Widerrufsrecht Premiere Abo

Hallo zusammen!

Mal angenommen, man würde Premiere abonnieren.

Das Abo käme durch mehrere Anrufe seitens Premiere zustande. Verteilt übers ganze Wochenende.

Bei solch einem Abschluß hab ich was von einem 14-tägigen Widerrufsrecht im Hinterkopf.

Weiter angenommen, Premiere würde nun durch einen Anruf des Kunden beim Premiere Call Center freigeschaltet werden. Vorhandensein der erforderlichen Hardware vorausgesetzt.

In diesem Moment erlischt allerdings, laut Widerrufsbestimmung von Premiere, das Anrecht auf Widerruf seitens des Kunden.

Der Kunde würde nie darauf hingewiesen, daß die 14-tägige Frist erlischt, sobald die Sender freigeschaltet werden. In den mitgelieferten AGB´s wäre darüber nichts aufgeführt.
Durch Zufall findet man nun diese Bestimmung auf der Homepage von Premiere, wenn man online ein Abo abschließen würde.

Jetzt meine eigentliche Frage:

Würde das Widerrufsrecht bei einer Freischaltung tatsächlich erlöschen, oder ist so was nur ein „Versuch“, um die Kunden psychologisch zu halten.
Nach dem Motto: Widerstand ist zwecklos?

Liebe Grüße
Gerrit

Hallo Gerrit,

Mal angenommen, man würde Premiere abonnieren.
Das Abo käme durch mehrere Anrufe seitens Premiere zustande.
Verteilt übers ganze Wochenende.

Wettbewerbsrechtlich bedenklich…

Bei solch einem Abschluß hab ich was von einem 14-tägigen
Widerrufsrecht im Hinterkopf.

IMHO ist § 312b BGB einschlägig, d.h. 14-tägiges Widerrufsrecht (+)
Kein Ausschlussgrund gem. § 312b III BGB ersichtlich.

Weiter angenommen, Premiere würde nun durch einen Anruf des
Kunden beim Premiere Call Center freigeschaltet werden.
Vorhandensein der erforderlichen Hardware vorausgesetzt.

In diesem Moment erlischt allerdings, laut Widerrufsbestimmung
von Premiere, das Anrecht auf Widerruf seitens des Kunden.

Der Kunde würde nie darauf hingewiesen, daß die 14-tägige
Frist erlischt, sobald die Sender freigeschaltet werden. In
den mitgelieferten AGB´s wäre darüber nichts aufgeführt.
Durch Zufall findet man nun diese Bestimmung auf der Homepage
von Premiere, wenn man online ein Abo abschließen würde.

Jetzt meine eigentliche Frage:

Würde das Widerrufsrecht bei einer Freischaltung tatsächlich
erlöschen, oder ist so was nur ein „Versuch“, um die Kunden
psychologisch zu halten.
Nach dem Motto: Widerstand ist zwecklos?

Ja, das Widerrufsrecht erlischt in einem solchen Fall.
Ich hatte zwar erst gedacht, Deine Argumentation zieht, aber ein
Blick in § 312d III BGB zeigt, dass Premiere in diesem Fall Recht
hat.

Gruß - Jaschiii

Hallo Gerrit,

Mal angenommen, man würde Premiere abonnieren.
Das Abo käme durch mehrere Anrufe seitens Premiere zustande.
Verteilt übers ganze Wochenende.

Wettbewerbsrechtlich bedenklich…

Bei solch einem Abschluß hab ich was von einem 14-tägigen
Widerrufsrecht im Hinterkopf.

IMHO ist § 312b BGB einschlägig, d.h. 14-tägiges
Widerrufsrecht (+)
Kein Ausschlussgrund gem. § 312b III BGB ersichtlich.

Weiter angenommen, Premiere würde nun durch einen Anruf des
Kunden beim Premiere Call Center freigeschaltet werden.
Vorhandensein der erforderlichen Hardware vorausgesetzt.

In diesem Moment erlischt allerdings, laut Widerrufsbestimmung
von Premiere, das Anrecht auf Widerruf seitens des Kunden.

Der Kunde würde nie darauf hingewiesen, daß die 14-tägige
Frist erlischt, sobald die Sender freigeschaltet werden. In
den mitgelieferten AGB´s wäre darüber nichts aufgeführt.
Durch Zufall findet man nun diese Bestimmung auf der Homepage
von Premiere, wenn man online ein Abo abschließen würde.

Jetzt meine eigentliche Frage:

Würde das Widerrufsrecht bei einer Freischaltung tatsächlich
erlöschen, oder ist so was nur ein „Versuch“, um die Kunden
psychologisch zu halten.
Nach dem Motto: Widerstand ist zwecklos?

