Hallo,
bereite mich gerade auf eine Arbeitsrechts-Klausur vor und wollte mich vergewissern ob ich das mit dem Mitspracherecht des Betriebsrates bei Kündigungen richtig verstanden haben:
1.) BR muss vor Kündigung gehört werden
2.) Falls BR nicht angehört wurde, ist die Kündigung unwirksam.
3.) Falls BR gehört wurde, aber er nicht zustimmt und der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage einreicht, gilt bis Entscheidung des Gerichts, das Recht auf Weiterbeschäftigung.
Hoffe, das war soweit richtig.
Aber was passiert, wenn der nächste Fall eintritt:
4.) BR stimmt der Kündigung nicht zu, aber Mitarbeiter reicht keine Klage ein. ISt die Kündigung dann wirksam?
Vielen Dank & Gruß
Anke
Hallo.
[…] ob ich das mit dem Mitsprache Mitbestimmungs recht […]
1.) BR muss vor Kündigung gehört werden
Ja
2.) Falls BR nicht angehört wurde, ist die Kündigung unwirksam.
Ja
3.) Falls BR gehört wurde, aber er nicht zustimmt und der
Mitarbeiter Kündigungsschutzklage einreicht, gilt bis
Entscheidung des Gerichts, das Recht auf Weiterbeschäftigung.
Mehr ja als nein : Hat der BR einer Kündigung ordentlich widersprochen, dann ermöglicht ein ordentlicher BR-Widerspruch – nach gerichtlicher Überprüfung - eine Weiterbeschäftigung bis zum Prozessende (§102 Abs.5 BetrVG). Ist also der Regelfall.
4.) BR stimmt der Kündigung nicht zu, aber Mitarbeiter reicht
keine Klage ein. ISt die Kündigung dann wirksam?
Auch richtig.
Gruß Eillicht zu Vensre
@ Eillicht
Viiielen Dank für die Antwort!!! Hat mir sehr geholfen, nur eine Sache ist mir nicht klar: weshalb hast du „Mitspracherecht“ in „Mitbestimmungsrecht“ geändert?
Meinen Unterlagen zur Folge gilt das Mitbestimmungsrecht (BR gleichberechtigt zu Arbeitgeber) nur bei sozialen Angelegenheiten (Arbeitszeit, Organisation der Lohnzahlung usw.). Für Personelle Angelegenheiten wie z.B. Kündigung hat der BR Mitspracherecht (BR kann Einfluss nehmen, letzte Entscheidung liegt jedoch bei Arbeitgeber).
Habe ich das falsch verstanden? Oder ist hier schon wieder ein Fehler in meinen Unterlagen (grrr…).
Nochmal Danke für die Hilfe & schönen Gruß
Anke
Meinen Unterlagen zur Folge gilt das Mitbestimmungsrecht (BR
gleichberechtigt zu Arbeitgeber) nur bei sozialen
Angelegenheiten (Arbeitszeit, Organisation der Lohnzahlung
usw.).
Hallo,
das stimmt so nicht. Über den § 87 BetrVG hinaus hat der BR noch weiter MB-Rechte, z. B. in den §§ 91, 92, 93, 94, 95, 98, 99. Die grobe Faustformel lautet, daß bei allen Sachverhalten, bei denen die Einigungsstelle angerufen werden kann oder die Zustimmung des BR durch das ArbG ersetzt werden kann, Mitbestimmung besteht, egal, wie die Überschrift des § lautet.
Für Personelle Angelegenheiten
die nicht z. B. nach § 99 unter die MB fallen
wie z.B. Kündigung hat
der BR Mitspracherecht
Mitspracherechte müssen unterschieden werden in „Anhörungsrechte“ - das ist ganz strenggenommen das Verfahren bei Kündigung nach § 102 und „Mitwirkungsrechte“, z. B. nach § 90 oder 106
(BR kann Einfluss nehmen, letzte
Entscheidung liegt jedoch bei Arbeitgeber).Habe ich das falsch verstanden? Oder ist hier schon wieder ein
Fehler in meinen Unterlagen (grrr…).
Vielleicht ist Dein Skript nicht differenziert genug
Nochmal Danke für die Hilfe & schönen Gruß
Anke
&Tschüß
Wolfgang
Viiielen Dank für die Antwort!!! Hat mir sehr geholfen, nur
eine Sache ist mir nicht klar: weshalb hast du
„Mitspracherecht“ in „Mitbestimmungsrecht“ geändert?
