Widerspruchsfrist trotz Bezahlung?

Folgender Sachverhalt: Ein Mieter hat sich beschwert über die Nebenkostenabrechnung, jedoch nicht ordnungsgemäß und offiziell Widerspruch eingelegt. Die Nebenkosten wurden jedoch anstandslos vom (Achtung!) Sozialamt übernommen und gezahlt. Der Mieter macht aber nun weiterhin Stress und verlangt weitere Unterlagen und will weitere Forderungen im Bezug auf die Mietkaution etc. nicht hinnehmen. Heißt: Der Mieter zieht nun aus und ist der Meinung wenn die Nebenkosten ja nicht bezahlt würden (was Sie aber definitv sind durch das Sozialamt)somit wir auch keine Kaution eingehalten dürfen und die das nicht hinnehmen, da die Abrechnung fehlerhaft sei. Die Abrechnungen wurden von einem professionellen Dienstleister erstellt und der sagt auch das die Abrechnung ja korrekt sei.

Wenn nun also das Sozialamt anstandslos gezahlt hat, der Mieter ja eh keine Verluste dadurch hat, kann er dennoch Einspruch einlegen, selbst wenn das Geld schon ohne erfolgten und Widerspruch in schriftlicher Form, eingegangen ist? Gilt nicht auch irgendwo der Grundsatz: Gezahlt gleich Anerkennung der Schuld? Muss dann nicht auch eher das Sozialamt Widerspruch einlegen als Kostenträger?

Hallo Oli Grande,

da diese Frage sich mehr im Bereich der Rechssprechung und Szialgesetzgebung aufhält, muss ich passen.
Was ich auch nicht verstehe: Warum soll die Kaution einbehalten werden? Sind nachweisbare Schäden an der Wohnung? Wurde die Kaution komplett entrichtet?

Gruß Mary

Die KAution wurde ja ebenfalls vom Sozialamt gestellt und die Mieterin hat dem Sozialamt die gleiche E Mail zukommen lassen und ist der Meinung, dass wenn Sie die Nebenkosten nicht bezahlt und wir ihr das über die Kaution einbehalten würden, dass sie das nicht zulassen werde. Schäden in der Wohnung sind soweit wohl nicht vorhanden da der Auszug erst zum 31.10.2012 erfolgt nach Kündigung. Also Sie ist felsenfest der Meinung wir haben falsch abgerechnet und wollte demnach Unterlagen zur Einsicht haben. Diese Unterlagen hat sie bekommen trotz der Einhaltung der Gesetze auf Kulanzbasis in Kopie per E Mail. Sie hat noch weitere Unterlagen eingefordert die jedoch nicht vorhanden sind. Alle notwendigen Unterlagen liegen ihr vor und dennoch ist Sie der Meinung das noch Beläge fehlen. Der Dienstleister sagt ja auch das alles korrekt ist und das Sozialamt hat ja gezahlt. Versteh daher nicht warum die dennoch so einen Aufguss macht. Aber es sieht dann doch eher nach nem Gerichtsverfahren aus wenn sie die kommende Nebenkostenabrechnung dann bekommt nach dem Auszug!

Hallo Grundlichsätzlich muss der Mieter gegen die Abrechnung in Widerspruch gehen und zwar schriftlich, auch wenn das Sozialamt die Kosten übernimmt. In den wenigsten Fällen legt das Sozialamt Widerspruch ein. Wenn einmal beahlt ist die Abrechnung eigentlich in voller Höhe anerkannt. Selbst wenn nachträglich ein Fehler gefunden wird, würde das Amt das Guthaben bekommen und es könnte nicht mit der Kaution verrechnet werden. Die Kaution ist in erster Linie für die Mängelbeseitigung bei Auszug gedacht und als das bei Vertragsabschluss hinterlegt worden.
Abgesehen, das sich die bekannten Abrechnungsdienstleister schon viel verrechnet haben, würde eine nachträgliche Korrektur seitens des Vermieters schwer durchsetzbar sein.
Info-Nebenkosten.de

Hallo Olli,

es zählt der Mietvertrag. Diese beiden Parteien können nur Widerspruch, etc. einlegen. In diesem Fall müßte der Mieter, wenn der Zeitraum von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist, schriftlich und begründet Einspruch erheben. Auf diesen kann der Vermieter dann entsprechend reagieren und z.B. begründet ablehnen.

Die Mietkaution ist nicht mit Nebenkosten verrechenbar, sie ist nur für Schäden, Schönheitsreparaturen, etc., die der Mieter verursacht hat, zu verwenden.

Beste Grüße
Kocki

Ja danke…so kenn ich das auch im Rahmen mit den Reparaturen. Das man Einspruch gegen eine Abrechnung binne 12 Monaten einlegen kann ist mir ja laut Gesetz soweit klar. Wollte halt nur wissen ob das auch dann gilt,wenn der Mieter ohne Beanstandung die Nebenkosten beglichen hat. Die Abrechnung ist zum 30.04.12 erstellt worden, Ende Mai kam das Geld vom Sozialamt. Mittlerweile haben wir Ende September und jetzt kann die Mieterin dennoch sagen, das Sozialamt soll das Geld wegen falscher Abrechnungen wieder zurückfordern? Denn die E Mail an mich ist in gleicher Art und Weise an den Sachbearbeiter des Sozialamtes gegangen. Die Mieterin selbst sagt ja jetzt schon in der Mail, das sie nach dem Auszug die nächste Nebenkostenabrechnung erst gar nicht mehr bezahlen will und wird (Androhung einer Straftat womöglich?) und wenn wir dann meinen die Kaution einbehalten zu wollen wegen offenen Mietschulden etc. dann droht sie mit rechtlichen Konsequenzen. Sie fordert eben Unterlagen die Sie bereits erhalten hat und will Belege nicht akzeptieren die dennoch nachweislich korrekt sind. Trotzdem Danke für die Info. Denke wohl eher das dies dann doch der Anwalt klären sollte.