Ja, das Widerrufsrecht erlischt in einem solchen Fall.
Ich hatte zwar erst gedacht, Deine Argumentation zieht, aber
ein
Blick in § 312d III BGB zeigt, dass Premiere in diesem Fall
Recht
hat.

Gruß -

Hi Jaschiii,

bist Du Dir da sicher? Wenn ich § 312d III BGB richtig interpretiere, muss der Kunde zum einen ausdrücklich mit Vornahme der Dienstleistung einverstanden sein, zum anderen muss sich dies auf die ebenfalls ausdrückliche Vornahme vor Ende der Widerrufsfrist beziehen. Dies scheint mir vorliegend nicht der Fall zu sein. Auch Sinn und Zweck des Rücktrittsrecht, würde doch dem entgegenstehen, oder?

Gruß akkon

Hallo Ihr!

Ich hab mir irgendwie gedacht, daß es nicht so einfach sein könnte.
Zumal der genaue Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrecht fehlt.

Würde mich sehr freuen, wenn noch jemand was genaues finden würde.

Gruß Gerrit

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Gerrit, hallo akkon,

Ja, das Widerrufsrecht erlischt in einem solchen Fall.
Ich hatte zwar erst gedacht, Deine Argumentation zieht, aber
ein
Blick in § 312d III BGB zeigt, dass Premiere in diesem Fall
Recht
hat.

bist Du Dir da sicher? Wenn ich § 312d III BGB richtig
interpretiere, muss der Kunde zum einen ausdrücklich mit
Vornahme der Dienstleistung einverstanden sein, zum anderen
muss sich dies auf die ebenfalls ausdrückliche Vornahme vor
Ende der Widerrufsfrist beziehen. Dies scheint mir vorliegend
nicht der Fall zu sein. Auch Sinn und Zweck des
Rücktrittsrecht, würde doch dem entgegenstehen, oder?

Gruß akkon

Hallo Ihr!

Ich hab mir irgendwie gedacht, daß es nicht so einfach sein
könnte.
Zumal der genaue Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrecht
fehlt.

Also ich habe nochmal im Palandt nachgeschaut. Zwar ist der auch
nicht die letzte Instanz, aber da ich vorher schon keine Zweifel
hatte ist die Sache nun für mich durch.
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 312d III BGB, wenn der Kunde
ausdrücklich mit der Vornahme der Leistung einverstanden ist bzw.
diese anfordert.
Es handelt sich dabei laut Palandt um eine rechtsgeschäftsähnliche
Handlung seitens des Verbrauchers, die sogar dann zu einem Erlöschen
des Widerrufsrechts führen soll, wenn die darauf zielenden
Belehrungen unrichtig waren.
Das macht in meinen Augen auch Sinn. Schliesslich soll der
Verbraucher geschützt werden, vor allem vor unbedachten Handlungen
(=Sinn & Zweck). Wenn dieser welcher aber mit einigem zeitlichem
Abstand wie hier ausdrücklich nochmals seinen entsprechenden
Willen bekundet, dann muss auch spätestens hier gelten: Verträge sind
einzuhalten.
Einen „Doppelvorsatz“ sehe ich hier auch nicht als vonnöten. Das ist
doch wie mit diesen Produkten der Firma Winzigweich: „Wollen Sie
speichern?“ - Ja. Erneute Abfrage: „Sind Sie wirklich sicher, dass
Sie speichern wollen?“ JA! Spätestens jetzt stellen sich doch nicht
mehr wirklich irgendwelche Fragen zum Thema speichern, oder??
Juristisch gesprochen handelt es sich zwar nicht wirklich um einen
sog. Größenschluss, aber das man nach einer zweiten Bestätigung der
Vertragsannahme (von mir aus auch: nach einem Angebot und einer
Bekräftigung) sich immer noch auf ein Widerrufsrecht berufen können
soll, erschliesst sich mir nun wirklich nicht. Ein entsprechender
Verzicht wurde IMHO konkludent miterklärt.
Tip: stellt euch vor, ihr wärt Unternehmer, wie z.B. hier Premiere.
Wie säht ihr die Sache dann?

Gruß - Jaschiii

Hi Jaschiii!

Ich habs kapiert.

Obwohl, mir kommt daß doch ziemlich hinterlistig vor.
Testen Sie 14 Tage unverbindlich. ABER:
Benutzen Sie es nicht??? Was soll daß denn?

Ach ja, mal angenommen, 2 Tage nach der telefonischen Aktivierung kam ein Brief:

Vielen Dank, daß Sie dabei sind…Widerufsrecht erlischt bei Freischaltung.

Na, ob daß im Sinne des Verbrauchers ist?

Gruß Gerrit