Widerspruch bei Säumniszuschlag bei KV

Hallo zusammen,

ich bin selbständig, freiwillig in der GKV versichert. Aufgrund ungewissen Verdienstes habe ich bei der KV einen Antrag auf Stundung gestellt. Das Jahr verlief so lala und ich habe die Angaben über die möglichen Einnahmen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Auf Drängen der KV und mehrfacher Rückfragen meinerseits beim Finanzamt, wurde der Steuerbescheid nun endlich zugestellt, welchen ich postwendend an die KV geschickt habe. Daraufhin erfolgte eine Nachberechnung. So weit war alles ok, auch die Beiträge für den vergangenen Zeitraum, welche nachgezahlt werden. Nun erhielt ich ein Schreiben der KV über den nachträglich zu entrichtenden Säumniszuschlag für insgesamt 16 Monate (immerhin fast 600 €). Damit bin ich allerdings nicht einverstanden, da ich die Angaben bei Antragstellung so weit es möglich war, gemacht habe. Nun möchte ich einen Widerspruch an die KV senden.

Meine Frage: Greift hier evtl. § 24 Abs. 2 SGB IV bzw. §76 SGB IV?

Da ich etwas in Eile bin, möchte ich darum bitten, nur auf Tatsachen beruhende Antworten zu erhalten und andere (perösnliche) Meinungen zu unterlassen.

Vielen Dank schon mal an alle.

Halo nila-blau,

meiner Meinung greift hier § 24 Abs. 2 SGB IV. Ich würde gegen den Bescheid Widerspruch beim SG einlegen, und gleichzeit beim SG Vollstreckungsschutz beantragen, da Ihr Widerspruch keine „Aufschiebende Wirkung“ auslöst. Das Verfahren vor dem SG (Sozialgericht ist kostenfrei), Reichen Sie dort zusammen mit dem Widerspruch alle Unterlagen mit ein, da nicht unbedingt eine Verhandlung angesetzt wird, sondern meist im stillen Kämmerlein entschieden wird. (nach Monaten).
Bescheide für KV und Pflegeversicherung in einem Schreiben zusammen geht übrigens auch nicht, müssen 2 getrennte Bescheide sein. Der Sachbeaarbeiter knn, wenn er wollen täte die Säumnisgebühren einfach auf 0 stellen, insbesonders gerade dann, wenn dadurch Ihre berufliche Existenz gefährdet wäre.

Hoffe, geholfen zu haben.
MfG -Leo

Sorry, Beitragsrecht ist nicht mein Thema.

Ich würde mich in jedem Fall auf § 24 Abs. 2 SGB IV etc. berufen- Der Widerspruch kostet ja nichts. Vielleicht kann man sich vergleichen. Also eine win-win Situation erreichen.

Viel Erfolg vom Hans

Hallo,
da ich es immer noch gewohnt bin so zu antworten wie ich es möchte und mir nicht sagen lasse, wie ich zu antworten habe, zumal ich dafür kein Geld nehme, unterlasse ich es in diesem Falle.
Auch meinen Dank für das Verständnis.
Gruss
Czauderna

sorry ich muss in der Eile passen…