Ich habe beim Thema Vollmacht folgendes Verständnisproblem:
Nach dem Abstraktionsprinzip sind Vollmacht und Grundgeschäft voneinander unabhängig.
Nach 168 Satz 1 BGB erlischt jedoch die Vollmacht, wenn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft (Grundgeschäft) erlischt. Das ist doch ein Widerspruch??!!
Kann mir jemand die Erleuchtung bringen?
Vielen Dank bereits im Voraus
Das könnte die Frage des Monats werden. Schönen Dank!
Du hast den Widerspruch richtig erkannt. Es gilt das Abstraktionsprinzip, und § 168 ist jedenfalls seinem Wortlaut nach damit unvereinbar. In erster Linie richtet sich das Erlöschen der Vollmacht gerade wegen des von dir genannten Abstraktionsprinzips nach der Bevollmächtigung (BeckOK BGB, Stand: 01.03.2011, § 168 Rn. 1). Der Wortlaut von § 168 steht dem zwar entgegen, aber das Abstraktionsprinzip wiegt sozusagen schwerer und „setzt sich durch“ (MüKo BGB, 5. A. 2006, § 168 Rn. 1).
Es gibt allerdings auch (mind.) einen Kommentator, der hier einfach nur eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip zu sehen scheint, nämlich jurisPK-BGB, 5. A. 2010, § 168 Rn. 2. Für mich ist aber ganz klar, dass man in erster Linie auf die Vollmacht sehen muss. Der praktische Unterschied wird wohl meist gering sein. Eines Rückgriffs auf das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft bedarf es jedenfalls nicht, wenn schon der Vollmacht selbst entnommen werden kann, wann bzw. wodurch sie enden soll (BeckOK a.a.O.). Das wird in der Regel so sein, jedenfalls durch Auslegung.
Guten Tag,
„das Abstraktionsprinzip wiegt
sozusagen schwerer und setzt sich durch“…
Damit wurde mir sehr geholfen.
Vielen Dank für die schnelle und gute Antwort.