ich habe eine Frage zu Tilgungsfristen der Punkte im Verkehrszentralregister (VZR).
Meine letzte Ordnungswidrigkeit (3 Punkte) vom 16.12.2008 ist am 31.3.2009 rechtskräftig geworden. Nun bin ich am 24.01.11 mit Handy am Steuer erwischt worden, was 1 Punkt zur Folge hat. Diese Ordnungswidrigkeit wurde mir am 09.02.11 zugestellt. Wenn ich richtig informiert bin, bleiben dadurch meine Punkte aus 2008 weiter wirksam da das Datum der Rechtskraft entscheidend ist.
Meine Frage nun, gibt es für mich eine Möglichkeit das letzte Delikt durch Widerspruch oder ähnliches bis nach dem 31.3. hinaus zu zögern, damit die „alten“ Punkte getilgt sind. Hat da jemand eine fundierte Idee?
Danke und Gruß
Libuda
leider geht das nicht. Seit ein paar Jahren zählt das Datum des Strafzettels bzw der Erteilung der Punkte. Das mit der Verzögerung war früher möglich.
Tip zum Abbau
Bis 8 Punkten kann man durch die freiwillige Teilnehme an einemn Aufbauseminar für verkehrsauffälige Kraftfahrer nach § 4 StVG bei Fahrschulen 4 Punkte und ab 9 bis 13 Punkte einen Punkt, abbauen. Müssen Sie mal bei der Fahrschule nachfragen auch bezüglich der Kosten, ist nicht billig.
Tut mir leid Ihnen keine positivere Antwort geben zu können
Ihr Karl-Heinz Müller
„Straftaten werden mit fünf bis sieben Punkten , Ordnungswidrigkeiten mit ein bis vier
Punkten bewertet. Deren Löschung erfolgt bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren ,
bei Straftaten nach fünf Jahren . Ausnahmen : Entscheidungen wegen Alkohol - und
Drogenfahrten sowie über Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis bleiben
zehn Jahre erfasst . Maßgebend für den Fristbeginn sind bei Ordnungswidrigkeiten das
Datum der Rechtskraft , bei Strafsachen das Datum der Entscheidung.
Wird innerhalb der Löschungsfrist keine neue Straftat rechtskräftig , werden
Voreinträge gestrichen . Wird dem VZR in Flensburg innerhalb eines Jahres nach der
Löschungsfrist („ Überliegefrist “) keine neue Ordnungswidrigkeit bekannt , die bis zum
Ablauf der Löschungsfrist – zwei Jahre nach Rechtskraft der letzten
Ordnungswidrigkeit – begangen wurde, werden die alten Verstöße entfernt . Sind
mehrere Eintragungen in Flensburg vorhanden , erfolgt deren Löschung erst , wenn für
alle Mitteilungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Hiervon unabhängig werden
Ordnungswidrikeiten – mit Ausnahme wegen Alkohol und Drogen – spätestens fünf
Jahre nach Rechtskraft ( absolute Tilgungsfrist) entfernt.“
leider kann ich dir keine 100%ige Antwort geben, die dich zufrieden stellen könnte. Fakt ist, wenn die Zeit zur Löschung der Punkte ran ist, wird die Eintragung im VZR gelöscht. Wie du eine Verzögerung erreichen könntest, habe ich im Moment keinen Plan. Durch den Widerspruch gibt es einen Aufschub, letztendlich wird das Bußgeld aber auch teurer durch den Mehraufwand der Bearbeitung.
Sorry das ich dir nicht weiterhelfen konnte,
Gruß Fopo
Hallo Libuda,
sie sind richtig informiert. Durch die neue Eintragung bleibt die Alte bestehen. Eine Möglichkeit, durch Hinauszögerung, das zu umgehen besteht nicht. Ich habe Ihnen die Tilgungsfristen aus Flensburg kopiert.
Es gelten folgende Tilgungsfristen:
zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
fünf Jahre
a. bei Entscheidungen wegen Straftaten
mit Ausnahme folgender Verurteilungen:
o wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkholgenusses
o wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
o wegen Vollrausch
o wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde;
b. bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen;
c. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
zehn Jahre
in allen übrigen Fällen,
also auch bei folgenden Verurteilungen:
o wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkholgenusses
o wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
o wegen Vollrausch
o wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde;
Probezeitmaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des Punketsystems werden bei Entziehung der Fahrerlaubnis, ansonsten ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit bzw. nach Tilgung der letzten mit Punkten bewerteten Eintragung getilgt.