Steht so drin : §102 Mitbestimmung bei Kündigungen 
Für Personelle Angelegenheiten wie z.B. Kündigung hat
der BR Mitspracherecht (BR kann Einfluss nehmen, letzte
Entscheidung liegt jedoch bei Arbeitgeber).
Da kann man trefflich hinein- und herausinterpretieren. Fakt ist, dass die Anhörung des BR zwingend ist - der AG hat keinerlei Möglichkeit, diese zu umgehen. Außerdem zwingt ein Widerspruch - der in dieser Formalität für mich schon die Bezeichnung „Mitbestimmung“ begründet - den AG (im Regelfall) zur Beschreitung des Rechtsweges, auch, wenn dies nur auf Verlangen des AN geschieht.
Meine - ganz sicherlich nicht maßgebende - Definition für Mitbestimmung würde beinhalten, dass bei einer Nichteinigung zwischen AG und BR zwangsläufig weitere Schritte erforderlich sind, der AG also nicht von sich aus die beabsichtigten Schritte wirksam ausführen kann.
Nochmal zur Unzterscheidung : Bei einem reinen Mitspracherecht hat der BR keine „Zwangsmittel“ zur Verfügung, außer ggf. einer Klage oder Einigungsstelle. Der AG setzt sich, wenn er Argumente des BR unberücksichtigt lässt, im Falle reiner Mitspracherechte nicht von vorn herein ins Unrecht. Tut er das dagegen im Falle einer Kündigung, liegt der Fall klar auf der Hand (Unwirksamkeit der Kü. a priori).
Gruß Eillicht zu Vensre
Hallo Ellicht,
weiter oben habe ich Dir zugestimmt, hier muß ich Dir widersprechen:
Steht so drin : §102 Mitbestimmung bei Kündigungen
Die Überschrift hat nix mit dem materiellen Gehalt des § zu tun. Die §§ 93-95 BetrVG sind MB-Rechte, obwohl es nicht in der Überschrift steht.
Für Personelle Angelegenheiten wie z.B. Kündigung hat
der BR Mitspracherecht (BR kann Einfluss nehmen, letzte
Entscheidung liegt jedoch bei Arbeitgeber).
Anhörung !!! Schreibst Du doch unten selber.
Da kann man trefflich hinein- und herausinterpretieren. Fakt
ist, dass die Anhörung des BR zwingend ist - der AG hat
keinerlei Möglichkeit, diese zu umgehen.
Soweit richtig, aber
Außerdem zwingt ein
Widerspruch - der in dieser Formalität für mich schon die
Bezeichnung „Mitbestimmung“ begründet - den AG (im Regelfall)
zur Beschreitung des Rechtsweges,
Nein, erstmal nicht, denn der springende Punkt ist, daß der AG trotz Widerspruch kündigen kann und sich dann erst mal zurücklehnen kann, ob der AN dagegen vorgeht.
auch, wenn dies nur auf
Verlangen des AN geschieht.
Das macht gerade den Unterschied, denn die Klage des AN ist ein individualrechtlicher Vorgang, während es bei den Rechten des BR um kollektivrechtliche Dinge geht
Meine - ganz sicherlich nicht maßgebende - Definition für
Mitbestimmung würde beinhalten, dass bei einer Nichteinigung
zwischen AG und BR zwangsläufig weitere Schritte erforderlich
sind, der AG also nicht von sich aus die beabsichtigten
Schritte wirksam ausführen kann.
Das ist noch mal genau der Punkt, warum es KEIN Mitbestimmungsrecht ist, da der BR als Rechtsträger keinerlei rechtliche Handhabe hat, den Ausspruch der Kündigung zu verhindern.
Nochmal zur Unzterscheidung : Bei einem reinen Mitspracherecht
hat der BR keine „Zwangsmittel“ zur Verfügung, außer ggf.
einer Klage oder Einigungsstelle. Der AG setzt sich, wenn er
Argumente des BR unberücksichtigt lässt, im Falle reiner
Mitspracherechte nicht von vorn herein ins Unrecht. Tut er das
dagegen im Falle einer Kündigung, liegt der Fall klar auf der
Hand (Unwirksamkeit der Kü. a priori).
Leider wieder Vermischung Individual- und Kollektivrecht
Gruß Eillicht zu Vensre
Sorry &Tschüß
Wolfgang
Hic iacet owT
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