Widerspruchsfrist Mahnbescheid

Liebe Community,

folgender - natürlich rein fiktiver - Fall:

Gläubiger stellt Antrag auf Zustellung Mahnbescheid gegen Schuldner.
Mahnbescheid wird am 11.02.16 zugestellt. Der Gläubiger erhält Nachricht, dass der Mahnbescheid zugestellt wurde und dass der Vollstreckungsbescheid-Antrag ab dem 26.02.16 zulässig ist (nach 14-tägiger Widerspruchsfrist)
Der Schuldner zahlt nach Zustellung schnell die Hauptforderung, jedoch nicht die Nebenforderung (Kosten Mahnbescheid) und legt Widerspruch ein.
Der Gläubiger erhält Nachricht, dass der Schuldner am 29.02.16 Widerspruch eingelegt hat über die gesamte Forderung.

Fragen:

  • Ist der Widerspruch nicht zu spät eingelegt worden und damit ungültig?
  • Sollte der Gläubiger daher einfach den VB-Antrag über die Restforderung stellen?
    Oder was wäre aus Sicht des Gläubigers nun angezeigt?

Danke
Melanie

§ 694 ZPO
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

Sicherlich hilfreich:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/gerichtliche_mahnung/