Es geht mir nicht um eine rechtliche Beratung, sondern ich suche eine Hilfe bei der Formulierung eines Widerspruchs, bevor ich mich an einen Rechtsanwalt wende.
Bekamen unter Vermittlung der Barmer Ersatzkasse eine Haushaltshilfe (4 Monate) weil meine Frau fast ein Jahr im Krankenhaus war und danach den Haushalt mit drei Kindern (1/3/6 Jahre) nicht alleine führen konnte und ich berufstätig bin.
Aufgrund von Umstellungen seitens der Firma, die die Haushaltshilfe im Auftrag der Barmer schickte, kam im letzten Monat Donnerstags eine neue Kraft hinzu.
Wir haben vergessen, der neuen kraft zu erklären, dass sie die Fensterläden nicht öffnen mögen da die Öffnung aufgrund der Riegel etwas schwierig ist. Daher öffnete die Kraft den Fensterladen und aufgrund des geschlossenen Riegels wurde der Fensterladen verzogen. Kostenvoranschlag der Reparatur: 1200 EUR (die Höhe ist begründet, da ein Gerüst gestellt werden muss).
Die Hilfskraft gab den Schaden an ihrer Firma weiter und diese meldete den Schaden der LVM Versicherung.
Diese schrieb mir jetzt einen Brief der mich ratlos macht, da ich nicht weis was ich jetzt machen soll. Der Schaden an sich wurde von der Mitarbeiterin und von der Firma nicht bestritten.
Auszug aus dem Brief:
„Es wird ausdrücklich bestritten, dass die Mitarbeiterin unserer Versicherungsnehmerin den von Ihnen geltend gemachten Schaden verursacht hat. Eine Schadenersatzpflicht wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Unabhängig davon weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass neben der Schadensverursachung ein schuldhaft widerrechtliches Handeln nachzuweisen wäre.“
Ohne weitere Begründung oder Erläuterung. Nach den zwei Sätzen kommt die Unterschrift und oben drüber steht nur, dass ich die Versicherungsnummer bei Schreiben angeben soll und sie die zuständige Versicherung sind.
Bilder des Schaden (http://www.flickr.com/photos/37637294@N08/sets/72157…) und Kostenvoranschlag der Firma liegen der Versicherung vor.
Der Brief der LVM ist so allgemein, dass ich überhaupt keine Idee habe, wo ich ansetzen soll. Soll ich die Haushaltshilfe (eine Schülerin, aber über 18 Jahre) fragen ob sie mir den Schaden schriftlich bestätigt? Mir fehlt momentan völlig die Idee, was ich schreiben soll bzw. von mir erwartet wird.
Hallo,
Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass die derzeit nicht wissen, welche Schilderung das Reinigungsunternehmen an den Versicherer geschickt hat. Diese Schadenschilderung würde ich erst einmal anfordern. Ich denke einfacher ist das über das Reinigungsunternehmen. Dann sehen Sie vielleicht klarer, worauf sich der Versicherer stützt.
Grundsätzlich haben Sie nach den gesetzlichen Regeln nur Anspruch gegen das Reinigungsunternehmen, wenn diese Ihnen schuldhaft einen Schaden zugefügt haben. Weitere Regelungen zu Schadenersatzansprüchen regeln sich auch im Vertrag, den Sie mit dem Reinigungsunternehmen geschlossen haben. Da ergibt sich unter Umständen eine ander Sachlage.
Leider liegen hierzu keine Informationen vor, so dass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.
Viele Grüße
NB
Da das Thema sehr komplex ist, empfehle ich, dass Sie mir Ihre Tel.nr. geben, damit wir die Sache einfach besprechen?
MfG
Dr. Schamberger
Jaja, die Bauernversicherung…
einzig sinnvolle Maßnahme: nimm dir einen Anwalt (vorzugsweise Fachanwalt für Vers.-Recht) und lass´ den machen.
VG Jens
Es gibt zwei Kernsätze in Ihrem Aufsatz!
„Wir haben vergessen, der neuen Kraft zu erklären, dass sie die Fensterläden nicht öffnen mögen da die Öffnung aufgrund der Riegel etwas schwierig ist.“
Daraus würde sich keine Haftung ableiten lassen, da Sie etwas versäumt haben.