Hallo Olli,

sollten zu Mietende noch Mietschulden oder Nebenkosten noch geschuldet sein vom Mieter, dann kann natürlich die Mietkaution auch für die geschuldeten Nebenkosten verwendet werden.
Da Ihre Mieterin anscheinend auf „Krawall“ aus ist, ist es besser einen Anwalt hinzu zu ziehen.
Beste Grüße
Kocki

Hallo Olli Grande,

in Ihrem Schreiben kann man nicht alles klar erkennen,aber ich sehe die Sache so:
Sie haben dem Mieter die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 01.01.2011 bis 31.12.2011 geschickt.
Dieser (vermutlich Hartz IV Empfänger)hat diese Abrechnung an das Sozialamt weitergeleitet und dieses Amt hat dann den Rechnungsbetrag an Sie überwiesen.
Natürlich hätte der Mieter seine Beanstandungen geltend machen müssen, bevor er die Rechnung weiterleitet. Das hat er nicht getan und damit hat das Amt die Rechnung anerkannt und bezahlt.
Nun zieht der Mieter aus und es steht natürlich noch die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2012 vom 01.01.2012 bis zum Tag des Auszuges an.
Diese Abrechnung ist allerdings erst bis spätestens dem 31.12.2013 fällig.
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die z.B.auch Anwendung findet, wenn beim Auszug irgendwelche Renovierungsmaßnahmen vereinbart waren und diese nicht eingehalten wurden.
Hier müssen Sie sich mit dem Mieter per Auszugsprotokoll einigen, welche Zahlungen wann erfolgen sollen.
Mehr kann ich hierzu nicht beitragen.
Ob meine Ausführungen so zutreffend sind,müssen Sie selber entscheiden.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Dann werde ich das mal konkretisieren:

Der Mieter wohnt in einem von uns bereitgestelltem entsprechendem Wohnhaus für Menschen mit Behinderungen und hat einen Betreuer, seine Mutter. Als Vormund und Betreuerin für den Mieter hat Sie via Telefon einen weiteren Betreuer vorgeschickt der meinte, die Abrechnung sei nicht korrekt und ob es möglich wäre Kopien zu bekommen.

Aus Kulanz hat der Betreuer die für die Abrechnung relevanten Abrechnungen und Belege erhalten und war dann der Meinung das speziell die Hausmeister und Reinigungskosten zu hoch seien. Die beiden ausführenden Mitarbeiter sind aber noch in anderen Bereichen angestellt und so wurde hier nur als Beleg der entsprechende Stundensatz aufadiert zu den geleisteten Stunden und entsprechend auf dem Konto für das Objekt umgebucht. Dieser Umbuchungsbeleg ist dem Herrn jedoch zu wenig gewesen.

Während ich mich also weiter schlau gemacht habe beim Dienstleister, hat der Betreuer (oder der, der sich als diesen ausgegeben hat) die Nebenkostenabrechnung an das Sozialamt weitergeleitet durch das der Behinderte Bewohner finanziert ist. Und mir wurde dann auch trotz einer weiteren Korrektur bezüglich der angepassten Mietlaufzeit bzw. des Einzuges durch den Dienstleister, der Zahlungseingang durch die Buchhaltung bestätigt Ende Mai.

Im Juli kam dann eine fristgerechte Kündigung der Betreuerin und Mutter des Bewohners mit dem Hinweis Sie habe immer noch nicht die geforderten Unterlagen erhalten. Sie bezweifelt immer noch die Korrektheit der Abrechnung obwohl Sie die entsprechenden Punkte durch den anderen Betreuer ja telefonisch mitteilien ließ, die notwendigen Unterlagen erhalten hatte und dennoch sagt, die nächste Nebenkostenabrechnung werde sie nicht bezahlen. Wir haben also von der Mutter und Betreuerin bis heute keinen schriftlichen Einspruch vorliegen, lediglich die Aufforderung des Betreuers per Telefon, die Abrechnung doch mal nachprüfen zu dürfen. Also wäre jetzt nur zu wissen. Könnte die Mutter denn jetzt noch Widerspruch offiziell einlegen obwohl das Sozialamt die Rechnung beglichen hat? Die Überweisung ist ja auch nicht unter „Vorbehalt“ eingegangen, bzw. wenn ich richtig liege, hat die Mutter auch bei der Einreichung der Unterlagen an das Sozialamt nicht dieses darauf hingewiesen das die Abrechnung möglicherweise Fehler enthält und diese noch zu klären ist. Selbst wenn eine Korrektur erfolgen würde hätte die Mieterin doch eh keinen nutzen weil doch das Sozialamt einen möglichen Differenzbetrag erstattet bekäme und nicht die Betreuerin und Mutter, darum versteht auch niemand den Aufwand der von dieser Frau betrieben wird!

Hallo Olli Grande,

bitte konsultieren Sie einen Anwalt für Mietrecht, denn wir beraten zwar ehrenamtlich kurz und knapp und ich habe Ihnen bereits eine Antwort gegeben.
Ihr Anliegen ist mir zu umfangreich, als dass ich hier noch weitere Aussagen machen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heinz Brassel