Die Tilgungsfristen beginnen
• bei strafgerichtlichen Urteilen und Entscheidungen mit dem Tag des ersten Urteils oder der Entscheidung und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter;
• bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft;
• bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
• bei Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis wegen Eignungsmangel, bei Anordnung einer isolierten Sperre oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Sind mehrere Entscheidungen im Register eingetragen so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn die Voraussetzungen der Tilgung für alle Eintragungen vorliegen.
Von diesem Grundsatz machen die Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten eine Ausnahme: Sie hindern nur die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten. Diese Eintragungen sind spätestens nach fünf Jahren zu tilgen; allerdings gilt das wiederum nicht ausnahmslos für alle Ordnungswidrigkeiten: Denn Ahndungen wegen der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss oder Drogen teilen das Schicksal der strafrechtlichen Eintragungen, d. h. sie bleiben bis zur Tilgungsreife aller Eintragungen im Register.
Und noch eine Ausnahme: Ordnungswidrigkeiten während der Probezeit bleiben erhalten solange die Probezeit andauert.
Tilgung bedeutet nicht Löschung; beide Vorgänge sind zu trennen. Die endgültige Löschung einer Eintragung erfolgt erst nach Ablauf einer sog. Überliegefrist. Diese beträgt ein Jahr und schließt sich an die Tilgungsreife an. Das bedeutet, dass die Tilgung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist noch ein Verstoß zur Eintragung gelangt, dessen Tatzeit noch innerhalb der Tilgungsfrist einer vorhandenen Eintragung lag.
Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass Betroffen durch Rechtsmittel ein Bußgeldverfahren nicht allein deshalb in die Länge ziehen, um noch vor dem Urteil die Tilgung einer sie sonst belastenden Voreintragung zu erreichen. Mit der 2005 in Kraft getretenen Verlängerung der vorher dreimonatigen Überliegefrist auf ein Jahr dürfte dem Gesetzgeber dies gelungen sein.
Mit der nach Überwindung aller dieser Hürden erreichten Löschung einer Eintragung ist dann für die mit dem Verkehrszentralregister verbundenen Zwecke ein Verwertungsverbot verbunden. Getilgte oder tilgungsreife Eintragungen dürfen dem Betroffenen in keinem Verfahren mehr vorgehalten werden, in dem es um seine Fahrerlaubnis geht.
Kann Ihre Frage leider nicht beantworten, da es sich hierbei um keine Frage des Verkehrsrechts im eigentlichen Sinn handelt.
Haben Sie sich schon mal an das Kraftfahrtbundesamt gewandt?
hallo Libuda
die Punkte werden nach Tatzeit eingetragen. Nach zwei Jahren nach Begehung werden diese getilgt, nicht gelöscht. Das Löschen geschiet nach einem weiteren Jahr. Diese Regelung wurde eingeführt, um genau das zu verhindern was du gerne probieren würdest.
Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Begehens !!!
Man kann gegen alles Widerspruch einlegen. Es ist allerdings zu beachten, dass die Kosten für das Verfahren steigen können, so dass sich die Frage erhebt, ob man nicht lieber den Punkt in Kauf nimmt, wenn die anderen auch stehen bleiben.
Weitere Ausführungen kann ich hierzu nicht machen.
Gruß
Hallo Libuda,
grundsätzlich ist deine Vermutung richtig, ein Einspruch verzögert die Eintragung und dadurch wäre die Tilgung der 3 Punkte fällig, wenn der Einspruch und damit die Neueintragung nach dem 31.03. erfolgt.
Ich gehe mal davon aus, dass die ersten drei Punkte nicht durch eine Straftat, Drogen oder Promille gegeben wurden, dann nämlich gilt die Löschung nicht.
Ich würde jedoch, bevor ich den Einspruch erhebe, klären, z.B. bei ADAC, ob das dann wahrscheinlich erhöhte Bußgeld diesen Schritt lohnt.
Viel Erfolg.
Sorry, ich habe die Frage erst jetzt lesen können. Ich hoffe, Dein Problem hat sich inzwischen erledigt. Meiner Meinung nach zählt das Datum des Verkehrsvergehens, Du bist ja schließlich 2 Jahre lang ordentlich gefahren. Weiß ich aber nicht genau.