Widerspruchsfrist Scheidung

Hallo! Jemand hat einen Scheidungstermin, beide Parteien teilen sich einen Anwalt, was dazu führt, dass sie nicht beide auf Rechtsmittel verzichten können. Deshalb muss bis zum Rechtskräftig werden der Scheidung / des Urteils, das zum Termin beim Amtsgericht ausgesprochen wurde, ja noch diese 4-Wochen-Frist abgewartet werden. Ab wann genau läuft denn diese Frist? Es hieß seinerzeit, dass die Frist ab Zustellung des Urteils läuft, nur wartet besagter Jemand nun sehnsüchtig auf dieses „vorläufige“ Urteil und es ist nach nunmehr 2 Wochen immernoch nicht eingetroffen. Dadurch verlängert sich die effektive Widerspruchszeit ja auf inzwischen schon fast 6 Wochen, ist das wirklich so? Das macht doch überhaupt keinen Sinn, da doch beide beim urteil anwesend waren und wissen, worauf sie sich eingelassen haben! Oder gilt die Frist ab dem Tag, an dem das Urteil bei Gericht gefällt wurde (Wie mans so schön aus den Gerichtssendungen kennt: „Ihnen steht das Mittel der Berufung zu, binnen 2 (-in diesem Fall dann halt 4) Wochen, ab heute“? „Jemandem“ Läuft nämlich die Zeit davon und eine erneute Hochzeit droht zu platzen, weil die Damen und Herren im Amtsgericht dieses erste Schreiben ewig nicht rausschicken und damit die 4 Wochen sich immer mehr nach hinten und dem „drohenden“ neuen Hochzeitstermin näher rücken… Vielen Dank für die Antwort(en) :smile:

Hallo!

Jemand hat einen Scheidungstermin, beide Parteien
teilen sich einen Anwalt,

Klassischer Irrtum. Einen Anwalt teilen geht gar nicht, erstens täte das dem Anwalt weh, zweitens kann man nicht die Gegenpartei vertreten, ohne die eigene Partei zu verraten. Teien kann man sich die Kosten des Anwalts, der das Verfahren in Zusammenarbeit mit beiden Parteien vorbereitet.

was dazu führt, dass sie nicht beide
auf Rechtsmittel verzichten können.

Genau, s. o.

Deshalb muss bis zum
Rechtskräftigwerden der Scheidung / des Urteils, das zum
Termin beim Amtsgericht ausgesprochen wurde, ja noch diese
4-Wochen-Frist abgewartet werden.

Welche Vier-Wochen-Frist? Meinst Du die aus § 517 ZPO? Die beträgt aber einen Monat.

Ab wann genau läuft denn
diese Frist? Es hieß seinerzeit, dass die Frist ab Zustellung
des Urteils läuft

So heißt es auch heute noch, § 517 ZPO.

Oder gilt die Frist ab dem
Tag, an dem das Urteil bei Gericht gefällt wurde (Wie mans so
schön aus den Gerichtssendungen kennt: „Ihnen steht das Mittel
der Berufung zu, binnen 2 (-in diesem Fall dann halt 4)
Wochen, ab heute“?

Das kenne ich nicht aus Gerichtssendungen. Da es sich dort meistens um Strafprozesse handelt, beträgt die Berufungsfrist eine Woche, und ja, tatsächlich beginnt DIESE Frist mit Verkündung des Urteils. Im Zivilprozess hingegen nicht!