Widerspruch per Schriftform?

Hallo,

angenommen ein Kunde bekam vom Stromlieferanten Gazprom fristgerecht die Info über eine „Preisanpassung“ zum 01.04.12.
Der Kunde widerspricht dieser per Mail fristgerecht.
GP moniert: keine Unterschrift, Kündigung unwirksam.
In den alten AGBs von Envacom, die Gazprom auch auf Anfrage verschickt, steht unter §17.6:„Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.“
Die Frage: Gilt im Falle des Widerspruchs auch eine Email als wirksam?

Gruß
ch12

Guten Abend,

angenommen ein Kunde bekam vom Stromlieferanten Gazprom
fristgerecht die Info über eine „Preisanpassung“ zum
01.04.12.
Der Kunde widerspricht dieser per Mail fristgerecht.
GP moniert: keine Unterschrift, Kündigung unwirksam.

Der Widerspruch gegen eine Preiserhöhung ist keine Kündigung. Während die Kündigung auf die Aufhebung eines Vertragsverhältnisses für die Zukunft abzielt, zielt der Widerspruch darauf ab, den Stromversorger dazu zu veranlassen, einen Nachweis für den Grund der „Preisanpassung“ (= Preiserhöhung) offenzulegen.
Das Spielchen beruht auf der Vorschrift des § 315 BGB (insb. Abs. 3), den der Bundesgerichtshof für Stromverträge (Grundversorgung) als anwendbar erklärt hat, und wonach Preise nach „billigem Ermessen“ festzusetzen sind.

vgl. BGH vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 36/06.
abrufbar: http://lexetius.com/2007,1829

Sofern für den Widerspruch keine Form vorgesehen ist, genügt auch eine E-Mail den formellen Anforderungen. Ist auch für den Widerspruch Schriftform vorgesehen, so erfüllt eine E-Mail diese nicht, es sei denn, der Mail ist eine zulässige Signatur nach dem Signaturgesetz hinzugefügt (= elektronische Form, § 126a BGB i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB).

Außerhalb der Grundversorung gelten die §§ 305 ff. BGB. Hier wäre dann die Wirksamkeit etwaiger Anpassungsklauseln zu überprüfen.

MfG

Frage
Hallo


Außerhalb der Grundversorung gelten die §§ 305 ff. BGB. Hier
wäre dann die Wirksamkeit etwaiger Anpassungsklauseln zu
überprüfen.

Der Fragesteller hat offen gelassen ob er Tarif- oder Sondervertragskunde ist.

Nehmen wir mal an, es wäre ein Sondervertragsverhältnis und die AGB enthielten keine Aussage zur Preisanpassung. Der Strom-/Gasanbieter will im Laufe des Vertragsverhältnisses einen höheren Preis vom Verbraucher.

Billigkeit?
Neues Angebot, welches der Annahme bedarf?
Oder?

Hallo,

Der Widerspruch gegen eine Preiserhöhung ist keine Kündigung.

Ja.
Angenommen dem Kunden wurde von Eprimo - dem Anbieter, zu dem er wechseln wollte, - gesagt, daß er widersprechen sollte. Das entspräche einer Kündigung. So hat er per Mail gekündigt. In der Betreffzeile: Widerspruch/Kündigung Stromliefervertrag Envacom.

Sofern für den Widerspruch keine Form vorgesehen ist, genügt
auch eine E-Mail den formellen Anforderungen.

Gibt es da einen Paragraphen, auf den sich der Kunde berufen kann?
Der Kunde überlegt sich Folgendes: Vielleicht ist die Kündigungsmail als Kündigung unwirksam. Wegen AGBs Envacom §17.6 . Da aber über die Form für einen Widerspruch in den AGBs nichts steht, kann der Kunde doch noch aus dem Vertrag rauskommen.

mfG
ch12

Hallo,

Nehmen wir mal an, es wäre ein Sondervertragsverhältnis und
die AGB enthielten keine Aussage zur Preisanpassung. Der
Strom-/Gasanbieter will im Laufe des Vertragsverhältnisses
einen höheren Preis vom Verbraucher.
Billigkeit?
Neues Angebot, welches der Annahme bedarf?
Oder?

Durch den Widerspruch wurde der Vertrag nicht aufgehoben. Daher bedarf es erstmal auch keines neuen Angebots, sondern der Anbieter ist verpflichtet, will er den neuen Preis durchsetzen, die Gründe für seine Preisanpassung offenzulegen. [Ansonsten ist der neue Preis halt nicht „billig“ i.S.d. § 315 BGB] Denn wenn in den AGB nichts zu seinem Preisanpassungsrecht steht, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Kann er die Preisanpassung nicht begründen, gilt m.E. auch nicht der neue Preis. Jedenfalls aber dürfte der Kunde in diesem Falle ein außerordentliches (fristloses) Kündigungsrecht (vgl § 626 BGB) haben, wenn er den neuen Preis nicht mitgehen will.