Ist ein Widerspruch (hier aktuell) gegen eine Forderung der Krankenkasse ausreichend? Kasse schreibt das sie den Widerspruch zur Kenntnis genommen hat, es aber keine aufschiebende Wirkung hat. Ist hier evtl. ein Einspruch die richtige Form??
Es ist nicht so wichtig, wie man das Kind genau nennt. Wichtiger ist, dass man seinen Einspruch, ggfls. auch nachträglich, nachvollziehbar begründet. Die Formulierung „Keine aufschiebende Wirkung“ bezieht sich in der Regel auf Zahlungsverpflichtungen, die man unabhängig vom Ausgang des Einspruchsverfahrens vorläufig zu begleichen hat.
Ja, das stimmt. Meistens steht das ja auch dabei, welches Rechtsmittel eingelegt werden muss. Nichts desto trotz wirst Du den Einspruch begründen müssen. Die Versicherung wird Dir dazu noch ein separates Schreiben schicken, evtl. mit Fristsetzung. Bis dahin ist Deine Angelegenheit „schwebend“.