Widerspruch Amtsgericht Mietsache

Hallo,

Person X hatte wegen Mängeln eine berechtigte,rückwirkende Mietminderung gemacht, die sie von den letzten 2 Monatsmieten abzog, dann zog sie aus (100 km entfernt). Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht und zog vor Gericht.

Der Mahnbescheid des Amtsgerichts ging an die, dem ehemaligen Vermieter bekannte, neue Adresse. Mit diesem Mahnbescheid ging Person X zum ansässigen Mieterverein, um keinen Fehler beim Ausfüllen zu machen und ließ sich beraten. Person X wurde dort empfohlen „Ich wiederspreche dem Anspruch insgesamt“ anzukreuzen. Der Mieterverein machte sich eine Kopie. Da Person X schon mit einem Rechtsanwalt im alten Wohnort zu dieser Sache Kontakt aufgenommen hatte, ging es ihr nur im die Information, beim Ausfüllen keinen Fehler zu machen.

Person X sandte das Original unterschrieben an das Amtsgericht. Sie hörte seit dem 21.09.10 nichts. Gestern bekam Person X einen Anruf des Mietervereins (dessen Büro nur mittwochs besetzt ist), ein Brief vom Gericht sei da und sie sollte schnellstmöglich vorbeikommen, um zu reagieren. Der Mieteranwalt hatte die Kopie ihres Mahnbescheids (aus Versehen?) ausgefüllt mit einem Schreiben dazu und auch an das Gericht gesandt. Deshalb wandte sich das Gericht jetzt an ihn.

Meine Frage:
Ein Amtsgericht müßte sich doch an den Absender des Originals wenden (besonders wenn die Adresse richtig draufsteht) und er das Original per Einschreiben an das Amtsgericht zurückgesandt hat und nicht an irgendeinen Mieterverein, der zu dieser Sache keinen Auftrag hatte.

Anscheinend ist die Frist, um nochmals Widerspruch einzulegen, jetzt verstrichen, da das Schreiben 2 Wochen (Weihnachten!) bei einem Mieterverein herumlag. Sollte ein Gerichtstermin schon anberaumt sein, verstreicht auch dieser.

Wie ist denn da die Rechtslage?

Danke im voraus
Karin

Hallo, eine rückwirkende Mietminderung?? Die Minderung muß man
doch androhen und für die künftige Mietzeit vornehmen. Gruß

Widersprüchlich
Hallo.
Um es kurz zu machen. Eine rückwirkende Mietminderung gibt es nicht! Diese muss angekündigt werden, um den Vermieter Gelegenheit zur Mangelbeseitigung zu geben.
Daher erübrigt eigentlich alles weitere mit dem Mahnbescheid. Der Widerspruch war sinnlos und hat die Kosten erhöht, da der Vermieter jetzt klagen muss.

Der Mieterverein hätte das eigentlich wissen müssen. Hier liegt eine Falschberatung vor. Möglicherweise ist der Mangel an der Wohnung tatsächlich ein berechtigter Mangel als solches. Aber der Mietminderungsanspruch des Mieters ist verfallen, da er nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann.

Wieso die Antwort des AG an den Mieterverein liegt wohl daran, dass der sich als Prozessbevollmächtigter dargestellt hat oder das AG davon ausging. Muss geklärt werden.
Kam also der Widerspruch zu spät an das Gericht, ist das, dass Beste was passieren konnte, denn damit existiert kein Widerspruch und es kommt, nach Antrag des Gläubigers, zum Erlass das Vollstreckungsbescheids.

Noch besser ist, der Mieter zahlt gleich an den Vermieter.

Hallo schritt2,

Um es kurz zu machen. Eine rückwirkende Mietminderung gibt es
nicht! Diese muss angekündigt werden, um den Vermieter
Gelegenheit zur Mangelbeseitigung zu geben.

Die Mietminderung muß nicht vorab angekündigt werden, der Anspruch auf die Vornahme der Minderung entsteht per Gesetz. Der Mangel hingegen muß dem Vermieter angezeigt werden (§ 536c BGB).
Der Anspruch wird allerdings nach § 814 BGB verwirkt, wenn über einen längeren Zeitraum die Miete vorbehaltlos in voller Höhe weiter gezahlt wird.

Urteil des BGH vom 16.07.03 VIII ZR 274/02

Gruß

Joschi

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Hallo, eine rückwirkende Mietminderung?? Die Minderung muß man
doch androhen und für die künftige Mietzeit vornehmen. Gruß

nein, siehe oben.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

Der Mangel hingegen muß dem Vermieter angezeigt werden (§ 536c BGB).

Wenn der Mangel 5 Winter lang angezeigt wurde, eine Reparaturfirma die wirkliche Ursache der Nicht-funktionierenden-Heizung nicht erkannte, Person X, der Mieter, sich weiterhin schriftlich an den Vermieter wandte und dann die Kündigung der Wohnung bekam, aus dem Grund: „Wenn es Ihnen in dieser Wohnung nicht mehr gefällt, können Sie ja ausziehen“, sieht es vielleicht anders aus.

Der Anspruch wird allerdings nach § 814 BGB verwirkt, wenn über einen
längeren Zeitraum die Miete vorbehaltlos in voller Höhe weiter
gezahlt wird.

Kann trotz § 814 BGB ein Rückforderungsanspruch bestehen? D.h., der Mieter bezahlt weiterhin aus Angst vor einer Kündigung und will diese Sache dann vor Gericht klären?

Grüße
Karin

Hallo Karin,

wenn der Mangel nun schon seit 5 Jahren bestanden hat und die Mieterin angibt, sie hätte keine Minderung vorgenommen aus Angst, sie könne gekündigt werden und dies nach solch einer Zeit dann doch vor Gericht klärt… na ich weiß ja nicht.

