Widerspruch möglich?

Hallo,

zu folgendem Fall stellt sich die Frage, was hier rechtlich möglich ist:

Person X hatte eine Zahnarztbehandlung: Füllungstherapie (Präparieren einer Kavität) - also eine Routinebehandlung.
Der Rechnungsbetrag ist ausgesprochen hoch ausgefallen, da ein „erhöhter Zeiaufwand wegen individueller Forum- und Farbgestaltung“ in Rechnung gestellt wurde.
Nun hat Person X seit diesem Tag Schmerzen an der Stelle. Ein erneuter Besuch beim Zahnarzt ergab keine Hilfe.
Wäre der Eingriff nicht gewesen, wäre Person X vermutlich weiterhin schmerzfrei.

Muss die Rechnung bezahlt werden? Die Leistung ist im Prinzip eine Vorsorgemaßnahme. Ist die Leistung erfüllt obwohl Person X seitdem Beschwerden hat und statt Vorsorge nun Beschwerden verursacht wurden?
Kann Widerspruch eingelegt werden?

Vielen Dank für Antworten :smile:
Temperance

Hallo,

Kavität = Loch

Unbehandeltes Loch + Zeit = Aua

==> Eine Behandlung war erforderlich.

Und wenn der Zahn nach der Behandlung „tobt“ deutet dies darauf hin, dass sie sehr erforderlich war, da es nicht mehr weit zum Nerv war.

Wenn Sie sachgerecht durchgeführt wurde ist es auch rechtens, dass der Zahnarzt eine Rechnung dafür schreibt.

Ein Widerspruch gegen die Behandlung wäre VOR der Behandlung möglich gewesen. Nach der Behandlung kann man lediglich Fehler der Rechnung prüfen lassen (ob z.B. Zuschläge berechtigt waren).

Eine Zahnarzt-Behandlung ist eine Dienstleistung und auf diese gibt es keine Gewährleistung oder ein Umtauschrecht.

Viele Grüße
Lumpi

P.S.: Sollten die Schmerzen >3 Tage nach der Behandlung noch da sein, würde ich den Arzt nochmal besuchen…

Hallo,

Kavität = Loch

Unbehandeltes Loch + Zeit = Aua

==> Eine Behandlung war erforderlich.

Und wenn der Zahn nach der Behandlung „tobt“ deutet dies
darauf hin, dass sie sehr erforderlich war, da es nicht mehr
weit zum Nerv war.

Wenn Sie sachgerecht durchgeführt wurde ist es auch rechtens,
dass der Zahnarzt eine Rechnung dafür schreibt.

Ein Widerspruch gegen die Behandlung wäre VOR der Behandlung
möglich gewesen. Nach der Behandlung kann man lediglich Fehler
der Rechnung prüfen lassen (ob z.B. Zuschläge berechtigt
waren).

Eine Zahnarzt-Behandlung ist eine Dienstleistung und auf diese
gibt es keine Gewährleistung oder ein Umtauschrecht.

sorry, aber das ist unsinn.
ein zahnarzt kann im rahmen der behandlung als werkunternehmer, dienstleister, verkäufer (z.b. zahngold) oder was auch immer tätig werden…

eine bloße routineuntersuchung wird regelmäßig einen dienstvertrag iSd § 611 bgb darstellen.
nimmt der arzt zusätzlich eine heilbehandlung z.b. eine füllungstherapie vor, die die beseitigung von karies oder sonstigen defekten zum gegenstand hat (s. wikipedia), dann handelt es sich um einen gemischt-typischen vertrag mit auch werkvertraglichen elementen. diese füllungstherapie unterliegt der gewährleistung, §§ 633ff. bgb.

der nächste schritt ist es nun, herauszufinden, ob die therapie mangelhaft ist oder ob die schmerzen vorübergehend und nunmal anfallen. dazu sollte man nicht zu demselben arzt gehen (s. § 636 bgb bzw. schon die zumutbarkeit einer erneuten kontrolle)…