Ja Hallo!
Eine Wiederspruch, kannst Du,oder vielmehr könnt Ihr machen. Ich weiß nun leider nicht, ob Ihr alle Drei HARTZIV, oder Arbeitslos seit, denn nach den § 54SGB, darf erst etwas zurückgefordert werden, wenn man die 978,00€, überschritten hat (jeder), denn über diesen Betrag, liegenden Gelder, dürfen gepfändet werden, also hätte einer von Euch, 978,01€, dann dürfen Sie den einen Cent pfänden, mehr nicht. Auch ist es wichtig, für Was es war und wann Ihr den Bescheid bekommen habt, das Amt denkt auch, Die können, solche Schreiben los schicken,wann Diese es wollen, Die müssen sich auch an die Regeln halten, also vier Wochen und nicht,wann es Denen passt.
Gruß
Scholz Lothar
P.S. Ich habe vor kurzen, auch so etwas ähnliches durch machen müssen.
du willst bestimmt nicht, dass ich was sage, nur um dir Hoffnung zu machen.
Ich habe dann einfach überlegt was ich kann und mich damit selbständig gemacht, habe mir etwas helfen lassen von einer Fortbildung, die die ARGE bezahlt hat, und seitdem, also Sommer 09, bin ich nebenberuflich selbständig. Ein kleiner Teil Harz 4 ist noch mein, kann mir aber jederzeit mit Rückzahlungsverpflichtung genommen werden. Du siehst, auch andere haben zu kämpfen. Das Leben ist nunmal keine Wolke. Mach was draus, egal was, alles ist besser als nichts zu tun.
Karin
Du machst mir keine gute Hoffnung aber trotzdem herzl.Dank
Hallo,
bedaure, hier kann ich keinen Rat geben.
Alles Gute trotzdem.
Hallo tatort02,
Viel Erfolg.
(Bitte nicht mehr auf meine Nachricht mit Dankesworten antworten, sonst bleibt bei mkir ein offenes Ticket bei „wer-weiss-was“.)
Ergänzende Anfragen werden immer beantwortet.
Also ich versuche es kurz zu machen!Mir wurde zum 31.12.2009 gekündigt.im Januar 2010 dann ALG1 und aufstockend ALG2.Im Januar kam dann der Lohn für Dezember( + 140) Überstunden aufs Konto!Trotzdem zahlte das AA Alg1+ALG2 und das bis Mai 2010.Im August neuen Weiterbew.-Antrag gestellt und genehmigt.Dann kam im okt.2010 Post (Anhörung)im Dez.dann Rückforderung von 2300-,.Beratungsschein,Anwalt und Widerspruch eingelegt.Anwalt hat Schreiben bekommen dass in vollem Umfang Widerspruch erfolg hatte und die Bescheide von Dez.2010 aufgehoben werden!
Jedoch bekam ich neue Bescheide mit der Auffordrung innerh.14Tagen bis(9.April 2011)nun 2500-,erstatten soll!Davon wußte der Anwalt aber bis zu meinem Anruf bei Ihm nichts.Ich habe heute alles bei Ihm abgegeben…mal schauen
Bin wirkl.für jeden Tipp dankbar.Gehe auch wieder Teilz.arbeiten auf Stundenbasis
Danke
Hallo,bedaure, hier kann ich keinen Rat geben.
Alles Gute trotzdem.
Ich Teilzeit und 2 Kinder in Ausbildung.
Hatte ich vergessen. BG -Aufstocker
Ja. LG Conny
Guten Tag,
da Sie den Beratungshilfeschein schon bei dem RA abgegeben haben und in der gleichen Sache auch keinen 2. Beratungshilfeschein bekommen werden, sollte Sie noch mal zu dem gleichen Anwalt gehen und jetzt sofort, weil sonst die Frist von 14 Tagen nachhher vorbei ist. Es wird sich um ein Versehen, einen Irrtum der Arge handeln und das 1. wird stimmen, wo dem Widerspruch im vollem Umfang statt gegeben wurde. Das 2. wird wahrscheinlich ein Irrtum sein, weil bei der Arge auch oft die linke Hand nicht weiß, was die rechte tut. Da muß Ihr Anwalt oder müssen Sie selbst noch mal hinscheiben und auf den Widerspruch verweisen, dem shon in vollem Umfang stattgegeben wurde und fügen Sie eine Kopie von dem bei, was schon stattgegeben wurde. Sie können auch selbst sich kostenlos an das Sozialgericht wenden und kostenlos klagen, können dort auch mündlich Klage erheben, zu Protokoll geben gegen die Arge und die Rechtspfleger sowohl im Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle als auch im Sozialgericht können Ihnen auch helfen und raten. Wenn Sie zu dem Anwalt gar nicht mehr wollen, dann müssen Sie zum Amtsgericht gehen und dort in der Rechtsantragsstelle um einen neuen Beratungshilfeschein bitten und denen sagen, warum Sie nicht zufrieden mit dem alten RA waren und noch mal so einen Schein brauchen in der Sache. Ich würde aber an Ihrer Stelle zu dem in der Sache noch mal hingehen und er muß das noch für das gleiche Geld , also für die 70 Euro aus dem 1. Beratunsghilfeschein für Sie weiter und zu Ende machen bzw PKH also Prozeßkostenhilfe muß für Sie beantragt werden, wenn es sich nicht um einen Irrtum, ein Versehen der Arge handeln sollte und die wirklich den 2. Bescheid ernst meinen. Für den RA steht Ihnen PKH zu und der Prozeß selbst kostet Sie Nichts vor dem Soz. Gericht. Ich würde an Ihrer Stelle die Kopie von dem 1. an die Arge schicken und dann merken die ihren Irrtum und zusätzlich zu dem alten RA noch mal gehen. Erst beim nächsten Rechtsstreit von Anfang an einen neuen RA nehmen, wenn der alte nicht so gut war. ICh kann RA Kasper in Köln [Adresse auf Wunsch des Verfassers entfernt]. 11 empfehlen. Viele Grüße Asta.
