Widerspruchs- und Abhilfebescheid

Liebe Experten,

vermutlich sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, aaaaaaaaber… dafür ist so ein Forum ja gut :smile:

Ich arbeite gerade an einem juristischen Beispielfall, der im Großen und Ganzen nicht sehr schwer ist. Es geht um einen Bauherrn, dessen Baugenehmigung wieder aufgehoben wird, als der Nachbar Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegt.

Also:

  1. Baugenehmigung wird erteilt
  2. Nachbar legt Widerspruch ein
  3. Behörde erlässt Abhilfebescheid, der die Baugenehmigung wieder entzieht

Dieser Abhilfebescheid enthält aus Sicht des Bauherrn eine erstmalige Beschwer, so dass gegen ihn isoliert die Anfechtungsklage statthaft ist (§ 79 I Nr. 2 VwGO). Fein. Aber in der Musterlösung ist die ganze Zeit davon die Rede, dass der WIDERSPRUCHSBESCHEID erstmalig eine Rechtsverletzung des Bauherrn möglich erscheinen lässt. Ich will mich ja nicht an Wörtern aufhängen, aber kann man denn Widerspruchsbescheid als Oberbegriff für Widerspruchs- und Abhilfebescheid sehen, oder wie um alles in der Welt ist das gemeint?

Wer hilft?

Levay

aber kann man denn Widerspruchsbescheid als
Oberbegriff für Widerspruchs- und Abhilfebescheid sehen

§ 73 VwGO:
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid.

§ 72 VwGO:
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

–> ich würde sagen, nein (auf deine Frage bezogen).

Gruß
Nelly

Ja gut, aber so weit war ich ja nun auch schon :smile:

Und die Lösung des Problems…?

Levay