Liebe Experten,
vermutlich sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, aaaaaaaaber… dafür ist so ein Forum ja gut 
Ich arbeite gerade an einem juristischen Beispielfall, der im Großen und Ganzen nicht sehr schwer ist. Es geht um einen Bauherrn, dessen Baugenehmigung wieder aufgehoben wird, als der Nachbar Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegt.
Also:
- Baugenehmigung wird erteilt
- Nachbar legt Widerspruch ein
- Behörde erlässt Abhilfebescheid, der die Baugenehmigung wieder entzieht
Dieser Abhilfebescheid enthält aus Sicht des Bauherrn eine erstmalige Beschwer, so dass gegen ihn isoliert die Anfechtungsklage statthaft ist (§ 79 I Nr. 2 VwGO). Fein. Aber in der Musterlösung ist die ganze Zeit davon die Rede, dass der WIDERSPRUCHSBESCHEID erstmalig eine Rechtsverletzung des Bauherrn möglich erscheinen lässt. Ich will mich ja nicht an Wörtern aufhängen, aber kann man denn Widerspruchsbescheid als Oberbegriff für Widerspruchs- und Abhilfebescheid sehen, oder wie um alles in der Welt ist das gemeint?
Wer hilft?
Levay