Hallo Juristen,
da hat z.B. das Amtsgericht Bad Hersfeld (nicht rechtsfehlerfrei?) entschieden:
„Kein Widerrufsrecht bei ebay-Versteigerungen (Amtsgericht Bad Hersfeld vom 22.03.2004)“ http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-widerruf.htm
Einfach Pech gehabt?
Wäre schon mal interessiert, wie das juristisch gehandhabt bzw. argumentiert wird ?
Und mal die Frage, für den unwahrscheinlichen Fall, daß ein Gericht weiter darauf besteht, dass es eben doch eine Versteigerung ist?
Zumindest bei OLG-Entscheidungen wäre so eine unterschiedliche Auffassung ja nicht undenkbar
Hallo,
ja klar, ist mir bekannt, aber gerade darum frage ich ja danach, was denn nun mit jenen Fällen geschieht, in denen Gerichte das Gegenteil entschieden haben
Gruß
Peter
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emand macht von seinem Widerrufsrecht - damals noch streitig - Gebrauch
und landet vor einem Gericht, das ihm dieses Widerrufsrecht - weil Versteigerung nach §156 BGB - ablehnt.
Auf die Frage, ob das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde, braucht das Gericht ja bei dieser Annahme gar nicht erst einzugehen.
Dieses Urteil wird rechtskräftig.
Nun entscheidet der BGH - Widerrufsrecht gegeben - Dann ja wohl auch Widerrufsbelehrung zwingend und wenn nicht, Widerrufsrecht ewig.
grundsätzlicher Fall von Pech gehabt, wenn das nachteilige Urteil rechtskräftig ist. Alles andere wäre aber auch der absolute Wahnsinn. Man stelle sich vor, der BGH ändert nach 20 Jahren eine ständige Rechtsprechung zu einem Thema und jetzt würden alle Fälle der letzten 20 Jahre wieder aufgerollt werden können .
Hintergrund ist einfach das ganz hochrangige Prinzip des Rechtsfriedens, welches über eine entgültigen und absoluten Einzelfallgerechtigkeit steht. Schließlich könnte der BGH sich ja auch weitere 20 Jahre später wieder umentscheiden. Und dann?
grundsätzlicher Fall von Pech gehabt, wenn das nachteilige
Urteil rechtskräftig ist. Alles andere wäre aber auch der
absolute Wahnsinn. Man stelle sich vor, der BGH ändert nach 20
Jahren eine ständige Rechtsprechung zu einem Thema und jetzt
würden alle Fälle der letzten 20 Jahre wieder aufgerollt
werden können .
Hintergrund ist einfach das ganz hochrangige Prinzip des
Rechtsfriedens, welches über eine entgültigen und absoluten
Einzelfallgerechtigkeit steht. Schließlich könnte der BGH sich
ja auch weitere 20 Jahre später wieder umentscheiden. Und
dann?
Ich finde das in diesem! Fall grotesk, weil:
wer nicht geklagt - und verloren hat -, hat jetzt ein Widerrufsrecht
der andere nicht
aber das mit dem Rechtsfrieden -im Normalfall -leuchtet schon ein
Gruß
Peter