Hallo,
es geht um das Zurückschneiden von zu grenznah stehenden Bäumen.
Mit http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/2ian/page/b…
regelt das Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz „(gültig ab 01.10.06):
Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten;“
Dann gibt es ein BGH-Urteil aus 2003 http://www.hg-sindelfingen.de/fileadmin/inhalte/2009…
„a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.“
Meine Fragen:
Was ist den nun verbindlich? Das neuere Nieders.Nachbarschaftsrecht (2006) oder das BGH-Urteil aus 2003 ?
Falls letzteres : Müsste der niedersächsische Gesetzgeber sein Recht dem nicht anpassen ?
Gruß
Karl