angenommen, jemand bestellt in einem Internet-Shop eine Strumpfhose, sowie eine Leggins. Beides befindet sich jeweils in einer Verpackung, wie man sie auch aus den Kaufhäusern kennt (in einer Folie und darum eine Art Umschlag aus Pappe, die Lasche nur verklebt mit einem Stück Tesa-Streifen)
Auf der beiliegenden Rechnung steht der Hinweis: "Strümpfe und Strumpfhosen können nur Originalverpackt und ungeöffnet zurückgenommen werden, da anderenfalls kein Wiederverkauf möglich ist.
die Leggins: der Käufer öffnet vorsichtig den Klebestreifen der Verpackung, nimmt die Leggins heraus um Material und Optik zu prüfen. Dem Käufer gefällt das Produkt nicht und er verpackt es wieder und klebt den Tesastreifen wieder zu. Es wurde weder anprobiert noch in seiner Beschaffenheit manipuliert ( gedehnt oder Ähnliches)
Die Strumpfhose öffnet er erst gar nicht, weil er weiß dass er sie nicht anprobieren oder Begutachten kann, ohne in seinem Widerrufsrecht beeinträchtigt zu werden. Die Verpackung befindet sich also in dem Zustand, wie der Käufer sie erhalten hat
Der Käufer macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und retourniert beide Teile innerhalb einer Woche.
Nun gibt der Verkäufer an, er könne die Ware aufgrund eines festgestellten Mangels nicht zurücknehmen. Die Ware befände sich nicht mehr in einwandfreiem Zustand, da man festgestellt habe, dass die Verpackungen geöffnet wurden. Die Ware wäre daher für sie wertlos geworden.
Nun wundert sich der Käufer über folgendes:
-Die Leggins ist seines Erachtens weder ein Strumpf, noch eine Strumpfhose. Desweiteren wurde lediglich die Tesafilm-Lasche geöffnet. Es wurde nichts an der Verpackung zerstört.
-Die Käufer weiß zu 100%, dass er die Verpackung der Strumpfhose nicht geöffnet hat und schaut sich diese nun genauer an, um festzustellen, wie der Verkäufer darauf kommt, dass die Packung geöffnet worden wäre.
Gegen das Licht gehalten kann man bei genaustem Hinsehen erkennen, dass die Tesafilm-Lasche ursprünglich wohl mal um einen mm versetzt geklebt hat. Die Lasche wurde also in der Vergangenheit mal geöffnet und wieder geschlossen.
Aber wie bereits erwähnt, hat dies definitiv nicht der Käufer getan!
nun die Fragen:
entfällt das Widerrufsrecht für die Leggins, weil die Verpackung geönnet wurde? bzw. muss der Käufer zu 100% Wertersatz leisten?
Der Käufer kann nicht beweisen, dass er die Strumpfhosenverpackung nicht geöffnet hat. Bei wem liegt hier die Beweislast? Welche Möglichkeiten hat der Käufer?
Definitiv bleibt dem K s(e)in gesetzl. Widerrufsrecht.
weil die
Verpackung geönnet wurde? bzw. muss der Käufer zu 100%
Wertersatz leisten?
Ja.
Gem. § 357 (3) BGB kann der V einen Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme fordern.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand benutzt wurde. Allein durch einen Siegelbruch ist die Retoure für den V keine Neuware mehr dar. Der Wertersatz bezieht sich auf den Verlust, den er beim Verkauf als „gebraucht, Rückläufer“ hinnehmen muss.
Bei einem Hygieneprodukt kann der Wertersatz 100% betragen, wenn der V vorab darauf hinwies und geltend macht, dass die Ware nicht mehr verkehrsfähig ist.
Der Käufer kann nicht beweisen, dass er die
Strumpfhosenverpackung nicht geöffnet hat.
Die versetzten Klebestreifen beweisen es hinreichend.
Bei wem liegt hier
die Beweislast? Welche Möglichkeiten hat der Käufer?
Er kann dem V allenfalls nachweisen, das der ihm entstandene Schaden geringer ist.
Im Übrigen stellt ein Irrtum in der Sache („gefällt nicht“) keinen Mangel dar. Eine Rückgabe ist allenfalls im Rahmen des Fernabsatzgesetzes möglich.
Gem. § 357 (3) BGB kann der V einen Wertersatz für eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme fordern.
Nö. Lies den Absatz doch einfach mal komplett.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand benutzt
wurde. Allein durch einen Siegelbruch ist die Retoure für den
V keine Neuware mehr dar. Der Wertersatz bezieht sich auf den
Verlust, den er beim Verkauf als „gebraucht, Rückläufer“
hinnehmen muss.
