Widerspruch gegen Zahlungsaufforderung nun Inkasso

Hallo an alle,

angenommen es wäre so, das ein gesetzlich versicherter Patient zum Zahnarzt geht dort etwas machen lässt und später eine Rechnung kriegt, die eine reine private Leistung beinhaltet.

Der Patient hätte Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung eingelegt, weil keine Einwilligung bzw. Aufklärung über eine private Leistung statt gefunden hat.

Eine Inkassofirma wäre eingeschaltet worden und wöllte noch mehr Geld ?
Könnte die Inkassofirma imme mehr Geld verlangen ?
Im Falle einer Gerichtsverhandlung würden da die Inkassogebühren auch mitgezählt werden ?
Bei einer unrechtmäßigen Zahlungsforderung ?

Ein Zahnarzt ist anscheinend ( Laieninformation )verpflichtet, eine reine private Leistung schriftlich mit genauen Kosten vom Patienten unterschreiben zu lassen als Bestätigigung der Einwilligung.

Mit freundlichen Grüßen,
Ion

Eine Inkassofirma wäre eingeschaltet worden und wöllte noch
mehr Geld ?

Ist das jetzt eine Frage? In diesem Fall: Ja, die wollen in der Regel auch was verdienen, stimmt schon.

Könnte die Inkassofirma imme mehr Geld verlangen ?

Wenn zum Zeitpunkt ihres Aktivwerdens der Schuldner mit der Zahlung gem. § 286 in Verzug war, kann der Gläubiger gewisse Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Und das macht das Inkassobüro als Vertreter des Gläubigers.

Im Falle einer Gerichtsverhandlung würden da die
Inkassogebühren auch mitgezählt werden ?

Ich verstehe die Frage so, dass du wissen willst, ob diese Gebühren mit eingeklagt werden können. Ja, können sie. Oft sind sie überhöht.

Bei einer unrechtmäßigen Zahlungsforderung ?

Wenn die Zahlungsaufforderung unrechtmäßig ist, muss man natürlich auch keine Inkassokosten zahlen.

Mevius, vielen Dank für Deine Antwort.

Könnte die Inkassofirma imme mehr Geld verlangen ?
Wenn zum Zeitpunkt ihres Aktivwerdens der Schuldner mit der Zahlung gem. § 286 in Verzug war, kann der Gläubiger gewisse Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Und das macht das Inkassobüro als Vertreter des Gläubigers.

Wenn PersonY von Beginn an Widerspruch gegen die Rechnung schriftlich eingelegt hat, weil sie hinter seinem Rücken gemacht wurde, ohne sein Wissen und Einverständnis.
Dann kann doch eigentlich nicht
immer weiter ein höherer Geldbetrag von Person Y verlangt werden ?

Müsste dann nicht als nächster Schritt nach mehrmaligem Briefverkehr zwischen PersonY und dem Rechnungssteller, das Gericht eingeschaltet werden anstatt zur Inkassofirma zu gehen und das Geld immer mehr in die Höhe zu treiben ?

Was kann Person Y tun, damit dass Geld nicht immer höher wird, wenn sie aber auf keinen Fall die Rechnung zu zahlen bereit ist ?

Viele Grüße,
Ion

Hallo.

Wenn PersonY von Beginn an Widerspruch gegen die Rechnung
schriftlich eingelegt hat, weil sie hinter seinem Rücken
gemacht wurde, ohne sein Wissen und Einverständnis.
Dann kann doch eigentlich nicht
immer weiter ein höherer Geldbetrag von Person Y verlangt
werden ?

Wenn Person Y nicht über die Kosten der Behandlung aufgeklärt wurde und demnach wohl auch keine Vereinbarung dazu unterschrieben hat, kann der Zahnarzt auch keine Vergütung dafür verlangen.

Als kleine Lektüre dazu:
Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) §4 Abs.5
(http://www.kzbv.de/rechtsgrund/BMVZ_20100701.pdf)
bzw.
Ersatzkassenvertrag für Zahnärzte (EKV-Z) §7 Abs.7
(http://www.kzbv.de/rechtsgrund/EKVZ_20100701.pdf)

Er müsste also seinen Anspruch gerichtlich geltend machen und dann die Vergütungsvereinbarung vorlegen.

LG Kathi

Hi Kathi,

vielen Dank für Deine Anwtort Sie ist sehr gut.Dann ist es dies gesetzlich so geregelt, dass eine schriftliche Vereinbarung mit den Kosten unterschrieben sein muss, wo klar hervorgeht das der Patient über eine private Behandlung informiert war und einverstanden war und über die Höhe der Kosten aufgeklät wurde.

Wenn es kein Schriftstück = Vereinbarung gibt ist eine Zahlungsaufforderung vor Gericht nicht gültig auch wenn behauptet wird, dass man mündlich aufgeklärt worden wäre, was eine Lüge ist ?

Viele Grüße, Ion