Widerspruch Mahnbescheid: "Prozeßzwang"?

Liebe/-r Experte/-in,

auf meinen Mahnbescheid hat der Schuldner ohne Begründung Widerspruch für die gesamte Forderung eingelegt.

Nun habe ich gehört, daß es vorgekommen sei, daß auch die gegnerische Partei nach der Verjährung das streitige Verfahren eingeleitet hat, um Anwaltskosten wieder zu bekommen. Das Gericht soll aufgrund der Verjährung der gegnerischen Klage statt gegeben haben - ?? Es bestünde so ein gewisser Zwang zum Weitermachen

Könnte es Probleme geben, wenn man die Hauptforderung in der Klage unterschreitet, um Kosten zu sparen (Anwaltzwang, das Mahngericht sagt, daß es möglich ist)oder begeht man vielleicht einen Formfehler, aufgrund dessen generell abgelehnt werden kann?

Freundliche Grüße und Dank - Sabine Müller

Sorry, nicht mein Gebiet.

MfG

Sehr geehrte Frau Müller,

Ihre Frage ist leider nicht so richtig nachzuvollziehen. Grundsätzlich ist es erst einmal Sache des Antragsstellers im Mahnverfahren nach einem Widerspruch die Sache weiterzuführen und ins streitige Verfahren überzuleiten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Antragsgegner Antrag auf Durchführung eines streitigen Verfahrens stellt. Damit kann er nachtürlich auch das Ziel verfolgen, eine verjährte Forderung im Klagewege abweisen zu lassen, um die Anwaltskosten bezahlt zu bekommen.

Eine Hauptforderung unterschreiten ist dabei nicht möglich, denn man kann sich auch bei einem geringen Streitwert unter 5000 Euro anwaltlich vertreten lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage richtig verstanden habe und zu Ihrer Zufriedenheit habe beantworten können.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Sehr geehrter Herr Kutz,

Vielen Dank für die Antwort.

Sie schreiben:

„Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Antragsgegner Antrag auf Durchführung eines streitigen Verfahrens stellt. Damit kann er nachtürlich auch das Ziel verfolgen, eine verjährte Forderung im Klagewege abweisen zu lassen, um die Anwaltskosten bezahlt
zu bekommen.“

Ich meine nicht, daß die Forderung zur Zeit des Mahnbescheids schon verjährt war. Wenn der Schuldner nach der Verjährung aufgrund deren erfolgreich seine Kosten einklagen kann, müßte das ja auch jeder tun und deshalb besteht für den Gläubiger ein gewisser Prozeßzwang auch bei geringsten Chancen. Aber das kann doch nicht sein, die Verjährung müßte doch auch für die Gegenseite gelten.

„Eine Hauptforderung unterschreiten ist dabei nicht möglich, denn man kann sich auch bei einem geringen Streitwert unter 5000 Euro anwaltlich vertreten lassen.“

Sie meinen bestimmt, daß die Unterschreitung nicht sinnvoll ist. - Ich meine meine eigene Anwaltspflicht.

Freundliche Grüße - Sabine Müller

Sehr geehrte Frau Müller,

sorry, aber aus Ihrer Fragestellung werde ich einfach nicht schlau.

Ich schlage Ihnen vor, dass Sie mich anrufen und den Fall telefonisch mit mir besprechen - ganz unverbindlich also ohne Kosten für Sie.

Ich denke, dann klärt sich die Sache.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Sehr geehrter Herr Kutz,

ein Rechtspfleger hat gesagt, es gäbe keie Teilklage ohne Rücknahme des Rests. Zudem bestünde allein durch die im Mahnbescheid genannte Summe von über 5000 EUR wegen der Rechtsanhängigkeit eine Landgerichtzuständigkeit, auch wenn man zunächst nur 300 EUR einklagen wollt.

Demnach hat man also durch eine Hauptforderung von über 5000 EUR alle Möglichkeiten verspielt und bei einer angeblichen Zahlungsunfähigkeit des Gegners ist da in der Beratung doch die entscheidende Sache mit der Anwaltpflicht nicht gesagt worden.

Freundliche Grüße - Sabine Müller

Sehr geehrte Frau Müller,

wenn Sie nun alles bis auf 300 € oder einen anderen Betrag zurücknehmen, verlieren Sie keine Rechte, d.h. Sie können dann den Rest wieder geltend machen. Sie müssten aber aufpassen, da nach Rücknahme die Verjährung nicht mehr gehemmt ist, also weiterläuft. Vor Verjährung des restlichen Betrages muss dieser also wieder rechtshängig gemacht werden.

Sie können also das AG (Mahngericht) anschreiben und mitteilen, dass Sie die Abgabe an das entsprechende AG beantragen und die Hauptforderung in der genannten Höhe weiterverfolgen wollen; über den Restbetrag erklären Sie die Rücknahme des Mahnbescheides. Dann haben Sie keine Anwaltspflicht beim AG und auch keine hohen Kosten aus dem vollen Betrag.

Sollten Sie Ihren Anwalt aufgeklärt haben, was Sie vorhaben, hätte er Ihnen eigentlich anraten müssen, über einen geringeren Betrag als die volle Summe Mahnbescheid zu beantragen. Da Sie aber den Mahnbescheid in eigene Hände genommen haben, kommen Sie an den Anwalt wegen einer Verletzung des Anwaltsvertrages nicht ran.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Sorry, nicht mein Gebiet.