Widerspruch - Teilwiederspruch gegen Mahnbescheid

Angenommen, jemand legt Teilwiderspruch gegen einen MB ein und behält sich die Prüfung weiterer Teile der Forderung vor.
Können später (nach Ablauf der üblichen Widerspruchsfrist) dann noch andere Teile der Forderung angefochten werden?

Gruß
wega

Nicht bis Ablauf der Widerspruchsfrist, sondern bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids kann Widerspruch eingelegt werden. Danach allerdings ist aus die Maus. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 I ZPO), die Situation ist also die einer Verurteilung. Dagegen kann zwar noch Einspruch eingelegt werden; doch selbst im Obsiegensfall bleiben folgende Nachteile:

  1. Der Anspruchssteller kann bereits vollstrecken (möglich sind allerdings Vollstreckungsschutzanträge) und

  2. der Anspruchsgegner trägt jedenfalls die Kosten, die durch den Vollstreckungsbecheid entstanden sind, § 344 ZPO.

Levay

Nicht bis Ablauf der Widerspruchsfrist, sondern bis zum Erlass
des Vollstreckungsbescheids kann Widerspruch eingelegt werden.
Danach allerdings ist aus die Maus.

Ja, aber wenn man Teilwiderspruch eingelegt hat und der Antragsteller des Mahnbescheids reicht daraufhin Klage ein, ist *dann* doch immernoch Zeit, einen weiteren Teil der Forderung anzufechten, oder nicht?

Gruß
wega

Der Vollstreckungsbescheid
steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten
Versäumnisurteil gleich (§ 700 I ZPO), die Situation ist also
die einer Verurteilung. Dagegen kann zwar noch Einspruch
eingelegt werden; doch selbst im Obsiegensfall bleiben
folgende Nachteile:

  1. Der Anspruchssteller kann bereits vollstrecken (möglich
    sind allerdings Vollstreckungsschutzanträge) und

  2. der Anspruchsgegner trägt jedenfalls die Kosten, die durch
    den Vollstreckungsbecheid entstanden sind, § 344 ZPO.

Levay

Ich habe dir doch alles erklärt. Also noch mal:

Solange der Vollstreckungsbescheid nicht ergangen ist, kann immer noch Widerspruch eingelegt werden.

Sobald der Vollstreckungsbescheid ergangen ist, kann nur noch Einspruch eingelegt werden. Nachteile: vorläufige Vollstreckbarkeit, Kosten.

Levay

Hallo erstmal,

Ja, aber wenn man Teilwiderspruch eingelegt hat und der
Antragsteller des Mahnbescheids reicht daraufhin Klage ein,
ist *dann* doch immernoch Zeit, einen weiteren Teil der
Forderung anzufechten, oder nicht?

Für den Teil der nicht vom Widerspruch umfasst ist, ist man weiterhin zahlungspflichtig, und insoweit läuft hierfür dann dass Mahnverfahren weiter, wenn nicht gezahlt wird. D.h. es kommt dann zum Vollstreckungsbescheid über den nicht angefochtenen Teil, und dagegen ist dann zwar noch der Einspruch möglich, allerdings mit den schon genannten Nachteilen. Nur der vom Widerspruch umfasste Teil geht ins streitige Verfahren über. Der Sinn des Teilwiderspruchs ist ja gerade der, dass es ganz oft Forderungen gibt, von denen der Schuldner ganz genau weiß, dass ein mehr oder weniger großer Teil berechtigt ist. Aus Gründen der Kostenersparnis soll er dann die Chance haben, diesen Teil zu günstigen Konditionen zahlen zu können, und nur für den darüber hinausgehenden Teil das Kostenrisiko des weiteren streitigen Verfahrens tragen zu müssen.

Man sollte sich daher lieber gleich überlegen, was man bereit ist anzuerkennen und was nicht, und dann hierüber den passenden Teilwiderspruch einlegen, und den Rest auch sofort zahlen, weil es sonst nur unnötig teuer wird und weiteren Ärger nach sich zieht.

Gruß vom Wiz

Sorry, mir ist gestern erst beim Zubettgehen klar geworden, was du meintest. Darauf muss man ja erst mal kommen :wink: Stellen wir uns einen Widerspruch über 10.000 Euro vor. Der Antragsgegner legt gegen nur einen Cent Widerspruch ein; und nun soll er gegen den Rest weiterhin jederzeit Widerspruch einlegen können? Nee, das geht nicht. Der Teilwiderspruch ist eben nur ein Teilwiderspruch, und für den Restbetrag läuft dieselbe Frist. Das hat Wiz aber ja schon erklärt.

Sorry + Gruß,
Levay