Widerspruchsbehörden

Hallo, so weit so gut! Ich habe herausgefunden, dass vor die Sozialgerichtsklage eine so genannte Widerspruchsbehörde geschaltet ist, die den zurückgewiesenen Widerspruch z. B. des Versorgungsamtes noch einmal, vor Klageschrift, prüft!!! ABER, wo finde ich z. B. die anzusprechende Behörde in Hessen!? Bitte um Mithilfe und vorab schon mal Danke; Ich!!!

Es entscheidet das Amt über den Widerspruch, dass auch den Bescheid versandt hat. Im Widerspruchsausschuss sitzen jedoch andere Leute ( in der Regel sind das Vertreter der beiden Tarifpartner ), als die, die den ablehnenden Bescheid gemacht haben. Das ein Bundesland eine zentrale Widerspruchsstelle hat, ist mir nicht bekannt

Hallo,

Wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt wurde und dieser mit einem Widerspruchsbescheid abgewiesen wird, ist dies schon das im SGG geforderte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren). Mit diesem Bescheid kann man direkt klagen. Dies müsste aber auch im Bescheid stehen.

Wenn das nicht der Fall ist, dann handelt es sich auch nicht um einen Widerspruchsbescheid, sondern einen erneuten ablehnenden Verwaltungsakt. Aber auch darin sollte ein Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein wo der Widerspruch eingelegt werden kann. Fehlt dieser Vermerk sollte man ausdrücklichen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid fordern.

Gruß Woko

Hallo,

Aber auch darin sollte ein
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein wo der Widerspruch
eingelegt werden kann. Fehlt dieser Vermerk sollte man
ausdrücklichen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid fordern.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Voraussetzung dafür, dass man gegen den Bescheid in Widerspruch gehen kann.

Viele Grüße!

Hallo,

Aber auch darin sollte ein
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein wo der Widerspruch
eingelegt werden kann. Fehlt dieser Vermerk sollte man
ausdrücklichen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid fordern.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Voraussetzung dafür, dass
man gegen den Bescheid in Widerspruch gehen kann.

das habe ich auch nicht geschrieben. Meine Formulierung war „sollte“ nicht „müßte“. Aber erfahrungsgemäß werden dann Widersprüche gegen solche Bescheide nicht den Widerspruchsstellen vorgelegt, sondern wieder zeitverzögernde Zweitbescheide erlassen.

Gruß Woko

Gruß Woko

Hallo,

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Voraussetzung dafür, dass
man gegen den Bescheid in Widerspruch gehen kann.

das habe ich auch nicht geschrieben.

Du hast folgendes geschrieben: ,Fehlt dieser Vermerk sollte man ausdrücklichen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid fordern".

Der Rechtsbehelf ist der Widerspruch. Mit deinem Text hast du also sehr wohl ausgesagt, dass es ohne Rechtsbehelfsbelehrung keine Widerspruchsmöglichkeit gäbe. Warum sollte man sonst deiner Meinung nach erst einen Bescheid fordern, gegen den man dann Widerspruch einlegen kann?

Meine Formulierung war
„sollte“ nicht „müßte“.

Aber in einem anderen Zusammenhang. Das ,sollte" bezog sich darauf, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei sein ,sollte". Über die Folgen des Fehlens hast du dich erst in dem Folgesätz geäußert.

Aber erfahrungsgemäß werden dann
Widersprüche gegen solche Bescheide nicht den
Widerspruchsstellen vorgelegt, sondern wieder zeitverzögernde
Zweitbescheide erlassen.

Diese Erfahrung kann ich nicht nachvollziehen. Für gewöhnlich erfolgt auf einen Widerspruch entweder die (teilweise) Stattgabe oder der Widerspruchsbescheid. Ich lasse mich aber auch gern von der Existenz anderer Verfahren überzeugen…

Viele Grüße!

Hallo,

du hast natürlich recht. Hier habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Das „sollte“ war im Sinne von wünschenswert gemeint. Was ich damit ausdrücken wollte:
Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Adressaten deutlich gemacht an wen und in welcher Frist er Widerspruch einlegen kann. Ohne diese ist er im unklaren, wann der Bescheid bindend wird und vor allem an welche Stelle er einen Widerspruch zu richten hat. Im Sozialversicherungsrecht ist nämlich oft nicht die Verwaltung, sondern eine besonders gebildete Widerspruchsstelle der Selbstverwaltung für den Widerspruch zuständig. Deshalb sollte man von vornherein einen Bescheid mit einer solchen Belehrung verlangen.

Gruß Woko

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Meine Stunden in allgemeiner Verwaltungslehre liegen zwar schon einige Jahrzehnte zurück, aber meines Wissens ist es doch immer noch so, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakten grundsätzlich vorgeschrieben ist…?

Hallo Armin,

so sollte es im Normalfall sein. Ist es aber nicht immer. Deshalb sieht § 66,2 SGG auch eine Jahresfrist für den Rechtsbehelf vor, wenn die Belehrung unterblieben ist.

Gruß Woko