Völliger Unfug
Hi!
Da sie formlos ist, sogar mündlich erfolgen kann, solltest Du
diese Behauptung jetzt mal genauer erklären.
Das ist keine Behauptung, so habe ich es erst kürzlich gelernt
und auch schon erlebt.
Ah ja - und weil DU es vielleicht ein (oder auch ein paar mal) erlebt hast, ist es STÄNDIGE Rechtsprechung?!
Bei fristgerechten Kündigungen wird nach Abmahnungen gefragt,
Gelegentlich - gelegentlich aber auc nicht!
Der Punkt ist, dass das Kriterium „fristgerecht“ so überhaupt keine Rolle spielt!
Es geht um Verhalten, denn auch eine betriebsbedingte Kündigung wegen Teilstilllegung wäre in der Regel fristgerecht…
die logischerweise schriftlich sein müssen, um wirksam zu
sein.
Woher holst Du diesen totalen Unsinn?!
Wenn der Arbeitgeber (unter Anwesenheit von Zeugen, vielleicht sogar einem BR und unter Anfertigung einer Aktennotiz) eine mündliche Abmahnung ausspricht, dann IST sie „wirksam“, wenn sonstige Regeln eingehalten werden!
Sie wäre auch ohne schriftliches Protokoll wirksam, wenn sich die anwesenden Zeugen einstimmig erinnern.
Selbst ohne Zeugen wäre sie wirksam, wenn der AG glaubhaft machen kann, die Abmahnung ausgesprochen zu haben…
Der AG muß zum Ausdruck bringen, daß er ein konkretes
Verhalten rügt, bei Wiederholung wird die Folge genannt: i. d.
R. die Kündigung. Da es eine Nachweispflicht
die sich worin begründet?
gibt, geht es nur
schriftlich.
Das ist und bleibt Unfug!
LG
Guido