… was muss ich tun
Bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist was falsch berechnet worden. Kann man Einspruch erheben, was sollte man noch einreichen, um die Berechnung zu drücken?
Hallo,
als erstes würde ich einen Einspruch ohne Begründung einlegen und in diesem Schreiben mitteilen, dass die Begründung und die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden. Fordern Sie die Unterhaltsberechnung in Fotokopie an.
Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Unterhaltsansprüche gehen per Gesetz von Ihren Eltern auf die entsprechnden Kostenträger (Sozialbehörde) über.
Wenn Sie nach der Durchsicht der Unterhaltsberechnung der Meinung sind, es wurden einige Belastungen von Ihnen nicht anerkannt, rate ich Ihnen zu einem Sozialverband z. B VDK zu gehen und dort um Untertützung zu bitten. Die mtl. Beiträge sind meistens sehr gering ( z. B. 5,00 € mtl.) Sie können die Begründung auch selbst formulieren und dem Amt nachreichen.
Bei Personen die in einer Pflegeeinrichtung (Pflegeabt. , Pflegestufe I -III )ist der überörtliche Kostenträger( in Bayern die Bezirke), bei Personen die im Rüstigenbereich eines Alten- Pflegeheimes untergebracht sind, ist das die Stadt oder der Landkreis in dem der Heimbewohner vor seinem Aufenthalt gelebt hat. Danach richtet sich auch die Berechnung des Unterhaltes.
So weit mir bekannt ist, sind die Freigrenzen für Alleinstehende derzeit 1.500,00 und für den Ehegatten nochmal 1.100,00 € - 1.200,00 €, dann kämen noch die Freibeträge für die Kinder hinzu. Ich kann Ihnen nur raten, alle Ihre Belastungen Per Nachweis/ Beleg/Policen ect. anzugeben.
Auch Belastungen für Unterhaltszahlungenfür Kinder, Schulgeld, Nachhilfe, gesch. Ehefrau, Darlehen, Autokauf, Schwerbehinderung, Krankheit, erhöhten Energiebedarf wegen kalten Wohnraums, Abzahlungen für Schulden, Möbel, Zahnrechnungen, med. notwendige Leistungen, Heizoel, Kaminkehrer, Grundsteuer, Hausreparaturen, Umbau am Haus, Handwerker, Hauslasten Steuernachzahlungen, Hausgeld, Zusatzzahlungen bei Eigentumswohnungen
Steuervorauszahlungen, Notwendige Unterstützung von nahen Angehörigen, usw, usw. Dann können Sie noch einen evtl. längeren Arbeitsweg geltend machen.
Wenn Sie keine öffentlichen Verkehrsmittel wegen Schichtdienst ectl. in Anspruch nehmen können, können Sie Zusatzfahrten geltend machen.
Zu Ihrer eigenen Alterssicherung können Sie zusätzlich zu Ihren gesetzlichen Einzahlungen in die Rentenversicherung, noch ca. 5% Ihres Einkommen zur Alterssicherung aufbringen (z.B. Riester oder Entgeltumwandlung, priv. Rentenversicherung).
Sie können alle Ihre Belasltungen nachweisen. Ob die Behörde alle Belastungen anerkennt werden Sie dann in der Unterhaltsberechnung nachsehen können.
Seien Sie hartnäckig aber immer höflich. Höflichen und hartnäckigen Menschen wird oft entgegengekommen.
Bei Selbständigen Personen kommen noch die Geschäftsunterlagen dazu.
Sie dürfen nicht vergessen, dass ein Sachbearbeiter/in
für eine Unterhaltsberechnung ca. 1/2 - 1 Tag benötigt. Auch die Mitarbeiter von Behörden sind nur Menschen und können auch einmal etwas bei der Berechnung vergessen. Eine Unterhaltsberechnung wird immer noch vom entsprechenden Vorgesetzten kontrolliert. In der BRD macht jede Stadt, jeder Bezirk seine eigene Unterhaltsberechnung, obwohl das Gesetzt für alle gleich ist. Auch wenn Sie eine neue Unterhaltsfestsetzung bekommen haben, können Sie jederzeit, wenn sich in Ihren persönlichen oder finanziellen Verhältnissen etwas endert,eine neue Berechnung beantragen.
Wenn sich die Unterhaltsfestsetzung hinausgezogen hat und Sie sollen evtl. eine größere Summe nachzahlen, dann können Sie immer noch kleine Ratenzahlungen beantragen.Das ist dann Verhandlungssache.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen!
Grüße von Momeilie.
… was muss ich tun
Bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist was falsch
berechnet worden. Kann man Einspruch erheben, was sollte man
noch einreichen, um die Berechnung zu drücken?
Hallo Momeilie,
erst einmal vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage. Vielleicht können Sie mir bei einer Frage noch behilflich sein. Da ich im Außendienst beschäftigt bin, stellt mir meine Firma einen Pkw mit privat Nutzung zur Verfügung. Dies wir als Geldwerter Vorteil angerechnet. Das macht zu meinem Nettolohn ca 500€ aus. Diese 500€ habe ich natürlich nicht bei der Auszahlung. Ist das zulässig?
Viele Grüße Touran1972
Hallo,
soweit mir das bekannt ist, ist das üblich. Fragen Sie aber lieber noch einen Experten für Arbeitsrecht.
Im Arbeitsrecht bin ich kein Experte.
Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe sollte aber nur der tatsächliche Nettolohn als Grundlage für die Berechnung genommen werden. Es gibt immer wieder neue Gerichtsurteile, die dann in die Unterhaltsberechnung
mit einfließen. Es kann natürlich sein, dass mir diese neuen Gerichtsurteile nicht bekannt sind.
MfG Momeilie.