Umkehrschluss: Sie haben jedoch die Kraft auch nicht aufgefordert, die Läden zu öffnen!
Daher muss die Kraft nun mit Arbeitgeber zusammen an die LVM einen Brief aufsetzen: „Habe aus eigenen Beweggründen heraus die Läden geöffnet. Dabei habe ich nicht auf den geschlossenen Riegel geachtet und die Konstruktion verschoben!“
Für so etwas hat ein Kunde einen Versicherungsmakler - Sie scheinbar nicht! Hauptsache Onkel Rudi ist immer so nett oder billig billig billig
so long
pe sturm
In der Haftpflichtversicherung gilt (gem. §823 ff BGB), dass ein Verschulden vorliegen muss, d.h., eine Person muss einem Dritten durch schuldhaftes Verhalten einen Schaden zugefügt haben. Wenn die Aushilfskraft in diesem Falle den Fensterladen öffnete und dieser dabei zu Bruch ging bzw. beschädigt wurde, liegt kein Verschulden vor, denn der Fensterladen soll ja bei Betätigung geöffnet bzw. geschlossen werden. Wenn hinzu kommt, dass durch den Auftraggeber (sprich in diesem Falle Sie) versäumt wurde, dass die Aushilfskraft an diesem besagtem Fensterladen besondere Vorsicht hat walten zu lassen, kann der Aushilfskraft erst recht kein Verschulden nachgewiesen werden. Darum ist die Aussage des Versicherers korrekt: kein Verschulden, darum keine Erstattung: es ist kein Schaden im Sinne des Haftpflichtrechtes entstanden.
Es besteht jetzt natürlich die Möglichkeit, hier Klage zu erheben oder gegen die Person direkt vorzugehen. In diesem Falle wird die direkt an die Aushilfskraft gestellten Forderungen an den Haftpflichtversicherer weiterleiten, der diese Forderung ebenfalls abwehren wird, nötigenfalls auch vor Gericht. Dies wird als passive Rechtschutzfunktion der Haftpflichtversicherung bezeichnet.
Aus meiner Sicht gibt es hier nur die Möglichkeit, den Schaden selbst zu bezahlen. Früher oder später hätte dies sowieso durchgeführt werden müssen, da, wie geschildert, der Fensterladen eh defekt war.
Dies ist im übrigen nicht als Rechtsberatung zu verstehen, sondern soll nur Impulse geben. Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt für die Rechtsberatung anzusprechen.
MfG
CKH
Hallo Flappes,
Schwieriger Fall, da hier sehr viele Ausschlüsse greifen.
Denn in dem Fall wird tatsächlich nur der Nachweis des schuldhaften widerrechtlichen Handeln der Haushaltshilfe zum Erfolg führen. Dieses Handeln ist aber nach dem geschilderten Fall nicht nachzuweisen.
Jedoch ist es erst einmal ratsam sich von der Schädigerin den Schaden bestätigen zu lassen und mit dieser Bestätigung Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung einzulegen.
Ein anderer Ansatzpunkt: Wenn die Wohnung gemietet ist, besteht Versicherungsschutz auch für die Haushaltshilfe in der Privathaftpflichtversicherung. Da ja hier der Geschädigte der Vermieter ist, kann der Schaden über die eigene Versicherung geltend gemacht werden.
Ich hoffe ich konnte helfen, bei weiteren Fragen bitte nochmals melden.
Gruß Lars
Guten Tag!
Nun, da würde ich schlicht schreiben, daß die Schadensverursachung UNSTRITTIG ist und seites der Verursacherin nicht bestritten wird und das Sie mit einem Angebot zur Schadenregulierung binnen 10 Tagen (Frist bis 27.10.2012) ausgehen und Sie sich nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden werden.
Die Haushaltshilfe hat den Schaden als Erfüllunggehilfin verursacht. Hier gelten besondere Regelungen.
Grundsätzlich haftet man nur für eigenes Verschulden, doch dieser Grundsatz ist in mehrfacher Hinsicht durchbrochen: schuldhaftes Handeln von Gehilfen wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Auftraggeber wie eigenes zugerechnet, im Einzelnen kommt es allerdings auf die Haftungsgrundlage an.