Widerrufsrecht: Gebuehr; Entgelt

Hallo,

ich habe folgende Angelegenheiten, zu denen ich bisher keine eindeutig definierbare Antwort erhalten habe mit der Hoffnung, diese hier zu erhalten.

Folgendes (abstraktes Beispiel):
Wenn ein Vertrag fuer das Internet abgeschlossen wird und dabei eine Anschlussgebuehr entsteht, sei es rein ein Wechsel, ohne irgendwelche Montage, Installation etc., besteht dann ein Anspruch auf Rueckerstattung der Anschlussgebuehr, wenn man innerhalb der Widerrufsfrist den Vertrag widerrufen hat. Da es online gesehen ist, ist ein Fernabsatzvertrag.
Schluessig ist mir aber nicht, was die ‚Anschlussgebuehr‘ ist. Sie ist ja keine Ware.
Kann mir darueber jemand Auskunft erteilen? Welche BGB-Paragraf ist hier ausschlaggebend etc.?

Und noch etwas:
Wenn ein Antrag zur Rufnummerportierung eingereicht ist, die Rufnummerportierung erfolgt ist, es aber Probleme damit gibt, man unzufrieden etc. ist, hat man dann wie ueblich auch ein Widerrufsrecht, d.h., kann man von dem Neuvertrag zuruecktreten und gleichzeitig auch die Rufnummerportierung chanceln? Wenn ja, sind dabei ja auch Entgelte entstanden, welche ja auch wieder zurueckerstattet werden muessen. Oder wie sieht hier die Sachlage aus?! Insbesondere darf es ja nicht, dass sie Rufnummer ‚verschwindet‘, oder?

Ich danke Euch fuer Antworten im Voraus.

Viele Gruesse

Michael

Das BGB kennt für derartige Fälle die verbraucherverträge und Fernabsatzverträge, evtl. werden aber noch andere §§ berührt wie z.B. bei Finanzierungshilfen durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher.

Hallo,

vielen dank fuer Deine Rueckmeldung.

Das BGB kennt für derartige Fälle die verbraucherverträge und
Fernabsatzverträge, evtl. werden aber noch andere §§ berührt
wie z.B. bei Finanzierungshilfen durch einen Unternehmer
gegenüber einem Verbraucher.

Nun bin ich aber nicht wirklich schlauer geworden.

Ist es moeglich, dass jemand meine Fragen beantworten kann, insb.:

  • Wenn vom Widerrufsrecht Gebracht gemacht wird, muessen dann auch keine Anschlussgebuehren bezahlt werden, sofern welche denn angefallen sind.
  • Welche Kosten hat der Verbraucher zu Tragen, wenn er innerhalb des Widerrufsrecht Gebrauch von der Dienstleistung, hier: Nutzung der Somkarte, gemacht hat.
  • Und wie sieht es aus, wenn von sich aus eine Rufnummerportierung betrangt worden ist. Hat man dann auch ein Widerrufsrecht etc.?

Ich danke noch eimmal fuer Eure Antworten & wuensche ein schoenes Wochenende.

Viele Gruesse

Michael

Blödsinn! (owt)

Hallo,

danke fuer den informativen Beitrag!

Alles Gute & viele Gruesse

Michael

Hallo,
sorry für die Kürze des anderen Beitrags weiter unten. Ich wurde leider unterbrochen. Stimmen tut’s aber trotzdem - oder hast Du dem Sack-Beitrag irgendwelche sinnvollen oder gar hilfreichen Informationen entnehmen können?

Zur Sache:
Ob ein Vertrag ein Fernabsatzvertrag ist, steht hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Also vermutlich erfüllt.
Welche Rechte in Bezug auf Widerruf gelten, steht hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html, für genaueres zum Widerrufsrecht wird man dort auf http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html verwiesen. Und von dort weiter geht es dann mit http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html. Und endet dann bei http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html
Und da wird es dann interessant, in Abs. 2 findet man, dass der Rückgebende Wertersatz leisten muss, wenn die Rückgabe gar nicht möglich ist. Was ich bei der Rufnummernmitnahme bejahen würde. Bei erin reinen Anmeldegebühr aber nicht.

Aber: ianal. Mal sehen, was die wirklichen Experten hier im Brett dazu sagen. Vielleicht hauen sie mir meinen Gedankengang um die Ohren. Aber dann habe ich wenigstens was gelernt :smile:
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

vielen Dank nun fuer deine informative Rueckmeldung.

