Guten Abend,
angenommen ein Kunde bekam vom Stromlieferanten Gazprom
fristgerecht die Info über eine „Preisanpassung“ zum
01.04.12.
Der Kunde widerspricht dieser per Mail fristgerecht.
GP moniert: keine Unterschrift, Kündigung unwirksam.
Der Widerspruch gegen eine Preiserhöhung ist keine Kündigung. Während die Kündigung auf die Aufhebung eines Vertragsverhältnisses für die Zukunft abzielt, zielt der Widerspruch darauf ab, den Stromversorger dazu zu veranlassen, einen Nachweis für den Grund der „Preisanpassung“ (= Preiserhöhung) offenzulegen.
Das Spielchen beruht auf der Vorschrift des § 315 BGB (insb. Abs. 3), den der Bundesgerichtshof für Stromverträge (Grundversorgung) als anwendbar erklärt hat, und wonach Preise nach „billigem Ermessen“ festzusetzen sind.
vgl. BGH vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 36/06.
abrufbar: http://lexetius.com/2007,1829
Sofern für den Widerspruch keine Form vorgesehen ist, genügt auch eine E-Mail den formellen Anforderungen. Ist auch für den Widerspruch Schriftform vorgesehen, so erfüllt eine E-Mail diese nicht, es sei denn, der Mail ist eine zulässige Signatur nach dem Signaturgesetz hinzugefügt (= elektronische Form, § 126a BGB i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB).
Außerhalb der Grundversorung gelten die §§ 305 ff. BGB. Hier wäre dann die Wirksamkeit etwaiger Anpassungsklauseln zu überprüfen.
MfG