Widerspruch Mahnbescheid

Liebe/-r Experte/-in,

auf meinen Mahnbescheid hat der Schuldner ohne Begründung Widerspruch für die gesamte Forderung eingelegt.

Nun habe ich gehört, daß es vorgekommen sei, daß auch die gegnerische Partei nach der Verjährung das streitige Verfahren eingeleitet hat, um Anwaltskosten wieder zu bekommen. Das Gericht soll aufgrund der Verjährung der gegnerischen Klage statt gegeben haben - ?? Es bestünde so ein gewisser Zwang zum Weitermachen

Könnte es Probleme geben, wenn man die Hauptforderung in der Klage unterschreitet, um Kosten zu sparen (Anwaltzwang, das Mahngericht sagt, daß es möglich ist)oder begeht man vielleicht einen Formfehler, aufgrund dessen generell abgelehnt werden kann?

Freundliche Grüße und Dank - Sabine Müller

Liebe/-r Experte/-in,

auf meinen Mahnbescheid hat der Schuldner ohne Begründung Widerspruch für die gesamte Forderung eingelegt.

Dasnn geht es jetzt in das streitige Verfahren. Sie begründen den Anspruch und das Gericht entscheidet.

Könnte es Probleme geben, wenn man die Hauptforderung in der Klage unterschreitet, um Kosten zu sparen

Sie meinen, dass Sie nur einen Teil der Summe einklagen um nicht mit Anwaltszwang vor dem Landgericht klagen zu müssen? Ja das können Sie tun. Ohne Anwalt können Sie aber viele teure Fehler machen.

Hallo,

welche teuren Fehler kann man denn machen und wie teuer sind sie? Ab wann können gegnerische Anwaltskosten auf einen zukommen, auch wenn der Klage nur teilweise statt gegeben wird?

Ich möchte vorerst nur die Verjährung hemmen, der Schuldner hat eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben. Meinem Anwalt gegenüber hat er die Schuld indirekt zugegeben, indem er auf die Aufstellung nur antwortete, er könne momentan nicht zahlen.

Ich weiß, daß selbstgemachte Verträge unklare Formulierungen enthalten können. Diesbezüglich hat mein Anwalt den Vertrag durchgesehen und gefragt, wie ich es gemeint hatte. Er sagte dann könne es keine Probleme geben.

Da hat mich aber schon gewundert, daß es keine Probleme geben kann, wenn der Gegner es anders darstellen kann. Aber aufgrund des o.g. Zugeständnisses wären die Chancen sicher nicht schlecht.

Momentan setzt mir der Widerspruch zu, sodaß mir die Klage schwer fällt. Könnte der gegnerische Anwalt strategisch zum Widerspruch geraten haben, sodaß ich das viellicht „nicht zu persönlich“ nehmen muß?

Freundliche Grüße und Dank - Sabine Müller

Hallo,

welche teuren Fehler kann man denn machen

Ohen Anwalt versäumen Sie möglicherweise die richtigen beweisanträge zu stellen und verlieren den Prozess.

Meinem Anwalt

gegenüber hat er die Schuld indirekt zugegeben,

Dann sind Sie ja bereits gut beraten.

Das wäre ein Formalfehler!
Denn es käme auf einen im Mahnverfahren nicht vorgesehen Vergleich heraus.
Der aber müsste VORERST außergerichtlich angestrebt werden.
Grüße - Ernst

Guten Abend, Herr Stuhl,

Vielen Dank für die Antwort. Aus ihr haben sich aber viele weitere Fragen für mich ergeben, die ich zunächst noch einmal an Sie richen möchte.

Der Schuldner hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben und es geht vorerst im die Hemmung der Verjährung.

Wie schlimm wäre dieser Formfehler, was könnte das schlimmestenfalls für das Urteil bedeuten, kann die Klage abgewiesen werden?

Hätte ich mich damit wirklich gegen die Restschuld entschieden und kämen dann weitere eigene Antwaltsgebühren für einen Vergleich auf mich zu? Und man kann den Rest nicht zu einem späteren Zeitpunkt vor der Verjährung geltend machen?

Wenn ich den Anwalt nicht mehr beanspruche, wie erfährt dieser eigentlich von einem ev. Vergleich, er scheint die Vergütung ja zu bekommen, auch wenn er dafür nichts getan hat (RVG: „Im Falle eines Vergleichs“)?

Wenn ich ihn jetzt bitte, im Rahmen der außergerichtlichen Kontaktaufnahme diesen Vergleich anzubieten, was ja, wie ich Sie verstanden habe, reichen würde, den Formfehler zu vermeiden, und er würde nicht angenommen, dann fällt doch noch nicht diese Gebühr für mich an (Wenn er angenommen würde, wäre es ja auch ein Bekenntnis zu dieser Summe) - oder meinten Sie nur vor dem Mahnantrag?

Kann man einen 2. Mahnbescheid über die reduzierte Summe stellen?

Freundliche Grüße - Sabine Müller

Das wäre ein Formalfehler!
Denn es käme auf einen im Mahnverfahren nicht vorgesehen
Vergleich heraus.
Der aber müsste VORERST außergerichtlich angestrebt werden.
Grüße - Ernst