Zur Sache:
Ob ein Vertrag ein Fernabsatzvertrag ist, steht hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
Also vermutlich erfüllt.
Welche Rechte in Bezug auf Widerruf gelten, steht hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html, für genaueres zum
Widerrufsrecht wird man dort auf
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html verwiesen. Und von
dort weiter geht es dann mit
http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html. Und endet dann bei
http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html
Und da wird es dann interessant, in Abs. 2 findet man, dass
der Rückgebende Wertersatz leisten muss, wenn die Rückgabe gar
nicht möglich ist. Was ich bei der Rufnummernmitnahme bejahen
würde. Bei erin reinen Anmeldegebühr aber nicht.

Die Paragrafen sind mir weitlaeufig bekannt, aber daraus ergeht konkludent eben nicht, ob bei erfolgreicher Rufnummerportierung man ein Widerrufsrecht hat. Wenn dass der Fall ist, kann ich ja innerhalb des zwei woechiges Widerrufsrecht u.U. davon Gebrauch machen, und auch das Rufnummerportierungsentgelt wieder zurueck erhalten, oder nicht?!

Wenn das nicht der Fall ist, kann ich stattdesten, bleiben wir z.B. bei o2, von dem neuen Anbieter wieder zu o2 wechseln, und dabei die Gutschrift von 50 Euro bei einer Rufnummermitnahme mitnehmen. Summa Summarum haette ich dann 20 Euro gut gemacht. Eins der zwei genannten Alternativen muss ja in diesem Fall zutreffen. Oder?!

Und wie sieht es nun mit der Anschlussgebuehr aus? Wenn ich innerhalb dr 2 Wochen widerrufe, muss ich doch nicht die Anschlussgebuehr bezahlen mal ganz abgesehen davon, dass mitgeteilt wurde, dass man einen Anspruch auf Anschlussgebuehrrueckerstattung hat, wobei dies ja nunr zutrifft, wenn man den Vertreag beibehaelt.

Das waeren und sind im Grossen und Ganzen meine 2 wichtigen Fragen/Anliegen, die ich gerne beantworten moechte.

Ich danke noch einmal Dir, als auch allen anderen, fuer eine hilfreiche Rueckmeldung.

Schoenen Abend.

Viele Gruesse

Michael

Hallo,

der § 312b BGB (Fernabsatzverträge) regelt nicht nur den Verkauf von Waren, sondenr auch von Dienstleistungen, um die es sich in deinem Fall handelt. Von daher müsste die Anschlussgebühr sowie die Rufnummernportierung auch unter die Widerspruchsmöglichkeit fallen.

Hat denn der Telefonanbieter eine Widerspruchbelehrung zukommen lassen?

Gruss

Iru

Guten Morgen,

vielen Dank fuer Ihre/Deine Rueckmeldung.

der § 312b BGB (Fernabsatzverträge) regelt nicht nur den
Verkauf von Waren, sondenr auch von Dienstleistungen, um die
es sich in deinem Fall handelt. Von daher müsste die
Anschlussgebühr sowie die Rufnummernportierung auch unter die
Widerspruchsmöglichkeit fallen.

Richtig, § 312b BGB etc. besagen, dass auch Dienstleistungen damit einbeschlossen sind. Nun ist mir aber nicht ganz schluessig, aber auch die Anschlussgebuehr und die Rufnummerportierung als eine Dienstleistung zu bezeichnend sind. Wenn ja, wurde der Kunde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass ihm insb. bei der Rufnummerportierung auch eine Widerrufsmoeglichkeit zu steht.

Wenn er davon Gebrauch macht, muesste er das kompellte Entgelt, was fuer die Rufnummerportierung bezahlt hat, auch wieder zurueckbekommen. Oder?!

Hat denn der Telefonanbieter eine Widerspruchbelehrung
zukommen lassen?

Nein, das hat er nicht. Durch die Gegebenheit, dass es ein Prepaidvertrag gewesen ist oder noch ist, ist jetzt streitig, wurde lediglich die Informationen mitgeteilt, wann die Portierung erfolgt. Darueber hinaus wurde das Guthaben um ca. 30 Euro geschmaeltert, was auch den Hoechstsatz bei einer Portierung darstellt. Aber wie ist nun die Sachlage?

Vielen Dank & einen schoenen Sonntag.

Viele gruesse

Rufnummerportierung
Hallo,

hoffe, dass es jedem gut geht,

Da meine Frage bzw. mein Anliegen noch nicht beantwortet werden konnte, muss ich noch einmal schreiben und unter Umstaenden auch konkreter werden:

Wenn eine Rufnummerportierung beantragt und erfolgreich durchgefuehrt worden ist, hat man dann ein Widerrufsrecht? Wenn ja, ist der neuen Anbieter verpflichtet, die Rufnummer dem alten Anbieter wieder zur Verfuegung zu stellen? Bekommt der Kunde das Rufnummerportierungsentgelt zurueck?

Das waere noch einmal die wichtigsten 2 Fragen.

Ich bedanke mich noch einmal im Voraus fuer die Hilfe.

Viele Gruesse

Michael