Das ist schlicht Unsinn.
Der Käufer kann nicht beweisen, dass er die
Strumpfhosenverpackung nicht geöffnet hat.
Die versetzten Klebestreifen beweisen es hinreichend.
Lies noch mal nach. Die Strumpfhose wurde nicht geöffnet.
Im Übrigen stellt ein Irrtum in der Sache („gefällt nicht“)
keinen Mangel dar. Eine Rückgabe ist allenfalls im
Rahmen des Fernabsatzgesetzes möglich.
a) gibt es kein Fernabsatzgesetz mehr.
b) Um was genau handelt es sich wohl Deiner Meinung nach bei einer Bestellung über das Internet, wenn nicht um einen Fernabsatzvertrag gemäß §312d BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html)? Mit entsprechenden Widerrufsrechten?
Gruß
loderunner (ianal)
§ 357 III 3 bgb:
Satz 1 (wertersatzpflicht) gilt nicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist.
das erfasst auch das öffnen der verpackung sowie das
anprobieren.
Grds. richtet sich die Ersatzpflicht einer Wertminderung IMHO massgeblich danach, ob der Käufer rechtzeitig bei/vor Vertragsschluß deutlich informiert wurde, dass und welche Behandlung der Ware welche Wertminderungen auslösen, und ob zuverlässige Vermeidungshinweise erteilt wurden.
Dies war der Fall. Ob § 375 (3) diesen Rückgabebedingungen entgegensteht, bezweifle ich.
Denn es ist Sinn der Widerrufrechts, eine Prüfung wie in einem Laden zu ermöglichen.
Da dort aber üblicherweise die Prüfung von hygienischer Wäsche, bes. Strumpfhosen, in Verkaufsverpackungen untersagt wird, konnten hier dementsprechende Rückgabebedingungen wirksam vereinbart werden.
§ 357 III 3 bgb:
Satz 1 (wertersatzpflicht) gilt nicht, wenn die
Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist.
das erfasst auch das öffnen der verpackung sowie das
anprobieren.
Grds. richtet sich die Ersatzpflicht einer Wertminderung IMHO
massgeblich danach, ob der Käufer rechtzeitig bei/vor
Vertragsschluß deutlich informiert wurde, dass und welche
Behandlung der Ware welche Wertminderungen auslösen, und ob
zuverlässige Vermeidungshinweise erteilt wurden.
Dies war der Fall. Ob § 375 (3) diesen Rückgabebedingungen
entgegensteht, bezweifle ich.
nein, du musst die vorschrift richtig lesen:
§ 357 III 3 bgb:
Satz 1 gilt nicht… (Satz 1: Wertersatz ist bei Hinweis zu leisten)
-> satz 1 ist also dann auch nicht anzuwenden, wenn ein hinweis erfolgte…
Denn es ist Sinn der Widerrufrechts, eine Prüfung wie in einem
Laden zu ermöglichen.
Da dort aber üblicherweise die Prüfung von hygienischer
Wäsche, bes. Strumpfhosen, in Verkaufsverpackungen untersagt
wird, konnten hier dementsprechende Rückgabebedingungen
wirksam vereinbart werden.
da kennst du nur die halbe wahrheit:
dem verbraucher soll vor allem das recht eingeräumt werden, die sache zu prüfen, die er vorher nur auf fotos gesehen hat.
bei kleidung umfasst das auch das anprobieren.
Ok, bei der Leggins kann ich es ja noch nachvollziehn, wenn der Verkäufer eine Leggins als Strumpfware auslegt. Aber dann müsste der Verkäufer mE korrekterweise auch „Leggins“ in seine erwähnte Widerrufsbelehnung mitaufnehmen.
Aber die Strumpfhose wurde definitiv nicht vom Käufer geöffnet. Man kann davon ausgehn dass evtl bei einer vorangegangenen Bestellung ein Kunde diese geöffnet hat und das bei der Retoure nicht korrekt festgestellt wurde.
Und jetzt kann dann der nächste Kunde dafür gerade stehn?
Außerdem halte ich einen Tesafilm-Streifen nicht für ein Siegel.Den kann man ja beliebig entfernen und einen neuen darüber kleben.
Denn es ist Sinn der Widerrufrechts, eine Prüfung wie in einem
Laden zu ermöglichen.
