht möglich. Meist sind Abonnements jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres kündbar.
Es gibt kaum ein Periodikum auf dem Markt, abgesehen von sehr speziellen Fachzeitschriften, das im Jahr mehr als 200 Euro kostet.
Ein Widerruf ist somit in den meisten Fällen nicht möglich!
Leider hat sich hier der Verbraucherschutz verschlechtert.
Diese Bagatellgrenze wurde erst durch die Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 eingeführt…“
und hier:
http://www.advokat24.de/user_files/rechtstipps/recht…
„…Ausnahmsweise keine Anwendung finden die Regelungen über Haustürgeschäfte, wenn gesetzliche Sonderregelungen bestehen…
Verbraucherkreditgeschäfte…Davon erfasst sind insbesondere die sog. Abonementverträge über Zeitschriften - seien diese auch an der Haustür abgeschlossen…“
und hier:
http://www.ra-kotz.de/zeitschriftenabo.htm
„…Bei einem Zeitschriftenabonnement, dass als Ratenlieferungsvertrag einzuordnen ist und bei dem alle bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Zahlungen einen Gesamtbetrag von 200 � nicht überschreiten, entfällt nicht nur das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 505 Abs. 1 S. 2, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sondern auch das Schriftformerfordernis nach § 505 Abs. 1 S. 1 BGB…“
Hallo Levay,
Beim Widerruf eines Haustürgeschäftes mag das zutreffen.
Beim Widerruf nach Fernabsatzregelungen ist das „Nichtgefallen“ geradezu zentrale Leitlinie.
Der Verbraucher soll auch im Fernabsatz so gestellt werden, wie wenn er das im Laden in Augenschein nehmen kann.
Nein, ich werde Dir das jetzt nicht ergoogeln
Viele Grüße
Peter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
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Hallo Peter,
http://www.vis-recht.bayern.de/de/left/themen/vertra…
liet du gleich im ersten Link den entscheidenden Satz, der noch vor dem von dir zitierten Teil kommt:
In Fällen, in denen das Abonnement in einer Haustürsituation verkauft wurde besteht ein sicherer Schutz des Verbrauchers. Es gelten die Vorschriften über Haustürgeschäfte.
Gruß Ivo
Hallo Ivo,
dann wären die Ausführungen im zweiten link:
http://www.advokat24.de/user_files/rechtstipps/recht…
Seite 2 schlicht falsch?
Gruß
Peter
Hallo Ivo,
das würde Dir recht geben:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/izr290_00…
„…Verträge über Dienstleistungen unterliegen als solche keinem vertragstypenbezogenen Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht kann sich bei finanzierten Dienstleistungsverträgen nur mittelbar über den Widerrufsdurchgriff (§ 358 Abs. 2 BGB) und im übrigen nur aus einer besonderen Vertriebsform, also beim Vertragsschluß in einer „Haustürsituation“ (§ 312 BGB) oder im Fernabsatz (§ 312b BGB) ergeben. Vor dem übereilten eingehen überlanger Vertragsbindung schützen insoweit allein §§ 138, 309 Nr. 9 BGB…“
???
Gruß
Peter
??
Wir reden hier von einem Haustürgeschäft, oder nicht?
(Abgesehen davon stimmen deine Ausführungen auch für den Fernabsatz (so) nicht.)