Widerrufsrecht nach § 355 in diesem Fall gültig ?

Angenommen jemand lässt sich durch einen Verkäufer, der ins Haus kommt, einen Vertrag für den Kauf eines Wintergartens aufschwatzen. 10 Tage später kommen ihm Bedenken doch zu schnell gehandelt zu haben und er möchte den Kauf widerrufen.
Der Verkäufer hat ihn nicht über ein Widerrufsrecht informiert. Könnte unser „jemand“ hier § 355 BGB anwenden und vom Kauf zurücktreten ?

Generell gilt § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften).

Falls der Vertreter jedoch zum Hausbesuch bestellt/eingeladen wurde, Firma müsste dieses aber durch schriftliche „Bitte um Hausbesuch“ beweisen, gelten die Widerrufsrechte des Unternehmens, dies dürfen aber nicht kürzer sein als gesetzlich.
Falls kein Widerrufsrecht , wie bei Ihnen mit dem Kauf den Wintergartens, ist dies zum Nachteil des Verkäufers, gilt aber dennoch Widerrufsrecht von 2 Wochen.

Ausnahme: Vertragsnehmer und Vertragsgeber sind Kaufleute, hier kann dann ggf. abweichend geregelt werden.

Generell gilt § 355 BGB (Widerrufsrecht bei
Haustürgeschäften).

§ 355 bgb beschreibt nur, wie der widerruf durchzuführen ist. er stellt kein widerrufsrecht dar.
die widerrufsrechte sind über das bgb verteilt, insbes. das von dir angesprochene haustürwiderrufsrecht nach § 312 bgb.

Falls der Vertreter jedoch zum Hausbesuch bestellt/eingeladen
wurde, Firma müsste dieses aber durch schriftliche „Bitte um
Hausbesuch“ beweisen,

nicht wirklich, denn eine ausnahme von § 312 III Nr.1 bgb liegt immer dann vor, wenn eine bestellung „provoziert“ wurde. es würde also beim widerrufsrecht bleiben, wenn der verbraucher dies darlegen und beweisen kann. -> einzelfallprüfung

gelten die Widerrufsrechte des
Unternehmens, dies dürfen aber nicht kürzer sein als
gesetzlich.

wenn keine zwingende gesetzl. regelung vorliegt (§ 312g bgb) bzw. diese vorschriften keine anwendung finden, kann natürlich von den gesetzlichen rücktritts-/widerrufsvorschriften zum nachteil des erwerbers abgewichen werden. nur die §§ 305 ff bgb bilden die inhaltssgrenzen bei agb.

Falls kein Widerrufsrecht , wie bei Ihnen mit dem Kauf den
Wintergartens, ist dies zum Nachteil des Verkäufers, gilt aber
dennoch Widerrufsrecht von 2 Wochen.

???
ist ein gesetzliches widerrufsrecht nicht anwendbar, dann kann grds. nur unter den voraussetzungen der §§ 323ff. bgb zurückgetreten werden. dort steht nichts von einer 2 wochenfrist.

ein jederzeitiges kündigungsrecht besteht nach § 649 bgb (wenn werkvertrag).

Ausnahme: Vertragsnehmer und Vertragsgeber sind Kaufleute,
hier kann dann ggf. abweichend geregelt werden.

nein, das gilt generell, wenn kein verbot vorliegt (z.b. § 312g bgb)

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