Widerspruch Verwarngeld ohne Begründung ablehnen?

Mal angenommen der Hund büxt einem aus (gechippt, kein Listenhund, Hundemarke mit Telefonnummer des Halters), wird von der Polizei eingesammelt & vom Besitzer in der Sammelstelle umgehend abgeholt gegen Gebühr. 3 Monate später bekommt der Hundehalter vom Ordnungsamt einen Brief in dem ihm folgende Paragraphen zur Last gelegt werden:
§ 2 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen(… )
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen(…)
Das Verwarngeld soll 40€ betragen, ein Wiederspruch wurde ohne Begründung abgelehnt. In dem Wiederspruch wurde dargelegt, dass es nicht 100% mgl. Ist §2 Abs. 1 zu erfüllen & das entgegen Abs. 3 in den Gmeinden Brandenburgs Marken mit Telefonnummer durchaus akzeptiert werden, auch dem Hundehalter wurde dies bisher nie zur Last gelegt, bei Kontrollen durchs Ordnungsamt. Würde ein weiterer Einspruch was bringen? Ist es rechtens überhaupt nicht auf die Argumente des Halters einzugehen?
danke!

wenn mich nicht alles täuscht, ergibt der sachverhalt nun als nächsten schritt nur eine klage, da der widerspruch ja schon abgelehnt wurde, oder?

Warum erneuter Einspruch? Es wurde doch nicht gewährleistet das der Hund nicht ausbüxen kann denn sonst währe er doch nicht eingesammelt worden.

Klage- naja ob das bei 40€ sinnvoll ohne Rechtsschutz…
Abs. 1 ist aufgrund der tiertypischen Eigenschaften eines Hundes einfach nicht immer sicherzustellen, daher hat ein normal vernunftbegabter Hundehalter ja auch eine Haftpflicht für sein Tier. Dies sollte auch dem Ordnungsamt klar sein. Dem Hundehalter wurde auch bei Zahlung der Auslöse seines Hundes gesagt dass der Sachverhalt damit erledigt sei…

Was denn für eine Klage? Nach der Sachverhaltsschilderung ist ein Verwarngeld angeboten worden. Wird das abgelehnt, folgt ein Bußgeldbescheid, gegen den man Einspruch einlegen kann. Darauf folgt dann ein gerichtliches Verfahren. Da muss keiner klagen.

Klage- naja ob das bei 40€ sinnvoll ohne Rechtsschutz…

Wie eben geschrieben: Sinnlos, denn das ist kein Verwaltungsverfahren, sondern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Einspruch ist dann die „Klage“.

Abs. 1 ist aufgrund der tiertypischen Eigenschaften eines
Hundes einfach nicht immer sicherzustellen,

Sorry, aber das ist Unsinn. Sanktioniert wird ja nciht das Verhalten des Hundes, sondern das des Halters. Und der Halter hat seine Pflicht definitiv verletzt. Das sage ich Dir als Halter eines Jagdhundes, den ich zwar ganz ordentlich im Griff habe, bei dem aber auch ein gewisses Restrisiko verbleibt, dass er irgendwann mal einem Hasen in ein fremdes Gebiet hinterherrennt und nicht mehr zu mir zurückfindet. Dann habe ich meine Pflicht verletzt.

daher hat ein
normal vernunftbegabter Hundehalter ja auch eine Haftpflicht
für sein Tier.

In NRW haben das auch die zahlreichen anderen, denn die Versicherung ist dort Voraussetzung dafür, überhaupt den Hund halten zu dürfen.

Dies sollte auch dem Ordnungsamt klar sein. Dem
Hundehalter wurde auch bei Zahlung der Auslöse seines Hundes
gesagt dass der Sachverhalt damit erledigt sei…

Aber wohl nicht von der für Bußgelder zuständigen Behörde.