Da dort aber üblicherweise die Prüfung von hygienischer
Wäsche, bes. Strumpfhosen, in Verkaufsverpackungen untersagt
wird, konnten hier dementsprechende Rückgabebedingungen
wirksam vereinbart werden.
da kennst du nur die halbe wahrheit:
dem verbraucher soll vor allem das recht eingeräumt werden,
die sache zu prüfen, die er vorher nur auf fotos gesehen hat.
bei kleidung umfasst das auch das anprobieren.
Wo siehst du hier aber den Widerspruch? Das ist doch im Grunde das gleiche. Im Versandhaldel kann der Kunde die Ware nur anhand der Beschreibung auswählen und nich wie im Laden Prüfen, dies soll er zu Hause nachholen können.
Oder hat man bei Versandkäufen ein erweitertes Prüfungsrecht gegenüber einem Ladenkauf und dürfte darum auch Verkaufsverpackungen öffnen, die im Ladenverkauf nich geöffnet werden dürfen? Das ist es doch was hier in Frage steht.
Hallo,
deinen Hinweis es handele sich nur um die halbe Wahrheit kann ich danach immer noch nicht nachvollziehen. Ich bin immer noch der Ansicht, dass ihr beide das Gleiche ausgesagt habt. Ist aber auch nicht mein Problem.
Aber heißt das bezogen auf meine Frage nun: Ja?
Darf man im Versandhandel auch Verpackungen öffnen, die man im Laden nicht öffnen darf? Darf ich Waren zwecks Erprobung in in Gebrauch nehnen auch wenn dies in Ladengeschäften nicht üblich ist?
Tangas oder Nylonstrumpfhosen darf man z. B. in Ladengeschäften nicht andprobieren, wenn dies im Versandhandel anders ist, wäre es eine neue Freiheit.
Tangas oder Nylonstrumpfhosen darf man z. B. in
Ladengeschäften nicht andprobieren, wenn dies im Versandhandel
anders ist, wäre es eine neue Freiheit.
das ist keine neue freiheit.
es ist im gesetz oder in der gesetzesbegründung nirgends erkennbar, dass derjenige, der z.b. über das internet kauft, nicht mehr rechte haben soll als derjenige, der im laden kauft.
sinn und zweck des widerrufsrechts ist es, dass derjenige, der im internet kauft nicht weniger rechte als derjenige, der im laden kauft, hat.
der vergleich „im laden kann ich aber unterwäsche nicht anprobieren“ taugt daher nichts.
es ist im gesetz oder in der gesetzesbegründung nirgends
erkennbar, dass derjenige, der z.b. über das internet kauft,
nicht mehr rechte haben soll als derjenige, der im laden
kauft.
sinn und zweck des widerrufsrechts ist es, dass derjenige, der
im internet kauft nicht weniger rechte als derjenige, der im
laden kauft, hat.
Eine solche negative Definition der Rechte ist aber auch kaum tragfähig. Wenn der Sinn des Gesetzes ist, dass der Kunde nicht weniger Rechte haben soll, dann folgt daraus ja nicht, dass er mehr Rechte haben sollte.
Ich schließe aus deinem Beitrag also, dass im Versandhandel Kunden gegenüber einem Ladengeschäft erweiterte Prüfrechte haben und der Verkäufer in diesem Zusammenhang dementsprechend eine höhere Wertminderung zu dulden hat.
Wo wäre da aber die konkrete Grenze, wenn da „Übliche“ dort nicht gilt?
Tangas darf man z. B. in
Ladengeschäften nicht andprobieren
Seit wann das denn?
Natürlich darf Unterwäsche im Laden anprobiert werden! Bei Unterhosen oder Bodies (o.ä.) gilt hierbei lediglich die Voraussetzung, dass die eigene U-Hose aus Hygienegründen darunter anbehalten wird.
Hallo,
ich weiß nicht wo du so kaufst.
Zumindest die Unterhosen die ich in letzter Zeit gekauft habe, befanden sich in verschweißten/verklebten Umverpackungen, und ich kenne es so, dass man solche Verpackungen im Laden nicht öffnen darf.
Ich habe zwar nicht nachgefragt aber ich habe auch noch nie gesehen, dass jemand eine Unterhose im Laden probiert (in manchen Läden die auch Unterwäsche verkaufen gibt es noch nicht mal Umkleidekabinen).
Aber es mag sein, dass das was ich hier als üblich erlebe nicht verallgemeinerbar ist.
Ich versuche mir dann aber mal vorzustellen, wie man mit Unterwäsche drunter einen Beuteltanga oder Stringtanga anprobiert und was man dann noch zu Sitz und Chick desselben erkennen kann.
Aber bleiben wir doch einfach beim ursprünglichen Beispiel der Nylonstrumpfhosen.