Widerrufsrecht und 'europäisches' Recht

Hallo,
wenn man nach dem Widerrufsrecht googelt, landet man hier:

http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html

„§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
…3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss…“

Diese Frist soll ganz allgemein gültig sein, aber:

http://www.advokat24.de/user_files/rechtstipps/recht…

auf dieser Seite wird auf ein Urteil des EuGH von 2001 hingewiesen, wonach diese Frist nicht mit der „Richtlinie über Haustürgeschäfte“ vereinbar ist.

Wäre der Gesetzgeber nicht verpflichtet, diesen Satz rauszunehmen oder entsprechend zu modifizieren?

Ich verstehe da gar nichts mehr.
Eigentlich muss man sich doch darauf verlassen können, dass ein Gesetz der aktuellen Rechtslage entspricht bzw. könnte man sich auf dieses Urteil berufen?

Gruß
Peter

Hallo,

Ich verstehe da gar nichts mehr.

die Frist von sechs Monaten kommt nur dann zum Tragen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Belehrung bzw. Erfüllung mehr als sechs Monate liegen. Dürfte bei den fraglichen Verbraucherverträgen eher die Ausnahme sein.

Gruß,
Christian