Im Urteil wurde glaube ich von 6 Monaten vorbehaltloser Zahlung der Miete gesprochen, von so einem Zeitraum ist man ja ganz weit weg.

Sieht m.E. also eher schlecht aus.

Gruß

Joschi

Hallo,

ganz bewußt bin ich mit meiner Frage in die Rubrik " Ämter und Behörden" gegangen. Ich wollte also keine Nachfragen zum Thema: Was ist die Vorgeschichte oder war das Verfahren überhaupt sinnvoll.

Meine Frage:
Ein Amtsgericht müßte sich doch an den Absender des Originals
wenden (besonders wenn die Adresse richtig draufsteht) und er
das Original per Einschreiben an das Amtsgericht zurückgesandt
hat und nicht an irgendeinen Mieterverein, der zu dieser Sache
keinen Auftrag/keine Vollmacht hatte.

Anscheinend ist die Frist, um nochmals Widerspruch einzulegen,
jetzt verstrichen, da das Schreiben 2 Wochen (Weihnachten!)
bei einem Mieterverein herumlag. Sollte ein Gerichtstermin
schon anberaumt sein, verstreicht auch dieser.

Wie ist denn da die Rechtslage?

Für Antworten darauf wäre ich dankbar.

Karin

Hallo Joschi,

wenn der Mangel nun schon seit 5 Jahren bestanden hat und die
Mieterin angibt, sie hätte keine Minderung vorgenommen aus
Angst, sie könne gekündigt werden und dies nach solch einer
Zeit dann doch vor Gericht klärt… na ich weiß ja nicht.

Vor Gericht ist der Vermieter wegen der rückwirkenden Mietminderung (ca. 800 Euro) gegangen!

Sieht m.E. also eher schlecht aus.

Ich glaube nicht, daß Du die Sachlage beurteilen kannst, da Du die Hintergründe der 5 Jahre nicht kennst, aber - der Mieter kämpft für sein Recht. In „Behörden und Ämter“ geht es nicht um Mietrecht, sondern um einen „Widerspruch zum gerichtlichen Mahnverfahren“, der an die falsche Adresse gesandt wurde. Es geht hier um Gerichtskosten, die zu zahlen sind, wenn der Gerichtstermin (wegen falscher Zustellung) verfällt.

Vielleicht dazu eine Antwort?

Karin

Danke

Die Mietminderung muß nicht vorab angekündigt werden, der
Anspruch auf die Vornahme der Minderung entsteht per Gesetz.
Der Mangel hingegen muß dem Vermieter angezeigt werden (§ 536c BGB).
Der Anspruch wird allerdings nach § 814 BGB verwirkt, wenn über einen
längeren Zeitraum die Miete vorbehaltlos in voller Höhe weiter
gezahlt wird.

Urteil des BGH vom 16.07.03
VIII ZR 274/02

Danke, dass du es mal rausgesucht hat.

Hallo,

Hallo.

ganz bewußt bin ich mit meiner Frage in die Rubrik " Ämter und
Behörden" gegangen. Ich wollte also keine Nachfragen zum
Thema: Was ist die Vorgeschichte oder war das Verfahren
überhaupt sinnvoll.

Meine Frage:
Ein Amtsgericht müßte sich doch an den Absender des Originals
wenden (besonders wenn die Adresse richtig draufsteht) und er
das Original per Einschreiben an das Amtsgericht zurückgesandt
hat und nicht an irgendeinen Mieterverein, der zu dieser Sache
keinen Auftrag/keine Vollmacht hatte.

Wie schon dargelegt. Selbstverständlich hat sich das AG an den Antragsgegner zu halten. Es sei denn, es liegt eine Prozessvollmacht eines RA vor, der dann die Post für sich beansprucht, aber natürlich verpflichtet ist, seinen Mandanten die Abschriften zu übermitteln.
Liegt so eine Vollmacht beim AG vor?
Wir wissen es nicht.
Die Ansicht, dass der MV keinen Auftrag hatte, ist die Ansicht des Mieters. Ist die richtig? Auch das wissen wir nicht.
Wieso hat der Mieter den Widerspruch nicht selber an das AG gesendet?

Anscheinend ist die Frist, um nochmals Widerspruch einzulegen,
jetzt verstrichen, da das Schreiben 2 Wochen (Weihnachten!)
bei einem Mieterverein herumlag.

Abgesehen von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist die Sache gelaufen. Was solls?

Sollte ein Gerichtstermin
schon anberaumt sein,

Unwahrscheinlich.

verstreicht auch dieser.

Besser nicht. Dann endet es im Versäumnisurteil.

Wie ist denn da die Rechtslage?

Das kommt darauf an, ob der MV beauftragt war oder nicht.
War er das, und der Auftrag lautete zu Widersprechen und diesen Widerspruch fristgerecht an das AG zu übermitteln und hat der MV das nicht getan, so ist der MV dem Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.

Gab es keinen Auftrag, hat der Mieter Pech gehabt, wenn er so eine wichtige Fristsache einfach einen Dritten in die Hand gibt und ihn bittet es rechtzeitig einzuwerfen.
Dann setzt sich der Mieter mit dem AG in Verbindung und erfragt den Sachstand. Da gibt es doch wohl eine Telefonnummer des AG und auf dem Mahnbescheid eine Geschäftsnummer!
Und gleich danach ruft der Mieter den Vermieter an und einigt sich mit diesem auf einen Vergleich. Denn Vermieter hat ein gutes Blatt in der Hand und ob der Mieter dann doch noch das Ass aus dem Ärmel schüttelt ist eher ungewiss.

MfG