angenommen man erhalte einen Bescheid mit einem Zins- und Tilgungsplan für eine Stundung in monatlichen Teilzahlungen (Thema: Rückzahlung BaFöG beim Bundesverwaltungsamt). Der Zins- und Tilgungsplan sieht vor, dass eine erste Rate am Tag X gezahlt wird.
Wenn nun ein Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt wird und während des Widerspruchverfahrens der Tag X verstreicht: muss die Rate dann trotzdem gezahlt werden oder hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung?
Wenn dort was zum Sofortvollzug steht oder daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Betrag sofort im Ganzen fällig wird, hilft auch ein Widerspruch nichts
ich kenne mich mit der Bafög-Praxis nicht so aus. Da die bisherige Antwort jedoch falsch ist, möchte ich dich darauf hinweisen, dass ein Widerspruch vom Prinzip her immer aufschiebende Wirkung hat (http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt#Rechtsbe…). Es gibt nur spezielle Ausnahmen, die allerdings auch explizit erwähnt werden müssen. Dies ist offensichtlich beim Bafög nicht der Fall, jedenfalls habe ich nichts dergleichen gefunden. Insofern: Ja, Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Es kann natürlich sein, dass der Widerspruch sehr schnell bearbeitet (= zurückgewiesen) wird.
lese einfach mal den $ 80 Abs 2 VwGO an, da steht alles drin.
Ich vermute mal, dass das BaFöG nicht unter den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fällt, so dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte. Würde ein Sofortvollzug angeordnet, müsste der begründet werden.
kannst du mir bitte sagen, was genau an meiner Antwort falsch
war?
Gerne. Die Aussage
Wenn dort … steht … dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Betrag sofort im Ganzen fällig wird, hilft auch ein Widerspruch nichts.
ist nicht richtig. Denn wenn man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt und dieser aufschiebende Wirkung hat, gilt dies auch für die im Bescheid enthaltenen Bedingungen. Hat nämlich der Widerspruch aufschiebende Wirkung, braucht man eben vorerst nichts zu zahlen, das ist ja gerade die aufschiebende Wirkung.
Meiner Meinung nach ist es so, dass es sich auch um einen Fall des § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO handeln könnte, wenn es sich um einen Rückforderungsbescheid handelt. In diesem Falle wäre dann die Zahlung der Rate zum Tag X zwingend, sonst laufen Säumniszuschläge oder Verzugszinsen auf.
Generell muss aber im Bescheid stehen, ob die Rate gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort fällig ist, bzw. ob ein Sofortvollzug (inkl. Begründung) angeordnet wird. Andernfalls hat der Widerspruch im Umkehrschluss auch eine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt).