Widerspruchsbescheid keine reformatio in peuis; § 79 I Nr. 1 VwGO

Hallo :smile: 

ich hoffe, dass mir jemand helfen kann. 
Ich habe eine Akte vorliegen. Mit einem Ausgangs- und einem Widerspruchsbescheid. 
Gegenstand ist nach § 79 I nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. 

  1. Prüfe ich den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf Rechtmäßigkeit? 

  2. Wenn es sich bei dem Widerspruchsbescheid nicht um eine reformatio in peius handelt prüfe ich dann nur dessen materielle Rechtmäßigkeit?

Ich freue mich über eure Antworten. 

Vielen Dank im Voraus :smile:

Guten Morgen,

  1. Prüfe ich den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf
    Rechtmäßigkeit? 

Hierzu hast du doch schon § 79 VwGO angesprochen. IdR wird der Ausgangsbescheid geprüft. Soweit der Widerspruchsbescheid keine Verböserung enthält, sondern sich lediglich mit der Ausgangsentscheidung befasst, ist der Widerspruchsbescheid nicht in erster Linie maßgeblich.

  1. Wenn es sich bei dem Widerspruchsbescheid nicht um eine
    reformatio in peius handelt prüfe ich dann nur dessen
    materielle Rechtmäßigkeit?

Kann es sein, dass du innerlich noch auf theoretischer Ebene bist? Stell dir vor, du bekommst von der Behörde einen Bescheid. Dann steht in diesem Bescheid das drin, was für dich Nachteile hat. Wenn der Widerspruchsbescheid nur den Ausgangsbescheid bestätigt, dann resultiert der für dich bestehende Nachteil auch weiterhin aus dem Ausgangsbescheid. Die Erwägungen in dem Widerspruchsbescheid sind natürlich materiell zu berücksichtigen und der Widerspruchsbescheid wird später gegebenenfalls aufgehoben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Kriterium bleibt aber der Verwaltungsakt in Form des Ausgangsbescheids.