PS: schicken Sie per Einschreiben mit Rückschein eine Kopie von dem Schreiben, wo doch schon in vollem Umfang Ihrem Widerspruch entsprochen worden war an die Arge. Und mit dem alten RA auch noch mal reden darüber. Mehr kann ich nicht raten. Die Arge macht ständig Fehler. Es wird nur ein Irrtum, ein Überschneiden der Post gewesen sein.
Hallo,
Meine Empfehlung mit beiden Schreiben direkt zum AA gehen und Klärung vorm Ort persönlich mit der Leistungsabteilung zu versuchen.Im AA macht jede Abteilung ihre eigenen Sachen,ohne untereinander sich auszutauschen.Falls keine Einigung erziehlt wird, gleich selbst zum Sozialgericht und Klage erheben. Dort ist Alles kostenlos und unproblematisch.Die Klage
wird dort vom Bearbeiter gut formuliert und im „gerichtsdeutsch“ aufgesetzt.
Ob ein Anwalt später mit eingeschaltet wird kann man immer noch entscheiden.Ist sicher nicht nötig,wenn die
Sachlage klar ist und ein für Euch positiver Widerspruchsbescheid vorliegt.
Viel Erfolg wünscht
Sonnenblume2
Hallo tatort02,
der Fall hängt von zu viel Detailfaktoren ab, die man übers Forum nicht veröffentlichen kann. Ein Rat ist schwer.
Handelt es sich um die gleiche Sache und versucht es das AA über eine andere Begründung, ist der Fall ja beim Anwalt schon bekannt.
Sie schreiben: der Anwalt wusste nichts davon…
Hoffentlich ist da nichts übersehen worden.
Bei Rechtsschutz alles über Anwalt laufen lassen.
Bei Sozialgerichtsverfahren (falls es so weit kommt) zahlt man in erster Instanz immer nur den eigenen Rechtsbeistand, weitere Gerichtskosten fallen nicht an.
Noch was: Wenn einem Widerspruch stattgegeben wurde ist es möglich sämtliche nachgewiesenen Kosten, die man zur Durchsetzung des Widerspruchs hatte als „Kosten des Verfahrens“ erstattet zu bekommen. Man muss diese beimm AA einreichen und fordern. Im SGB gibt es einen § (SGB 3(?) ca. §190(?) dazu, den ich momentan nicht genau nennen kann. Der Anwalt weiss das sicher.
Gruß
herby
Vielen Dank! Ich habe nun die neueu Bescheide nochmal dem Anwalt gegeben.Es ist ein und die gleiche Sache nur 200-,nun mehr.Er hat ja Widerspruch auf die Bescheide vom Dez.2010 eingeleg!Also müssen wir auf die neuen Bescheide nun auch nochmal Widerspruch einlegen.Mal schauen ob dann wieder was neues raus kommt!!Oder was kann passieren??
Danke vielmals
LG
Hallo,
erst einmal Entschuldigung für meine späte Antwort.
Gegen den neuen Bescheid können Sie selbstverständlich auch wieder Widerspruch erheben.
Zum Sozialgericht können Sie nicht sofort gehen, da das Vorverfahren (das Widerspruchsverfahren) erst beendet sein muss.
Mit dem Beratungsschein für einen Anwalt kenne ich mich nicht aus, aber ich denke schon, dass Sie erneut zum Anwalt gehen können
Denken Sie aber bitte daran, dass SIe nur 1 Monat Zeit haben einen Widerspruch gegen den neuen Bescheid zu erheben.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und wenn noch Fragen sind schreiben Sie mich ruhig an
Gruß Nele
Hallo Nele!
Erstmal trotzdem Danke!!!
War heute beim Amtsgericht u.habe sogar einen Berat.-Schein bekommen und habe gleich einen Termin bei Anwältin bekommen für morgen!
Vielen dank nochmals.
Danke ,habe jetzt neue RA